Rechtsprechung
BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
GG Art. 87e, Art. 104a Abs. 1; AEG § 2 Abs. 1 und 6, §§ 8, 11 und 14; BGB § 134; BSWAG §§ 8, 9 Abs. 1; VwVfG § 59 Abs. 1 und 3
Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Gewährleistungsverantwortung; Lastenverteilung; Konnexitätsprinzip; Mitfinanzierung; Nichtigkeit; öffentliche Aufgabe; Rechtsstaatsprinzip; Schienenwege; Schienenwegeausbau; Verbotsgesetz; ... - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 87e, Art. 104a Abs. 1
Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Gewährleistungsverantwortung; Konnexitätsprinzip; Lastenverteilung; Mitfinanzierung; Nichtigkeit; Rechtsstaatsprinzip; Schienenwege; Schienenwegeausbau; Verbotsgesetz; Verwaltungsaufgabe; öffentliche ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 87e Abs 3 GG, Art 104a Abs 1 GG, § 2 Abs 1 AEG 1994, § 2 Abs 6 AEG 1994, § 8 AEG 1994
Vereinbarkeit einer Projektmitfinanzierung mit Art. 104a Abs. 1 GG - Wolters Kluwer
Unterfallen der Tätigkeit eines staatlich beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmens unter die Aufgaben gemäß Art. 104a Abs. 1 GG
- doev.de
Mitfinanzierung von Schienenwegen durch eine Gemeinde
- rewis.io
Vereinbarkeit einer Projektmitfinanzierung mit Art. 104a Abs. 1 GG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Gewährleistungsverantwortung; Lastenverteilung; Konnexitätsprinzip; Mitfinanzierung; Nichtigkeit; öffentliche Aufgabe; Rechtsstaatsprinzip; Schienenwege; Schienenwegeausbau; Verbotsgesetz; ...
- rechtsportal.de
Unterfallen der Tätigkeit eines staatlich beherrschten privatrechtlich organisierten Unternehmens unter die Aufgaben gemäß Art. 104a Abs. 1 GG
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bürgerbegehren "Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21" ist unzulässig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Bürgerbegehren zum Ausstieg der Landeshauptstadt Stuttgart aus dem Projekt "Stuttgart 21" ist unzulässig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
"Stuttgart 21" - und das Bürgerbegehren zum Ausstieg
Besprechungen u.ä. (2)
- lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Dritte Niederlage für Stuttgart-21-Gegner: Warum auch das BVerwG ihr Bürgerbegehren für unzulässig hält
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bürgerbegehren "Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21" ist unzulässig! (IBR 2016, 607)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 17.07.2013 - 7 K 4182/11
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 - 1 S 1949/13
- BVerwG, 14.06.2016 - 10 C 7.15
- BVerwG, 22.11.2016 - 10 C 5.16
Papierfundstellen
- BVerwGE 155, 230
- DÖV 2016, 1007
- BauR 2016, 2128
Wird zitiert von ... (13)
- BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15
Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol; …
Diesem unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnis der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach der der Bau von Schienenwegen nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 22).Denn auch danach unterliegen das Schienennetz und der Schienenwegebau der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 26).
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16
Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes; …
Mit Urteil vom 14. Juni 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die vertraglich geregelte Mitfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch die Landeshauptstadt Stuttgart nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.6.2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230, juris). - BVerwG, 22.11.2016 - 10 C 5.16
Anhörungsrüge
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Anhörungsrüge nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch der Kläger, deren Revisionen der Senat mit seinem Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - (juris) zurückgewiesen hat, auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.Der Kompromiss hatte zum Gegenstand, dass sich der Bund aus der öffentlichen Aufgabe der Eisenbahnversorgung nicht vollständig, sondern lediglich teilweise, nämlich auf eine Gewährleistungsfunktion zurückgezogen hat (Senat, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - Rn. 25).
Dem Rückzug auf die Gewährleistungsfunktion korrespondiert die Freigabe des Schienenwegebaus im Übrigen, den die Infrastrukturunternehmen - auch die Eisenbahnen des Bundes - in unternehmerischer Freiheit bewerkstelligen sollen (Senat, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - Rn. 25 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 - BVerwGE 129, 356 ).
Hiervon ausgehend hat der Senat entschieden, dass zwar die Finanzierung von Schienenwegen als solche unverändert zu den öffentlichen Aufgaben des Bundes im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG zählt, nicht mehr hingegen der so finanzierte Bau der Schienenwege selbst; dieser obliegt vielmehr den Infrastrukturunternehmen als eigene wirtschaftliche Aufgabe (Senat, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - Rn. 24, 31).
- VGH Bayern, 30.11.2021 - 8 ZB 21.1285
Ausgleichspflicht des Bundes für Aufwendungen zur Erhaltung und zum Betrieb …
Er verbietet, dass der Bund in ausschließlich den Ländern zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erfüllung von Aufgaben (mit-) finanziert und dass umgekehrt die Länder in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung (mit-)finanzieren, wobei Gemeinden insoweit dem jeweiligen Land zugerechnet werden (…vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1989 - 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 = juris Rn. 8; U. v. 14.6.2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 = juris Rn. 19 m.w.N.).Wem im Bund-Länder-Verhältnis eine "Aufgabe" im Sinn des Art. 104a Abs. 1 GG zugewiesen ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Verwaltungskompetenzen gemäß Art. 30, 83 ff. GG (…vgl. BVerwG, U.v. 11.6.1991 - 7 C 1.91 - NVwZ 1992, 264 = juris Rn. 17; U.v. 14.6.2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 = juris Rn. 20;… Kienemund in Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 2;… Schwarz in Maunz/Dürig, GG, Stand Jan.
Sie betrifft die gesamte hoheitliche Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt, einschließlich schlicht-hoheitlicher Tätigkeit, wie etwa den Bau von Straßen (vgl. Gubelt/Hanschel in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 30 Rn. 35
; BVerwG, U.v. 14.6.2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 = juris Rn. 20;… a.A. wohl BVerfG, B.v. 15.7.1969 - 2 BvF 1/64 - BVerfGE 26, 338 = juris Rn. 181;… vgl. dazu Heintzen in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 104a Rn. 25).Insoweit dürfte deshalb schon keine staatliche Aufgabe im Sinn von Art. 30 und Art. 104a GG vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1999 - 7 A 1.98 - BVerwGE 110, 9 = juris Rn. 12
; U.v. 14.6.2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 = juris Rn. 22). - VG Stuttgart, 16.11.2017 - 14 K 6356/16
Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz im Zusammenhang mit dem …
Auch wenn der Schienenwegebau nach Art. 87e GG nicht mehr als öffentliche Aufgabe im Sinne von Art. 104a Abs. 1 GG anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.06.2016 - 10 C 7.15 - juris Rn. 22), bleibt dies vor dem Hintergrund des unions- und umweltinformationsrechtlich geprägten Verständnisses der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG für die Qualifizierung der Tätigkeit der Beklagten ohne Bedeutung.Maßgeblich hierfür ist vielmehr, dass das Schienennetz und der Schienenwegebau nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG als Aufgabe der Daseinsvorsorge der Gesamtgewährleistungsverantwortung des Bundes unterliegen, die über die Anteilsmehrheit des Bundes an den Eisenbahnen des Bundes nach Art. 87e Abs. 3 Satz 3 GG und die damit ermöglichte Einflussnahme wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 Rn. 43 mit Hinweis auf das als nicht entgegen stehend betrachtete Urteil des 10. Senats vom 14.06.2016 - 10 C 7.15 - juris Rn. 26).
- OVG Sachsen, 31.01.2019 - 3 A 436/16
Feststellungsklage; Kreuzungsvereinbarung; Planfeststellung; Staatsstraße; …
46 Ein gesetzliches Verbot folgt insbesondere nicht aus Art. 87e GG (zur Wirksamkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen die in Art. 104a Abs. 1 GG geregelte Lastenverteilung: BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 -, juris Rn. 16).Art. 87e Abs. 3 Satz 2 GG ordnet den Bau von Schienenwegen - und im Zusammenhang damit den Bau von Bahnhöfen als eisenbahnrechtlichen Serviceeinrichtungen - ausdrücklich der Tätigkeit der Eisenbahnen des Bundes und damit nicht der Bundeseisenbahnverwaltung, sondern den privatrechtlich organisierten Eisenbahngesellschaften zu (BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 -, juris Rn. 23 f.).
- BVerwG, 20.09.2019 - 7 A 5.19
Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt; Erweiterung eines Schienenweges; …
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch richtet sich gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG, die mit keiner Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt in Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - BVerwGE 155, 230 Rn. 22 ff.). - VG Stuttgart, 01.07.2021 - 7 K 6274/18
Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Bürgerbegehrens
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegten Revisionen mit Urteil vom 14. Juni 2016 ebenfalls zurückgewiesen (- 10 C 7.15 -, juris). - VGH Bayern, 15.12.2021 - 22 C 21.951
Verwaltungsrechtsweg für einen Vertrag zwischen der Deutschen Bahn und einer …
- OVG Niedersachsen, 10.07.2017 - 7 LB 56/15
Ausgleichszahlungen nach dem AEG für nichtbundeseigene Eisenbahnen
Art. 87e Abs. 3 Satz 2 und 3 GG sichern dem Bund die Anteilsmehrheit an den als Wirtschaftsunternehmen geführten Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes insoweit, als die Tätigkeit des Unternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst, sog. Schienenwegevorbehalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2016 - 10 C 7.15 -, juris). - BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21
Zulässigkeit einer Zuwendungsfinanzierung i.R. der Kindertagesbetreuung; …
- VG Berlin, 21.10.2022 - 5 K 127.20
Ruhegehaltfähige Dienstzeit: Verwendung eines Bahnbeamten im Beitrittsgebiet …
- VG München, 08.03.2021 - M 24 K 19.6407
Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rechtsweg zur ordentlichen …