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   VGH Bayern, 28.11.2008 - 10 CS 08.3140   

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https://dejure.org/2008,23482
VGH Bayern, 28.11.2008 - 10 CS 08.3140 (https://dejure.org/2008,23482)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.11.2008 - 10 CS 08.3140 (https://dejure.org/2008,23482)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. November 2008 - 10 CS 08.3140 (https://dejure.org/2008,23482)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versammlungsverbot; Spöttinger Friedhof; Albert Leo Schlageter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 10 CS 08.3140
    Während diese Versammlungen allein durch die Herausstellung des als Symbol für die Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Rudolf Heß, der immerhin als Stellvertreter Hitlers angesehen wird, eine konkludente Billigung des NS-Regimes darstellen (vgl. BVerwG vom 25.6.2008 DVBl 2008, 1248), und diese Herausstellung auch durch das dortige Versammlungsthema nach außen erkennbar ist, lässt sich weder dem Thema der Versammlung des Antragstellers noch dem erkennbaren Gepräge der Versammlung eine vergleichbare Zielrichtung entnehmen, der nur mit einem Verbot und nicht mit einer Beschränkung der Versammlung begegnet werden könnte.

    Entgegen der Auffassung im Bescheid kann aus der Billigung des Regimes nicht im Sinn einer Vermutungsregelung oder als RegelAusnahme-Verhältnis auf die Verletzung der Würde geschlossen werden (vgl. BVerwG vom 25.6.2008 RdNr. 48, insoweit in DVBl 2008, 1248 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06

    Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 10 CS 08.3140
    Jedoch bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die Menschenwürde verletzt oder angreift (vgl. BVerfG vom 26.1.2006 NVwZ 2006, 585).
  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04

    Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 10 CS 08.3140
    Zwar trifft die Auffassung des Antragsgegners zu, dass versammlungsrechtliche Beschränkungen grundsätzlich nicht geeignet sind, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, die sich aus der Thematik einer Versammlung ergeben, weil bei der Änderung der Thematik unzulässig in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters eingegriffen würde (vgl. BVerfG vom 12.3.2004 DVBl 2004, 697).
  • VGH Bayern, 06.05.2005 - 24 CS 05.1160

    Versammlung am 8. Mai 2005 auf dem Marienplatz in München

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 10 CS 08.3140
    Bei den Bewohnern der jeweiligen Ortschaft mag eine gewisse Erinnerung an die damaligen Geschehnisse vorhanden sein und womöglich werden von einzelnen älteren Mitbürgern persönliche Erlebnisse aus dieser Zeit mit bestimmten Plätzen oder Straßen verknüpft, jedoch ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 2 Nr. 1a BayVersG, dass nicht jede von den Nationalsozialisten genutzte Örtlichkeit dieser Vorschrift unterfällt, sondern nur solche mit einer "gewichtigen Symbolkraft" (vgl. BayVGH v. 6.5.2005 Az 24 CS 05.1160 zum Münchner Marienplatz).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2008 - 10 CS 08.3140
    Bei einem Versammlungsverbot, das sich gegen eine Meinungskundgabe richtet, ist jedoch zu beachten, dass auch rechtsextreme Meinungsäußerungen, die in oder durch eine Versammlung erfolgen, vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst werden und eine inhaltliche Begrenzung der Meinungsäußerung durch staatliche Maßnahmen, soweit sie nicht dem Schutz der Jugend oder der persönlichen Ehre dienen, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt (vgl. BVerfG vom 23.6.2004 BVerfGE 111, 147).
  • VG München, 09.11.2015 - M 7 S 15.4952

    Zeitliche Verlegung einer Versammlung; am 9. November

    Geschützt sind - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - selbst rechtsextremistische Meinungen (BVerfG, B. v. 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 - juris Rn 25; vgl. auch BayVGH, B. v. 28. November 2008 - 10 CS 08.3140 - juris Rn 18) oder Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind (BVerfG, B. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn 50; Dietel/Gintzel/Kniesel, aaO, § 15 Rn 183).

    Schließlich hat auch der vorgesehene Versammlungsort keinen an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernden Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 a BayVersG, selbst wenn seine Benennung aus einem Ereignis folgt, das mit dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verknüpft ist (vgl. BayVGH, B. v. 26. Februar 2008 - 10 CS 09.457 - juris Rn 6 verneinend für verschiedene Örtlichkeiten in Augsburg, die in der NS-Zeit bevorzugt für Aufmärsche genutzt worden sind; BayVGH, B. v. 28. November 2008 - 10 CS 08.3140 - juris Rn 16).

    Dies allerdings rechtfertigt keine versammlungsrechtliche Beschränkung (vgl. BVerfG, B. v. 23. Juni 2004 -1 BvQ 19/04 - juris Rn 19 m.w.N.; BayVGH, B. v. 28. November 2008 - 10 CS 08.3140 - juris Rn 19).

  • VG Würzburg, 13.03.2015 - W 5 S 15.205

    Versammlungsverbot; Auflagen

    Nicht jede von den Nationalsozialisten genutzte Örtlichkeit unterfällt aber Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG, sondern eben nur solche mit einer "gewichtigen Symbolkraft" (BayVGH, B.v. 28.11.2008 - 10 CS 08.3140 - juris).

    Das Versammlungsrecht knüpft nicht an die Gesinnung der Versammlungsteilnehmer an (BayVGH, B.v. 28.11.2008 - 10 CS 08.3140 - juris).

    Eine Inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen durch staatliche Maßnahmen kommt nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht (BayVGH, B.v. 28.11.2008 - 10 CS 08.3140 - juris; BVerfG, B.v. 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris).

  • VG Augsburg, 24.02.2010 - Au 1 S 10.287

    Versammlungsverbot; einstweiliger Rechtsschutz; Orte mit erinnerndem Sinngehalt

    Jedoch ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG, dass nicht jede von den Nationalsozialisten genutzte Örtlichkeit dieser Vorschrift unterfällt, sondern nur solche mit einer "gewichtigen Symbolkraft" (BayVGH vom 28.11.2008 Az. 10 CS 08.3140 - RdNr. 16).
  • VG Augsburg, 24.02.2009 - Au 1 S 09.214

    Versammlungsverbot; Einstweiliger Rechtsschutz; Orte mit erinnerndem Sinngehalt

    Jedoch ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG, dass nicht jede von den Nationalsozialisten genutzte Örtlichkeit dieser Vorschrift unterfällt, sondern nur solche mit einer "gewichtigen Symbolkraft" (BayVGH vom 28.11.2008 Az. 10 CS 08.3140 RdNr. 16).
  • VG München, 28.04.2015 - M 7 S 15.1679

    Versammlung, Verlegung, Symbolkraft, NS-Dokumentationszentrum, Protest,

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BayVersG in Anbetracht der Rechtsfolgen einer versammlungsrechtlichen Beschränkung oder gar eines Verbots zurückhaltend auszulegen ist (Merk/Wächtler in Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, 1. Auflage 2011, Art. 15 Rn. 59; BayVGH, B.v. 28.11.2008 - 10 CS 08.3140 - juris Rn. 15 f.).
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