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   VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767   

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https://dejure.org/2012,8815
VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767 (https://dejure.org/2012,8815)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.04.2012 - 10 CS 12.767 (https://dejure.org/2012,8815)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. April 2012 - 10 CS 12.767 (https://dejure.org/2012,8815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Versammlung über einen Zeitraum von 4 Wochen; Aufstellen von Pavillons als Kundgebungsmittel; Aufstellen eines großen Zeltes; Übernachten am Versammlungsort

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zeltlager von Asylsuchenden in der Innenstadt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Versammlungsfreiheit - Iranische Asylbewerber müssen Zelte abbrechen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versammlungsfreiheit schützt nicht das Dauercampieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Dauercampieren" in der Innenstadt grundsätzlich nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt - Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767
    Zwar umfasst das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht nur das gewählte Thema, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (BVerwG vom 16.5.2007 Az. 6 C 23/06 RdNr. 15 m.w.N.).

    Zwar umfasst das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht nur das gewählte Thema, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (BVerwG vom 16.5.2007 Az. 6 C 23/06 RdNr. 15 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1991 - 5 B 2541/91

    Versammlung; Begriff der Versammlung; Roma

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767
    Das "Camp" darf nicht als Ersatz für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft quasi als Ersatz-Obdach genutzt werden (vgl. OVG NRW vom 23.9.1991 Az. 5 B 2541/91 RdNr. 5).

    Das "Camp" darf nicht als Ersatz für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft quasi als Ersatz-Obdach genutzt werden (vgl. OVG NRW vom 23.9.1991 Az. 5 B 2541/91 RdNr. 5).

  • VG Würzburg, 11.04.2012 - W 5 S 12.307

    Versammlungsteilnehmer, Asylsuchender, Versammlungsfreiheit, Vertretungszwang

    Auszug aus VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767
    ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beschluss des 10. Senats vom 12. April 2012 (VG Würzburg, Entscheidung vom 11. April 2012, Az.: W 5 S 12.307) 10 CS 12.767 Großes Staats- W 5 S 12.307 wappen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 7 A 1668/15

    Bauaufsichtsbehörde darf gegen Protestcamp am Hambacher Forst vorgehen

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.9.1991 - 5 B 2541/91 -, NVwZ-RR 1992, 360 (Roma-Lager), vom 25.7.2012 - 5 B 853/12 -, juris (Aufstellen von Zelten), und vom 26.7.2012, - 5 B 853/12 -, juris (Schlafen am Versammlungsort); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16.8.2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris (Pavillon und Sitzgelegenheiten); Bay. VGH, Beschlüsse vom 12.4.2012 - 10 CS 12.767 -, juris (Zelte und Pavillons, auch zum Übernachten), vom 20.4.2012 - 10 CS 12.845 -, juris (Mannschaftszelt), und vom 2.7.2012 - 10 CS 12.1419 -, BayVBl. 2012, 756 (Mannschaftszelt und Pavillons), sowie Urteil vom 22.9.2015 - 10 B 14.2246 -, NVwZ-RR 2016, 498 (Pavillons, Betten).

    VGH Bay., Beschlüsse vom 12.4.2012 - 10 CS 12.767 -, juris und vom 2.7.2012 - 10 CS 12.1419 -, BayVBl. 2012, 756.

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    (1) Allerdings kann auch die Errichtung von Anlagen wie das Aufstellen von Zelten, Pavillons, Sitzelementen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und das Schlafen am Versammlungsort von dem Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst sein (vgl. OVG Münster Beschl. v. 23.9.1991, 5 B 2541/91, NVwZ-RR 1992, 360, juris Rn. 5 (Roma-Lager); Beschl. v. 25.7.2012, 5 B 853/12, juris Rn. 2, 3 (Aufstellen von Zelten); Beschl. v. 26.7.2012, 5 B 853/12, juris (Schlafen am Versammlungsort); OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.8.2012, OVG 1 S 108.12, juris Rn. 8 (Pavillon und Sitzgelegenheiten); VGH München, Beschl. v. 12.4.2012, 10 CS 12.767, juris (Zelte und Pavillons, auch zum Übernachten); Beschl. v. 20.4.2012, 10 CS 12.845, juris (Mannschaftszelt); Beschl. v. 7.2012, 10 CS 12.1419, BayVBl. 2012, 756, juris Rn. 23 (Mannschaftszelt und Pavillons); Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 60 (Pavillons, Betten)).

    VGH München, Beschl. v. 12.4.2012, 10 CS 12.767, juris Rn. 10, 11; Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 60; Beschl. v. 2.7.2012, 10 CS 12.1419, BayVBl. 2012, 756, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.8.2012, OVG 1 S 108.12, juris Rn. 8).

    Maßgeblich ist daher, ob es sich bei den ergänzenden Elementen um inhaltsbezogene Bestandteile der Veranstaltung handelt, ohne die die geplante gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.4.2012, 10 CS 12.767, juris Rn. 10).

    Das (dauerhafte) Campieren auf öffentlichen Flächen ohne diesen inhaltlichen Bezug zur Versammlung als "Ersatz-Obdach" ist wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht mehr von dem Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.4.2012, 10 CS 12.767, juris Rn. 13; zur Zahl der Zelte auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.6.2013, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Im Übrigen werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2012 (10 CS 12.767) verwiesen.

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 B 14.2242, 10 CS 12.767, 10 CS 12.848, 10 CS 12.1106 und 10 CS 12.1419 in beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

    Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung nur dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind (OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.8.2012 - OVG 1 S 108.12 - juris 8), wenn es sich dabei um notwendige Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (VG Frankfurt, B. v. 6.8.2012 - 5 L 2558/12.F - juris Rn. 43), wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen (BVerfG, B. v. 26.6.2014 - 1 BvR 2135/09 - NVwZ 2014, 1453), ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen (BayVGH, B. v. 12.4.2012 - 10 CS 12.767 - juris Rn. 10; B. v.20.4.2012 - 10 CS 12.845 - juris Rn. 845) oder wenn nur unter ihrer Verwendung die Versammlung zweckentsprechend durchgeführt werden kann (BayVGH, B. v. 1.7.1995 - 21 CS 95.2131 - BeckRS 1995, 15373).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. April 2012 (10 CS 12.767 - juris) ausgeführt hat, hatte das Aufstellen eines oder mehrerer Pavillons für die vom Kläger angemeldete Dauerversammlung mit Unterschriftenlisten, Dokumenten und Diskussionsrunden diese funktionale Bedeutung für das Versammlungsthema.

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 12. April 2012 (10 CS 12.767 - juris Rn. 12) erläutert, dass die dauernde Anwesenheit am Versammlungsort zwangsläufig ein Bedürfnis nach Ruhepausen nach sich zieht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - 15 A 3138/18

    Dauerversammlung "Protestcamp" Übernachtungsfläche Infrastrukturelle

    vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 BvR 2135/09 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 15 B 1555/19 -, juris Rn. 10, vom 25. Juli 2012 - 5 B 853/12 -, juris, und vom 23. September 1991 - 5 B 2541/91 -, juris Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2017- 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 47; Bay. VGH, Urteil vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris Rn. 60, Beschlüsse vom 20. April 2012 - 10 CS 12.845 -, juris Rn. 18, und vom 12. April 2012 - 10 CS 12.767-, juris Rn. 10; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 16. August 2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris Rn. 8 f.; VG Frankfurt, Beschluss vom 6. August 2012 - 5 L 2258/12 F -, juris Rn. 43.
  • VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419

    Würzburger Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. April 2012 (Az. 10 CS 12.767 ) bereits dargelegt, dass bei Durchführung einer Versammlung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, an denen ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist, nicht gleichsam automatisch das Aufstellen von Zelten oder Pavillons als "notwendiger Bestandteil" der Versammlung und der dabei beabsichtigten kollektiven Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit umfasst ist.

    Das Verbot des dauerhaften Nächtigens als Ersatz für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft (Beschränkung Nr. 1.16 des angefochtenen Bescheids) hat der Senat bereits in seinen früheren Entscheidungen vom 12. und 20. April 2012 (a.a.O.) für rechtmäßig erachtet, wobei die Antragsgegnerin den Ausführungen bzw. Maßgaben des Senats im Beschluss vom 12. April 2012 (a.a.O. RdNr. 12) dadurch nachgekommen ist, dass sie das Einlegen von Ruhepausen (Ausruhen, Schlafen) zur Sicherung der effektiven Meinungskundgabe nicht als vom Verbot des dauerhaften Nächtigens erfasst ansieht.

    Bereits im Beschluss vom 12. April 2012 (a.a.O. RdNr. 10) hat er dargelegt, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass diese von den Versammlungsteilnehmern gewählte Form der Präsentation und Meinungsäußerung, auf die "schwierige Lage der Asylsuchenden" und ihren "Leidensdruck" in der Öffentlichkeit gerade auch über einen längeren Zeitraum mit einer Art Mahnwache besonders aufmerksam zu machen und dabei der interessierten Öffentlichkeit Einblicke und Bilder über ihr tägliches Leben, Unterlagen und Dokumente ihrer Asylverfahren etc. zu bieten und zu erläutern sowie Unterschriftslisten auszulegen, wohl einen wesentlichen, inhaltsbezogenen Bestandteil ihrer Kundgebung bildet und andererseits der Aufstellung von zwei Pavillons entgegenstehende gewichtige öffentliche Interessen weder hinreichend geltend gemacht noch für den Senat sonst ersichtlich sind.

    In der Beschwerde macht der Antragsteller zu 1 insoweit in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Senats (vgl. Beschluss vom 12. April 2012 a.a.O.) geltend, dass bei einer Versammlung rund um die Uhr ein zeitweiliges Ausruhen oder Schlafen der Versammlungsteilnehmer für die (effektive) Grundrechtswahrnehmung unabdingbar ist.

  • VG Würzburg, 19.06.2012 - W 5 S 12.494

    Versammlungsfreiheit, Meinungskundgabe, Untersagung, Mannschaftszelt,

    Wird über einen längeren Zeitraum durchgehend auch nachts demonstriert (woran im Übrigen nach dem bisherigen Verlauf der Versammlung durchaus Zweifel bestehen), mag dies das Bedürfnis nach zeitweiligem Ausruhen oder auch Schlafen der einzelnen Demonstrationsteilnehmer nach sich ziehen, so dass auch derartige Ruhepausen vom Versammlungsrecht geschützt sein mögen, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 11.04.2012 Nr. 10 CS 12.767).

    Die im Verlauf der ersten Versammlungswochen noch für möglich gehaltene "funktionale" Bedeutung eines zweiten Pavillons (vgl. BayVGH, B.v. 12.04.2012 Nr. 10 CS 12.767) ist jedenfalls seit längerem nicht mehr feststellbar.

    Nach der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2012 Nr. 10 CS 12.767 ist das Aufstellen von Zelten nur dann versammlungsrechtlich geschützt, wenn es sich dabei um inhaltsbezogene Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die die geplante gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist.

    Die genannten Nutzungen und die Ausstattung sprechen jedoch für eine rein logistische Bedeutung gerade des zweiten Pavillons, der in erster Linie dem Wetterschutz und der bequemeren Unterbringung der Versammlungsteilnehmer diente (vgl. BayVGH, B.v. 12.04.2012 Nr. 10 CS 12.767) und in dem die Versammlungsteilnehmer lebten.

    Wie bereits dargelegt, hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ein dauerhaftes Campieren auf öffentlichen Flächen als nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt angesehen (B.v. 12.04.2012, a.a.O.); auch Pavillons dürfen nicht als Ersatz für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft quasi als Ersatz-Obdach genutzt werden.

    Die Rechtmäßigkeit der Nr. 1.16 des Bescheides folgt daraus, dass mit der dort getroffenen Regelung lediglich die vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof im B. v. 12. April 2012 Nr. 10 CS 12.767 (RdNr. 13 des Entscheidungsumdrucks) aufgestellten Anforderungen in Bescheidform gegossen werden.

  • VG Aachen, 21.05.2015 - 5 K 1344/13

    Protestcamp Hambacher Forst: Klage gegen Räumungsverfügung ohne Erfolg

    Gleiches dürfte gelten, wenn die "schwierige Lage von Asylsuchenden" in einem Zelt mit Hilfe von Bildern über ihr tägliches Leben, Unterlagen und Dokumenten ihrer Asylverfahren etc. dargestellt wird, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2012 - 10 CS 12.767 -, juris Rn. 10 f., oder das Zelt als Mittel des Protests gegen eine bestimmte Unterbringungssituation von Asylbewerbern oder gegen eine drohende Abschiebung verwandt wird.
  • VG Würzburg, 15.05.2012 - W 5 S 12.397

    Versammlung über einen längeren Zeitraum; Beschränkung auf Tagzeit; Beschränkung

    Die im Verlauf der ersten Versammlungswochen noch für möglich gehaltene "funktionale" oder "symbolische" Bedeutung des (zweiten) Pavillons (vgl. BayVGH, B.v. 12.04.2012 Nr. 10 CS 12.767) ist jedenfalls jetzt nicht mehr feststellbar.

    Nach der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2012 (10 CS 12.767) ist das Aufstellen von Zelten nur dann von Art. 8 GG geschützt, wenn es sich dabei um inhaltsbezogene Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die die geplante gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist.

    Die genannten Nutzungen und die Ausstattung sprechen jedoch für eine rein logistische Bedeutung des Zelts oder Pavillons, der in erster Linie dem Wetterschutz und der bequemeren Unterbringung der Versammlungsteilnehmer dient (vgl. BayVGH, B.v. 12.04.2012 Nr. 10 CS 12.767) und in dem die Versammlungsteilnehmer leben.

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat ein dauerhaftes Campieren auf öffentlichen Flächen als nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt angesehen; die Pavillons dürfen nicht als Ersatz für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft quasi als Ersatz-Obdach genutzt werden (B.v. 12.04.2012, a.a.O.).

  • VG Ansbach, 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807

    Klimacamp unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes schütze Art. 8 Abs. 1 GG infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung, sofern sie funktional-spezifisch versammlungsbezogen seien und einen Bezug zur gewählten Form der Versammlung hätten (U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 60 f.) bzw. ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukomme und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufwiesen (B.v. 20.4.2012 - 10 CS 12.845 - juris Rn. 18; B.v. 12.4.2012 - 10 CS 12.767 - juris Rn. 10).

    Eine Demonstration über einen längeren Zeitraum durchgehend auch nachts ziehe zwangsläufig das Bedürfnis nach einem zeitweiligen Ausruhen und Schlafen der einzelnen Demonstrationsteilnehmer nach sich, sodass auch "Ruhepausen" von Art. 8 GG geschützt würden, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 10 CS 12.767 - juris Rn. 12).

    Wird aber über einen längeren Zeitraum durchgehend auch nachts demonstriert, zieht dies zwangsläufig das Bedürfnis nach einem zeitweiligen Ausruhen oder auch Schlafen der einzelnen Versammlungsteilnehmer nach sich, sodass auch derartige "Ruhepausen" von Art. 8 GG geschützt werden, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten (BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 62; B.v. 2.7.2012 - 10 CS 12.1419 - juris Rn. 27; B.v. 12.4.2012 - 10 CS 12.767 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242

    Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist die Kreisverwaltungsbehörde auch bei

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 B 14.2246, 10 BV 14.1214, 10 CS 12.767, 10 CS 12.848, 10 CS 12.1106 und 10 CS 12.1419 in beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 10 CS 12.845

    Kundgebung iranischer Asylbewerber in Würzburg - Aufstellung eines großen Zeltes

  • VG Augsburg, 06.11.2020 - Au 8 K 20.1179

    Klage des "Klima-Camp" stattgegeben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2012 - 5 B 853/12

    Schutz der Versammlungsfreiheit bzgl. Errichtung eines Camps während der Dauer

  • VG Würzburg, 20.04.2012 - W 5 S 12.335

    Polizeiliche Verfügung, Pavillon, Versammlung, Versammlungsrecht

  • VG Hamburg, 04.05.2022 - 21 K 264/18

    Zur Absperrung des Zugangs zu der Elbinsel Entenwerder zur Errichtung eines

  • VG München, 06.09.2021 - M 13 SE 21.4681

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen Auflagen eines sog. Protestcamps

  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

  • VG Würzburg, 19.04.2012 - W 5 S 12.326

    Prozesskostenhilfegewährung, Versammlungsbeginn, versammlungsrechtlicher Schutz,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - 7 B 858/13

    Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich eines Protestcamps mit dem

  • VG Oldenburg, 08.07.2021 - 7 B 2527/21

    Biwak; Camp; Feststellung; Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG; Versammlung; Zelte

  • VG Würzburg, 14.03.2013 - W 5 K 12.555

    Versammlung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Pavillon; Zelt; Betten;

  • VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803

    Beschränkungen für Versammlung

  • VG Würzburg, 14.03.2013 - W 5 K 12.382

    Versammlung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Versammlungsort; Verlegung; Zelte;

  • VG Düsseldorf, 13.07.2012 - 18 L 1140/12

    Zulässigkeit von Schlafstätten im Rahmen einer genehmigten Mahnwache

  • VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767

    Querdenker-Versammlung in Regensburg: Antrag auf Eilrechtsschutz bleibt ohne

  • VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12

    Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor

  • VG Hamburg, 21.08.2020 - 13 E 3563/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag des Veranstalters einer Dauerversammlung gegen

  • VG Köln, 21.08.2013 - 20 L 1195/13

    Klimacamp in Kerpen - Zelte und Unterkünfte unzulässig

  • VG Regensburg, 17.04.2014 - RN 9 K 14.508

    Ab Beginn einer Versammlung ist ausschließlich die Polizei für den Vollzug des

  • VG Köln, 27.10.2016 - 20 K 5964/13

    Erlaubnis zur Nutzung und Verwendung von Zelten bei einer Versammlung unter

  • VG Köln, 24.08.2018 - 20 L 1874/18
  • VG Köln, 15.09.2017 - 20 L 3762/17

    Bestätigung der Anmeldung von Verpflegungsständen für die Teilnehmer auf der

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