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   VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432   

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VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432 (https://dejure.org/2011,10336)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.08.2011 - 10 CS 11.432 (https://dejure.org/2011,10336)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. August 2011 - 10 CS 11.432 (https://dejure.org/2011,10336)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis; Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis; Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 1252
  • DÖV 2011, 903
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 16.03.2009 - 10 CS 08.2871

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432
    Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entfällt nicht mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis, wenn zuvor die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist (Bestätigung von BayVGH vom 16.3.2009 Az. 10 CS 08.2871; entgegen SächsOVG vom 6.10.2009 Az. 3 B 159/08).

    Denn in Fällen, in denen der Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis widerrufen worden ist, wie hier mit dem Antrag vom 17. März 2011 vor Ablauf der ursprünglicher Geltungsdauer der widerrufenen Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragt hat, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf für den vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers auch nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der widerrufenen Aufenthaltserlaubnis nicht ohne Bedeutung, wie der Verwaltungsgerichtshof für den insoweit gleichgelagerten Fall der Rücknahme bereits entschieden hat (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNrn. 11 f.).

    Der Widerruf ist also selbst dann wirksam, wenn der Klage gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung zukommt (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNr. 11 m.w.N.).

    Denn im Hinblick darauf, dass der Widerruf trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage wirksam ist, existierte bei Beantragung der Verlängerung bereits kein Aufenthaltstitel mehr, der verlängert werden könnte (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNr. 11).

    Jedoch ist während der Dauer des Suspensiveffekts der Betroffene so zu behandeln, als sei der Aufenthaltstitel durch den Widerruf noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNr. 12; vgl. auch VGH BW vom 20.11.2007 Az. 11 S 2364/07 RdNr. 3; Jacob, VBlBW 2008, 418 ).

    Da damit die Vollziehbarkeit des Widerrufs in Fällen, in denen die Verlängerung der widerrufenen Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von deren ursprünglicher Geltungsdauer beantragt worden ist, auch nach Ablauf dieser Geltungsdauer für die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht von entscheidender Bedeutung ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die widerrufene Aufenthaltserlaubnis auch ohne den Widerruf wegen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen wäre (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNr. 12).

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432
    30 aa) Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Überprüfung eines Bescheids, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis widerrufen wird, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts und nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG vom 13.04.2010 Az. 1 C 10/09 RdNrn. 11 f.; VGH BW vom 15.07.2009 Az. 13 S 2372/08 RdNrn. 36 ff.).

    Zwar ist insoweit bisher offen, ob dies auch hinsichtlich befristeter Aufenthaltstitel gilt, deren Geltungsdauer vor der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgelaufen ist (BVerwG vom 13.04.2010 a.a.O. RdNr. 10).

    Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: Ausschlaggebender Grund dafür, den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts als maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis anzusehen, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der potenziellen Grundrechtsrelevanz aufenthaltsbeendender Maßnahmen gebietet, der gerichtlichen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit eine möglichst aktuelle und nicht bereits überholte Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (BVerwG vom 13.04.2010 a.a.O. RdNr. 12; BVerwGE 130, 20 ff.).

    Denn die Ausländerbehörden trifft im Hinblick darauf, dass maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern - wie dargelegt - ein späterer Zeitpunkt ist, die Obliegenheit einer ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Widerrufs (BVerwG vom 13.04.2010 a.a.O. RdNr. 24; BVerwG vom 15.11.2007 Az. 1 C 45/06 RdNr. 20).

  • OVG Sachsen, 06.10.2009 - 3 B 159/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Rücknahme einer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432
    Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entfällt nicht mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis, wenn zuvor die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist (Bestätigung von BayVGH vom 16.3.2009 Az. 10 CS 08.2871; entgegen SächsOVG vom 6.10.2009 Az. 3 B 159/08).

    Soweit gegen diese Ansicht eingewandt wird, sie enthalte eine durch die abschließende Regelung in § 81 Abs. 4 AufenthG nicht vorgesehene Fiktion und unterlaufe im Ergebnis die durch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeordnete Beschränkung des Suspensiveffekts, indem sie den Betroffenen so stelle, wie er stehen würde, wenn die Wirksamkeit des Widerrufs suspendiert würde und der Verlängerungsantrag daher die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG auslösen könnte (SächsOVG vom 06.10.2009 Az. 3 B 159/08 RdNr. 4), hält der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl an seiner Rechtsauffassung fest.

    Vergleichbar wirkungsvoller Rechtsschutz würde hingegen nicht gewährt, wenn man, wie dies die Gegenansicht vertritt, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig ansähe und die Betroffenen auf einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verweisen würde, der auf die Verhinderung einer Abschiebung zur Absicherung etwaiger Ansprüche auf Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet wäre (SächsOVG vom 06.10.2009 a.a.O. RdNr. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2009 - 13 S 2372/08

    Zum Widerruf einer ausländerrechtlichen Niederlassungserlaubnis gemäß § 52 Abs 1

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432
    30 aa) Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Überprüfung eines Bescheids, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis widerrufen wird, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts und nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG vom 13.04.2010 Az. 1 C 10/09 RdNrn. 11 f.; VGH BW vom 15.07.2009 Az. 13 S 2372/08 RdNrn. 36 ff.).

    Der Verwaltungsgerichtshof geht aber davon aus, dass auch in solchen Fällen der gerichtlichen Überprüfung nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu Grunde zu legen ist, sondern Änderungen der Sach- und Rechtslage jedenfalls bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne wohl auch VGH BW vom 15.07.2009 a.a.O. RdNr. 42).

  • VGH Bayern, 29.10.2009 - 10 CS 09.2231

    Aufenthaltserlaubnis für Studium; Wechsel des Studiengangs;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432
    AVwV nur dann entgegen, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs das Studium nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann (BayVGH vom 29.10.2009 Az. 10 CS 09.2231 und 10 C 09.2236 RdNr. 8).
  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432
    Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: Ausschlaggebender Grund dafür, den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts als maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis anzusehen, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der potenziellen Grundrechtsrelevanz aufenthaltsbeendender Maßnahmen gebietet, der gerichtlichen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit eine möglichst aktuelle und nicht bereits überholte Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (BVerwG vom 13.04.2010 a.a.O. RdNr. 12; BVerwGE 130, 20 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus VGH Bayern, 16.08.2011 - 10 CS 11.432
    Jedoch ist während der Dauer des Suspensiveffekts der Betroffene so zu behandeln, als sei der Aufenthaltstitel durch den Widerruf noch nicht erloschen und als stünde ihm die Fiktionswirkung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags zu (BayVGH vom 16.03.2009 Az. 10 CS 08.2871 RdNr. 12; vgl. auch VGH BW vom 20.11.2007 Az. 11 S 2364/07 RdNr. 3; Jacob, VBlBW 2008, 418 ).
  • BVerwG, 22.05.2013 - 1 B 25.12

    Eheliche Lebensgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; gemeinsame Wohnung;

    Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung eines Befristungsbescheids nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist deshalb dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt (ebenso Discher, in: GK zum Aufenthaltsgesetz II, § 7 Rn. 508; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 Rn. 42; sowie VGH München, Beschluss vom 16. August 2011 - 10 CS 11.432 - BayVBl 2012, 210 Rn. 30).
  • VGH Bayern, 08.02.2019 - 10 C 18.1641

    Aufenthaltserlaubnis und Duldung

    Denn beim Widerruf einer zeitlich befristeten Duldung ist wie im Falle eines Widerrufs oder einer Rücknahme eines zeitlich befristeten Aufenthaltstitels für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Geltungsdauer des (befristeten) Aufenthaltstitels bzw. hier der (befristeten) Duldung abzustellen (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtlichen Überprüfung des Widerrufs einer befristeten Aufenthaltserlaubnis vgl. bereits BayVGH, U.v. 29.11.2016 - 10 B 14.2060 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 16.8.2011 - 10 CS 11.432 - juris Rn. 30; BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.2016 - 11 S 492/16

    Aufenthaltserlaubnis; Verkürzung der Befristung; Europa-Mittelmeer-Abkommen;

    Geht man zutreffender Weise davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage nicht der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, sondern der letzte Geltungstag der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380; BayVGH, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 CS 11.432 -, BayVBl 2012, 210), so trifft es nicht zu, dass der Kläger einen solchen Anspruch haben könnte.
  • VGH Bayern, 29.11.2016 - 10 B 14.2060

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer befristeten ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis

    Liegt wie hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts allerdings nach dem Ablaufzeitpunkt des zurückgenommenen (befristeten) Aufenthaltstitels und können sich demgemäß nachträglich eingetretene Tatsachen auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken, sondern Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung des abgelaufenen Titels haben, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Geltungsdauer des (befristeten) Aufenthaltstitels abzustellen (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs einer befristeten Aufenthaltserlaubnis vgl. bereits BayVGH, B. v. 16.8.2011 - 10 CS 11.432 - juris Rn. 30; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis vgl. BVerwG, B. v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 6; in diesem Sinne wohl auch VGH BW, U. v. 15.7.2009 - 13 S 2372/08 - juris Rn. 42; für den noch früheren Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeentscheidung [allerdings bei einer besonderen Konstellation]: VG Aachen, U. v. 12.5.2016 - 4 K 600/14 - juris Rn. 41 ff.).
  • VG Magdeburg, 17.11.2015 - 4 A 158/15

    Mindestanforderungen an eine eheliche Lebensgemeinschaft bei Unterbringung des

    Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Zustellung des Befristungsbescheids nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist deshalb dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts liegt (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 - 1 B 25/12 -, juris; ebenso Discher, in: GK zum Aufenthaltsgesetz, § 7 Rn. 508; vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380; Bay. VGH, Beschl. v. 16.08.2011 - 10 CS 11.432 -, juris).
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