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   VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1416   

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VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1416 (https://dejure.org/2013,21757)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.08.2013 - 10 CE 13.1416 (https://dejure.org/2013,21757)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. August 2013 - 10 CE 13.1416 (https://dejure.org/2013,21757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Glücksspielrecht: Übergangsregelungen für Spielhallen verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weiterbetrieb einer zweiten Spielhalle ohne glückspielrechtliche Erlaubnis; Brücksichtigung von Bestandsschutzaspekten beim Weiterbetrieb einer Spielhalle

  • vdai.de PDF

    Bestandsschutzinteresse der Betreiber bereits bestehender Spielhallen durch einjährige Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV hinreichend gewahrt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGGlüStV Art. 12; GewO § 33i; AGGlüStV Art. 9
    Weiterbetrieb einer zweiten Spielhalle ohne glückspielrechtliche Erlaubnis; Brücksichtigung von Bestandsschutzaspekten beim Weiterbetrieb einer Spielhalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Übergangsregelungen für Spielhallen im Glücksspielrecht verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Übergangsregelungen für Spielhallen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übergangsregelungen für Spielhallen im Glücksspielrecht verfassungsgemäß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Übergangsregelungen für Spielhallen im Glücksspielrecht verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übergangsregelungen für Spielhallen im Glücksspielrecht verfassungsgemäß - Gesetzesänderung dient zur Regulierung der Glücksspielangebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 352
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1416
    Ein solches Recht der Antragstellerin ergibt sich weder im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des auf den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhenden grundsätzlichen Verbots rückwirkender belastender Gesetze (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - juris Rn. 41; nachfolgend 2.2.1.), noch aus einer Verletzung der Grundrechte der Eigentums- oder Berufsfreiheit (Art. 14, 12 GG; nachfolgend 2.2.2.) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG; nachfolgend 2.2.3.).

    Damit liegt aber unstreitig der Fall einer unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung dieser Normen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, weil die betreffenden Normen (§§ 24 bis 26 GlüStV) auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte (Betrieb bereits bestehender Spielhallen) und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwerten bzw. die belastenden Rechtsfolgen dieser Normen erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt (bisheriger legaler Betrieb der Spielhallen) ausgelöst werden (stRspr des BVerfG; vgl. z.B. B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 92 f.).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (stRspr des BVerfG; vgl. z.B. B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - juris Rn. 43 m.w.N.).

    Denn diese Rechtsprechung trägt lediglich dem - hier nicht gegebenen - Umstand Rechnung, dass rückwirkende Regelungen innerhalb eines Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums, die der unechten Rückwirkung zugeordnet werden, in vielerlei Hinsicht den Fällen echter Rückwirkung nahe stehen (BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - juris Rn. 45).

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt mögliche zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar werden (BVerfG, B.v.10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 56).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1416
    Dadurch wird der Grundsatz bestätigt, dass die Anforderungen der §§ 24, 25 und 26 ab Inkrafttreten anzuwenden sind (vgl. Gesetzesbegründung Zu § 29, Zu Abs. 4, Lt-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 91).

    Damit liegt aber unstreitig der Fall einer unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung dieser Normen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, weil die betreffenden Normen (§§ 24 bis 26 GlüStV) auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte (Betrieb bereits bestehender Spielhallen) und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwerten bzw. die belastenden Rechtsfolgen dieser Normen erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt (bisheriger legaler Betrieb der Spielhallen) ausgelöst werden (stRspr des BVerfG; vgl. z.B. B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 92 f.).

    Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotenzial bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung Zu §§ 24 bis 26, Lt-Drs. 16/11995 S. 30; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95).

    Mit den in § 29 Abs. 4 GlüStV vorgesehenen Übergangsfristen hat der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen (vgl. Gesetzesbegründung Zu § 29 Zu Abs. 4, Lt-Drs. 16/11995 S. 32; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95).

    Wenn der Gesetzgeber derartige Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verhindern wollte (vgl. Gesetzesbegründung Zu § 29 Zu Abs. 4, Lt-Drs. 16/11995 S. 32), ist dies gerade im Hinblick auf den besonders wichtigen Gemeinwohlbelang des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren der Spielsucht ein ebenfalls sachlich hinreichend begründeter Gesichtspunkt für die Wahl dieses Stichtags (BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 96).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1416
    Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage für die Betroffenen im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung entfällt, weshalb der Gesetzgeber deshalb berechtigt ist, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (BVerfG, B.v. 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1416
    Allein mit dem Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 20.6.2013 - 8 C 10.12, 8 C 12.12 und 8 C 17.12; vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 38/2013), wonach das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzt, sowie der Behauptung, diese rechtliche Beurteilung beanspruche auch für die aktuelle Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags Geltung, wird eine Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Spielhallen (§§ 24 und 25 GlüStV, Art. 9 und 11 AGGlüStV) mit der Folge des Anwendungsvorrangs der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht (substantiiert) dargelegt.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 12.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1416
    Allein mit dem Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 20.6.2013 - 8 C 10.12, 8 C 12.12 und 8 C 17.12; vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 38/2013), wonach das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzt, sowie der Behauptung, diese rechtliche Beurteilung beanspruche auch für die aktuelle Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags Geltung, wird eine Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Spielhallen (§§ 24 und 25 GlüStV, Art. 9 und 11 AGGlüStV) mit der Folge des Anwendungsvorrangs der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht (substantiiert) dargelegt.
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 17.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1416
    Allein mit dem Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 20.6.2013 - 8 C 10.12, 8 C 12.12 und 8 C 17.12; vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 38/2013), wonach das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzt, sowie der Behauptung, diese rechtliche Beurteilung beanspruche auch für die aktuelle Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags Geltung, wird eine Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Spielhallen (§§ 24 und 25 GlüStV, Art. 9 und 11 AGGlüStV) mit der Folge des Anwendungsvorrangs der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht (substantiiert) dargelegt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2014 - 6 B 10343/14

    Sofortige Vollziehung der Schließung einer Spielhalle; Gesetzgebungskompetenz des

    Er schließt sich für das vorliegende Verfahren vielmehr den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 10 CE 13.1416 (ZfWG 2013, 423, juris) an.

    Anders als das VG Osnabrück (1 B 36/13, juris) meint, spricht Überwiegendes dafür, dass dabei auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, mit dem sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und dessen Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, als maßgebliche Zäsur für die Anerkennung des Vertrauens in den Fortbestand der alten Rechtslage abgestellt werden durfte (vgl. Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drs. 16/1179, S. 50; vgl. auch Nds OVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris; BayVGH, 10 CE 13.1416, ZfWG 2013, 423, juris; OVG Saarland, 1 B 476/13, ZfWG 2014, 124, juris).

  • VGH Hessen, 05.09.2014 - 8 B 1036/14

    Übergangsregelung für Spielhallenkonzessionen

    Denn damit stand fest, dass die Ministerpräsidenten eine entsprechende Einigung erzielt hatten und der Änderungsstaatsvertrag den Länderparlamenten vorgelegt und am 15. Dezember 2011 von den Ministerpräsidenten unterzeichnet werden sollte (vgl. ebenso Bay. VGH Beschluss vom 28. August 2013 - 10 CE 13.1416 -, juris Rdnrn. 30ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14

    Gewerbsmäßiger Betrieb einer Spielhalle - Einhaltung eines Mindestabstands zu

    Ob dies hier anzunehmen ist oder ob auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, mit dem sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und dessen Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, als maßgebliche Zäsur für die Anerkennung des Vertrauens in den Fortbestand der alten Rechtslage abgestellt werden durfte (vgl. Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drucks. 16/1179, S. 50; vgl. auch NdsOVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris; BayVGH, 10 CE 13.1416, ZfWG 2013, 423, juris; OVG Saarland, 1 B 476/13, ZfWG 2014, 124, juris), bedarf keiner abschließenden Erörterung.
  • VG Düsseldorf, 15.12.2014 - 3 L 1231/14

    Betriebsuntersagung; Ministerpräsidentenkonferenz; Glücksspielstaatsvertrag;

    vgl. VGH BY, Beschluss vom 28. August 2013 - 10 CE 13.1416 -, juris, Rn. 31 f.; OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2014, a. a. O., Rn. 25 f.; VGH HE, a. a. O., Rn. 25 f.; OVG NI, a. a. O., Rn. 56;.
  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 10 CS 13.1966

    Untersagungsverfügung für drei Spielhallen in einem Gebäudekomplex; Neue

    Der Senat hat inzwischen mehrfach entschieden, dass speziell die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV verfassungsgemäß ist (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1416 - juris; B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414 - juris; B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris; B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - B.v. 24.10.2008 - 10 CE 13.1949 -) und zwar sowohl bezüglich der Rückwirkung der gesetzlichen Regelung auf bereits bestehende Spielhallen als auch bezüglich des Stichtags.
  • VG Freiburg, 10.10.2013 - 5 K 1260/13

    Überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse an Fortführung einer Spielhalle

    Auch liegen bereits zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor, die die Rechtsauffassung der Kammer in der Begründung oder jedenfalls im Ergebnis teilen (vgl. zuletzt Bayer. VGH, Beschl. v. 28.08.2013 - 10 CE 13.1416 - juris).
  • VGH Bayern, 24.10.2013 - 10 CE 13.1949

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; Unterschreiten des Mindestabstands zu

    Im Übrigen hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden, dass speziell die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV verfassungsgemäß ist (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1416 - juris; B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414 - juris; B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 -).
  • VG Gelsenkirchen, 31.01.2014 - 19 L 1790/13

    Spielhalle, glücksspielrechtliche Erlaubnis, aufschiebende Wirkung,

    vgl. dazu einerseits Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 10 CE 13.1416 - VG Saarlouis, Beschluss vom 19. November 2013 - 1 L 833/13 - und andererseits VG Freiburg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 5 K 1260/13 - VG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2013 - 1 B 36/13 -, jeweils juris.
  • VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 1 S 13.599

    Glücksspielrecht

    Nach derzeitiger Auffassung des Gerichts bestehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12, Vf. 11-VII-12, Vf. 12-VII-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12 - NVwZ 2014, 141) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1416 - ZfWG 2013, 423; B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414; B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477; B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008; B.v. 24.10.2008 - 10 CE 13.1949; B.v. 29.11.2013 - 10 CS 13.1966 - juris) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV und zwar sowohl in Bezug auf die Rückwirkung der gesetzlichen Regelung auf bereits bestehende Spielhallen als auch bezüglich des Stichtags.
  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2013 - 19 L 1601/13

    Feststellung, Anordnungsgrund, Untersagung, Ordnungswidrigkeit, Bußgeld,

    Ein repressives Einschreiten durch den Erlass von Bußgeldbescheiden liegt angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen in § 29 Abs. 4 GlüStV, vgl. dazu einerseits Bay. VGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 10 CE 13.1416 - VG Saarlouis, Beschluss vom 19. November 2013 - 1 L 833/13 - und andererseitsVG Freiburg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 5 K 1260/13 - VG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2013 - 1 B 36/13 -, jeweils juris, auch keineswegs nahe, sondern erscheint angesichts der damit verbundenen rechtlichen Risiken zumindest derzeit nicht zweckmäßig.
  • VG München, 17.12.2013 - M 16 K 12.6396

    Spielhalle; Mindestabstand; glücksspielrechtliche Erlaubnis; gewerberechtliche

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.08.2013 - 10 CE 13.1416   

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https://dejure.org/2013,21685
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VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2013 - 10 CE 13.1416 (https://dejure.org/2013,21685)
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Kurzfassungen/Presse

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Übergangsregelungen für Spielhallen im Glücksspielrecht verfassungsgemäß

Verfahrensgang

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   VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1414, 10 CE 13.1416   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 88, § 123 Abs. 1 und 3, § 146 VwGO, § 1, § 24, § 25, § 29 Abs. 4 GlüStV, Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 AGGlüStV, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
    Glücksspielrecht: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallen ist verfassungsgemäß | Mehrere Spielhallen in einem Gebäude ; Gesetzliche Übergangsregelung ; Einjährige Übergangsfrist ; Kein Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ; Unechte Rückwirkung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1414
    Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Vertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags und dem entsprechenden Ausführungsgesetz das Ziel, einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen, weil er davon ausging, dass das Suchtpotential bei Geldspielgeräten unter allen Glücksspielen am höchsten ist und er dem flächendeckenden Angebot an Geldspielgeräten in Spielhallen entgegentreten wollte (Lt-Drs. 16/11995, S. 30, BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95 ).

    Das Ergebnis der vorliegend vom Gesetzgeber insoweit getroffenen Abwägungsentscheidung ist unter Berücksichtigung der in § 29 Abs. 4 GlüStV getroffenen Übergangsregelung nicht zu beanstanden (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - juris Rn. 96).

    Wenn der Gesetzgeber derartige Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verhindern wollte (Lt-Drs. 16/11995 S. 32), ist dies gerade im Hinblick auf den besonders wichtigen Gemeinwohlbelang des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren der Spielsucht ein jedenfalls sachlich hinreichend begründeter Gesichtspunkt für die Wahl dieses Stichtags (BayVerfGH, E.v. 28.6. 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 96).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 571/07

    Keine Verletzung der Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes durch die

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1414
    Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, B.v. 10.6.2009 - Az. 1 BvR 571/07 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Er sucht den gerechten Ausgleich zwischen dem schutzwürdigen Vertrauen des Bürgers auf den Bestand der geltenden Rechtslage und dem notwendigen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, das Recht an neue tatsächliche Entwicklungen, bessere Erkenntnisse und sich ändernde politische Rahmenbedingungen anzupassen (BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 571/07 - juris Rn. 24).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1414
    Für den Zeitraum davor besteht in der Regel ein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. aber abweichend BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 56) mit der Folge, dass der Gesetzgeber die Grenzen zu beachten hat, die sich aus einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Beeinträchtigung der geschützten Grundrechtspositionen des einzelnen einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits ergeben.

    Soweit die Antragstellerin bezüglich der Zulässigkeit der Rückwirkung der durch die Neuregelung bewirkten zusätzlichen Anforderungen für bereits bestehende Spielhallen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2012 (1 BvL 6/07) verweist, sind die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den gesteigerten Anforderungen an die Vereinbarkeit einer unechten Rückwirkung eines Gesetzes an die Verfassung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil diese Entscheidung den Sonderfall einer rückwirkenden Norm des Einkommensteuerrechts behandelt.

  • BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 2624/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die stufenweise Abschaffung des Sterbegeldes durch

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1414
    Die mit dem geänderten Glücksspielstaatsvertrag bewirkte Rückwirkung der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht auf bereits bestehende Spielhallen ist auch nicht ausnahmsweise unzulässig, weil das Vertrauen der Antragstellerin in den Fortbestand der alten Rechtslage, ihre Spielhallen aufgrund der erteilten Baugenehmigung und der erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis ohne weitere Anforderungen bis zum Ablauf der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i GewO weiter betreiben zu können, nicht schutzwürdiger ist als die mit der Rechtsänderung verfolgten Anliegen (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2001 - 1 BvR 2624/05 - juris Rn. 40).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1414
    Der Hinweis, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 20.6.2012 - 8 C 10.12, 8 C 12.12 und 8 C 17.12; vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 38/2013) das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletze und diese Beurteilung auch für die aktuelle Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages Geltung beanspruche, begründet ebenfalls keinen Anspruch der Antragstellerin auf Weiterbetrieb der Spielhallen F... 3 und 4 ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis über den 30. Juni 2013 hinaus, weil insoweit die Unionsrechtsrechtswidrigkeit der Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Spielhallen (§§ 24 und 25 GlüStV, Art. 9 und 11 AGGlüStV) mit der Folge des Anwendungsvorrangs der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird.
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1414
    Das schutzwürdige Vertrauen entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig für die Betroffenen schon vom Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses der beabsichtigten gesetzlichen Neuregelung (BVerfG, B.v. 24.3.1998 - 1 BvL 6/92 - juris Orientierungssatz 2 b).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 12.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1414
    Der Hinweis, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 20.6.2012 - 8 C 10.12, 8 C 12.12 und 8 C 17.12; vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 38/2013) das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum von 2006 bis 2012 die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletze und diese Beurteilung auch für die aktuelle Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages Geltung beanspruche, begründet ebenfalls keinen Anspruch der Antragstellerin auf Weiterbetrieb der Spielhallen F... 3 und 4 ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis über den 30. Juni 2013 hinaus, weil insoweit die Unionsrechtsrechtswidrigkeit der Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb von Spielhallen (§§ 24 und 25 GlüStV, Art. 9 und 11 AGGlüStV) mit der Folge des Anwendungsvorrangs der unionsrechtlichen Grundfreiheiten nicht hinreichend substantiiert dargelegt wird.
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Bereits mit Beschluss der Ministerpräsidenten über den Entwurf eines Staatsvertrages liegen konkrete Regelungen vor, die - vorbehaltlich von Änderungen aufgrund der vor der Unterzeichnung erfolgenden Unterrichtung der Landtage - mit hoher Wahrscheinlichkeit geltendes Recht werden (so auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 28.8.2013 - 10 CE 13.1414 - , Juris Rn. 25, und vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 -, Juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 1 M 124/13

    Schließung einer Spielhalle gemäß § 15 Abs. 2 GewO - Verfassungsmäßigkeit der

    Soweit der Abschluss von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtages bedarf (gem. Art. 69 Abs. 2 Verf LSA), ändert dies nichts daran, dass der Ministerpräsident in maßgeblicher Weise in den Abschluss von Staatsverträgen eingebunden ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass bereits mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz der Inhalt des abzuschließenden Staatsvertrages feststand (ebenso vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 10 CE 13.1414 -, juris).

    Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als ergebnislos bezeichneten Internetrecherche stehen indes die Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 28. August 2013 (a. a. O.) sowie des Verwaltungsgerichtes Regensburg in den Beschlüssen vom 6. August 2013 (- RN 5 S 13.1127 und RN 5 E 13.1126 -, juris) und die dort genannten Erkenntnismittel entgegen.

    Hieran gemessen stellt sich für die erst mit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt (- SpielhG LSA -) bzw. des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (- Erster GlüÄndStV -) in Kraft getretene Stichtagsregelung als Übergangsbestimmung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA; § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV) nicht die Frage nach Vertrauensschutz, weil sie eine begünstigende Regelung für bestehende Spielhallen bzw. bis zum Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt bzw. des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nach § 33i GewO erlaubte Spielhallen enthält, indem sie diese für fünf Jahre bzw. einem Jahr von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach dem Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt (§ 2 Abs. 1 bzw. nach § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV) frei stellt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. August 2013, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2013 - 1 M 114/13

    Schließung einer Spielhalle gemäß § 15 Abs. 2 GewO - Verfassungsmäßigkeit einer

    Soweit der Abschluss von Staatsverträgen der Zustimmung des Landtages bedarf (gem. Art. 69 Abs. 2 Verf LSA), ändert dies nichts daran, dass der Ministerpräsident in maßgeblicher Weise in den Abschluss von Staatsverträgen eingebunden ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass bereits mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz der Inhalt des abzuschließenden Staatsvertrages feststand (ebenso vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. August 2013 - 10 CE 13.1414 -, juris).

    Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als ergebnislos bezeichneten Internetrecherche stehen indes die Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 28. August 2013 (a. a. O.) sowie des Verwaltungsgerichtes Regensburg in den Beschlüssen vom 6. August 2013 (- RN 5 S 13.1127 und RN 5 E 13.1126 -, juris) und die dort genannten Erkenntnismittel entgegen.

    Hieran gemessen stellt sich für die erst mit Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt (- SpielhG LSA -) bzw. des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (- Erster GlüÄndStV -) in Kraft getretene Stichtagsregelung als Übergangsbestimmung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA; § 29 Abs. 4 Satz 3 Erster GlüÄndStV) nicht die Frage nach Vertrauensschutz, weil sie eine begünstigende Regelung für bestehende Spielhallen bzw. bis zum Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt bzw. des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nach § 33i GewO erlaubte Spielhallen enthält, indem sie diese für fünf Jahre bzw. einem Jahr von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach dem Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt (§ 2 Abs. 1 bzw. nach § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV) frei stellt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. August 2013, a. a. O.).

  • VG Augsburg, 08.01.2014 - Au 5 S 13.2058

    Vorläufiger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer Spielhalle; gesetzlicher

    Umso mehr gilt dies, da nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zu rechnen war (vgl. zum Ganzen BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, a.a.O.; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - nicht veröffentlicht; B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414 - juris).
  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 10 CS 13.1966

    Untersagungsverfügung für drei Spielhallen in einem Gebäudekomplex; Neue

    Der Senat hat inzwischen mehrfach entschieden, dass speziell die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV verfassungsgemäß ist (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1416 - juris; B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414 - juris; B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris; B.v. 22.10.2013 - 10 CE 13.2008 - B.v. 24.10.2008 - 10 CE 13.1949 -) und zwar sowohl bezüglich der Rückwirkung der gesetzlichen Regelung auf bereits bestehende Spielhallen als auch bezüglich des Stichtags.
  • VG Stade, 10.12.2014 - 6 A 2797/13

    Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

    Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Osnabrück stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Gerichte (BayVGH, Beschluss vom 02.07.2013 - 10 CE 13.1414 - Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - 12 B 5333/13 - Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 25.04.2013 - 11 B 5386/13 -).
  • VG Augsburg, 18.10.2013 - Au 5 S 13.1543

    Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer Spielhalle;

    Umso mehr gilt dies, da nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zu rechnen war (vgl. zum Ganzen BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, a.a.O.; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - nicht veröffentlicht; B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414 - juris).
  • VGH Bayern, 24.10.2013 - 10 CE 13.1949

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; Unterschreiten des Mindestabstands zu

    Im Übrigen hat der Senat inzwischen mehrfach entschieden, dass speziell die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV verfassungsgemäß ist (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1416 - juris; B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414 - juris; B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 -).
  • VG Augsburg, 18.10.2013 - Au 5 S 13.1545

    Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer Spielhalle;

    Umso mehr gilt dies, da nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zu rechnen war (vgl. zum Ganzen BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, a.a.O.; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - nicht veröffentlicht; B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414 - juris).
  • VG Augsburg, 18.10.2013 - Au 5 S 13.1540

    Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer Spielhalle;

    Umso mehr gilt dies, da nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zu rechnen war (vgl. zum Ganzen BayVerfGH, E.v. 28.6.2013, a.a.O.; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - nicht veröffentlicht; B.v. 28.8.2013 - 10 CE 13.1414 - juris).
  • VG Bayreuth, 25.02.2014 - B 1 S 13.599

    Glücksspielrecht

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