Rechtsprechung
   VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,807
VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 (https://dejure.org/2009,807)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.07.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 (https://dejure.org/2009,807)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 (https://dejure.org/2009,807)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,807) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de

    §§ § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 EG
    Länderbezogenes Verbot für Online-Glücksspiel ist erfüllbar

  • openjur.de

    Sportwetten; Internetwerbung; Untersagung; Verbandskompetenz; Verhältnismäßigkeit

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Untersagung von Sportwetten im Internet

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    ODDSET: bwin darf in Bayern keine Sportwetten anbieten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)

  • VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793

    Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel

    Erforderlich ist hierfür in tatbestandlicher Hinsicht eine zumindest drohende Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Glücksspielstaatsvertrag (BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185).

    Abgesehen davon hat die ganz einhellige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, auch die des erkennenden Gerichts und des BayVGH, in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit verstößt (z.B. BayVGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. 10 BV 07.558, ZfWG 2008, 472; BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185; VG München vom 27.7.2009, Az. M 22 S 09.1735).

    Auch der BayVGH hat in Zusammenhang mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Werbe- und Veranstaltungsverbot von bzw. für Glücksspiele im Internet bestätigt, dass dieses Verbot, da es Anforderungen an den Inhalt von Telemediendiensten stelle, nicht dem Anwendungsbereich des Telemediengesetzes, sondern dem Rundfunkstaatsvertrag unterliege; es bleibe daher den Ländern unbenommen, im Glücksspielstaatsvertrag inhaltliche Sonderregelungen für den Bereich der Glücksspiele aufzunehmen (BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185, Rn 48).

    Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete, räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkte Untersagung berücksichtigt, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde jedes Landes grundsätzlich nur mit Wirkung für das eigene Bundesland tätig werden kann und entspricht insoweit den vom Glücksspielstaatsvertrag gezogenen Grenzen der Befugnis der Glücksspielaufsicht sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BayVGH (vgl. BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185).

    Denn wenn eine Behörde das Unterlassen einer Handlung anordnet, muss sie dem Betroffenen grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185 unter Hinweis auf BVerwG vom 5.11.1968, BVerwGE 31, 15/18, unter Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer der streitgegenständlichen Anordnung vergleichbaren Verfügung).

    Die Gerichte haben daher Zwangsgelder, die für den Fall eines Verstoßes gegen eine Untersagungsverfügung betreffend die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen oder Sportwetten angedroht worden waren und deren Höhe dem streitgegenständlichen vergleichbar war, nicht beanstandet (z.B. VG München vom 9.2.2009, Az. M 22 S 09.300 zur Androhung eines Zwangsgeldes von 50.000,-- Euro; BayVGH vom 22.7.2009 Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 zur Androhung eines Zwangsgeldes von 150.000,-- Euro jeweils bezüglich einer auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Untersagung der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet).

    Die streitgegenständliche Gebühr schöpft diesen Rahmen nicht annähernd aus und ist insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit des Streitgegenstandes nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH vom 22.7.2009 a.a.O. zur Bestätigung einer Gebühr i.H.v. 10.150,-- Euro für einen Bescheid, durch den die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet untersagt wurde).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 13 B 736/09

    Internet-Glücksspiel kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden

    Eingehend OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, juris.

    OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16.3.2009 - 1 S 224.08 -, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20.11.2008 - 10 CS 08.2399 -, ZfWG 2008, 455 = NVwZ-RR 2009, 202, und vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.

    BVerfG Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, und Beschluss vom 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 -, jeweils a. a. O.

    Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.

    OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16.3.2009 - 1 S 224.08 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.

    Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.

  • VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Mit Beschluss vom 22. Juli 2009 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Beschlüsse aufgehoben und die Anträge des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (10 CS 09.1184; 10 CS 09.1185; Juris).

    Da die Frage der Veranstaltung, Vermittlung und Werbung für Sportwettenvermittler der Gewerbeausübung zuzurechnen ist und da diese Frage seit dem 1. Januar 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelt wird, gilt das darin enthaltene Veranstaltungs- und Werbeverbot im Internet grundsätzlich auch für alle nach altem ...-Recht zugelassenen Sportwettenvermittler (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184/10 CS 09.1185, Juris).

    Das Verbot, Glücksspiel im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür im Internet zu werben, gilt unterschiedslos sowohl für in Deutschland als auch für in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer (vgl. zum Ganzen jüngst etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09, Juris [m.w.N.; insbesondere auch zur EuGH-Rechtsprechung]; BayVGH vom 22.7.2009, a.a.O.).

    Etwaige sich aus der ausschließlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern bezogenen Rechtswirkung ergebenden, über das Gebiet Bayerns in tatsächlicher Hinsicht hinausreichenden Auswirkungen sind keine Frage der Verbandskompetenz des Beklagten, sondern - der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399, Juris; Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.) und der fortentwickelten Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413, Juris; Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. AN 4 S 09.1870/AN 4 S 09.01887) folgend - der Zumutbarkeit.

    Dies gilt zum einen dahingehend, dass die Behörde dem Betroffenen grundsätzlich nicht aufzeigen muss, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (vgl. VGH vom 22.7.2009, a.a.O.).

    Die hier im Streit stehenden Anordnungen sind rechtsfehlerfrei (vgl. hierzu auch VGH vom 22.7.2009, a.a.O.).

    1.10 Hinsichtlich der Höhe der in den streitgegenständlichen Bescheiden angedrohten Zwangsgelder (150.000,00 EUR bzw. 50.000,00 EUR) hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken (in diesem Sinne auch VGH, Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.).

    Insoweit hat bereits der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.) festgestellt, dass der Streitgegenstand vorliegend sehr komplex und schwierig ist und eine gründliche Auseinandersetzung mit umfangreichen Schriftsätzen sowie einer fast unübersehbar gewordenen Literatur erfordert.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht