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   VGH Bayern, 28.06.2013 - 10 CS 13.1356   

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VGH Bayern, 28.06.2013 - 10 CS 13.1356 (https://dejure.org/2013,17440)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.06.2013 - 10 CS 13.1356 (https://dejure.org/2013,17440)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 (https://dejure.org/2013,17440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versammlungsrecht; Beschränkungen; Beschränkung der technischen Schallverstärkung; Fotografierverbot; unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Gefahrenprognose; Abwägungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2013 - 10 CS 13.1356
    Der Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) umfasst insbesondere auch die Selbstbestimmung hinsichtlich Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung (BVerfGE 69, 315/343).
  • VGH Bayern, 12.04.2013 - 10 CS 13.787

    Seitentransparente bei Demonstration am 13. April 2013 in München erlaubt

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2013 - 10 CS 13.1356
    Die Voraussetzungen für Beschränkungen der Versammlung nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG sind aber nur dann erfüllt, wenn bei der anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Durchführung der konkreten Versammlung von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und damit der oben angeführten Schutzgüter und Rechte Dritter ausgegangen werden kann; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BayVGH, B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2020 - 15 A 2100/18

    Versammlung Anspruch auf Einschreiten Beeinträchtigungen Dritter

    vgl. zu Kollisionslagen der genannten Grundrechte mit der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 15 ff.; VG Neustadt a. W., Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW -, juris Rn. 24, 33; VG Leipzig, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 L 75/15 -, juris Rn. 35 f.; zu Art. 12 und 14 GG als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 -, juris Rn. 4.
  • VGH Bayern, 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620

    Schutz von Anwohnern, Passanten, Beschäftigten und Gewerbetreibenden vor Lärm

    Solche entgegenstehenden berechtigten Interessen hat das Verwaltungsgericht bei der erforderlichen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Recht darin gesehen, dass die konkrete Gefahr der Verbreitung dieser Bildaufnahmen im Internet mit deutlich negativer Tendenz - zur Bloßstellung, Anprangerung und sogar Beleidigung sowie Einschüchterung opponierender Personen und Gegendemonstranten - gedroht habe (so auch BayVGH, B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - im Eilverfahren des Klägers).
  • VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.2850

    Versammlung unter freiem Himmel; Beschränkung der technischen Schallverstärkung;

    Juni 2013 (Az.: 10 CS 13.1356) zurück.

    Sie hat dabei die Belange der Anwohner, Passanten, der Beschäftigten in den nahen Büros und Läden sowie von deren Kunden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen umliegender Geschäfte und gastronomischer Betriebe (Art. 12 und 14 GG) berücksichtigt (vgl. BayVGH v. 28.6.2013, 10 CS 13.1356).

    Die Abbildungsfreiheit findet ihre Grenze in der Verbreitung von Bildnissen mit negativer Tendenz (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 19.8.2010, DVBl 2010, 1569/1571; BayVGH v. 28.6.2013, 10 CS 13.1356).

    Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der Versammlungsteilnehmer, sondern der Polizei, Straftaten Dritter zu dokumentieren (vgl. VG Würzburg v. 24.4.2013, W 5 S 13.347 - juris Rn. 25; BayVGH v. 28.6.2013, 10 CS 13.1356).

  • VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.2774
    Dabei handelt es sich um anerkannte Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris Rn. 4; Merk/Wächtler in Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, 1. Aufl. 2011, Art. 15 Rn. 11), welche neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die gesamte Rechtsordnung einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der nach § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm umfasst (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.1989 - 7 C 50.88 - BVerwGE 82, 34/40 m.w.N.; OVG SA, B. v. 13.2.2012 - 3 L 257/10 - juris Rn. 13; NdsOVG, B. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - NVwZ-RR 2011, 141/142).

    Es ist sachgerecht, dass sie sich dabei an der Richtlinie 2003/10/EG über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)", welche durch die LärmVibrationsArbSchV in das nationale Recht umgesetzt wurde, orientiert hat (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris Rn. 8; OVG LSA, B. v. 13.2.2012 - 3 L 257/10 - juris Rn. 12).

    Für den Fall, dass die Wahrnehmbarkeit aufgrund unzumutbarer Störungen durch Gegendemonstranten ausnahmsweise nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, wäre es dem Versammlungsleiter zuzumuten gewesen, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - NVwZ-RR 2011, 141/142).

  • VG München, 24.07.2013 - M 7 K 13.640
    Der Höchstwert von 95 dB(A) liegt an der Obergrenze der von der Rechtsprechung für zulässig gehaltenen Werte, die sich jüngst an den niedrigeren Werten der Richtlinie 2003/10 EG über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)" bzw. an der diese in nationales Recht umsetzenden Lärm- und Arbeitsschutzverordnung ( § 6 LärmVibrationsArbSchV ) orientiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 - <> Rz 8: 85 dB(A) gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters; OVG Lüneburg, B. v. 10. November 2010 - 11 LA 298/10 - <> Rz 3, 14 ff. u. B. v. 11. September 2009 - 11 ME 447/09 - <> Rz 4, 8: jeweils 90 dB(A) gemessen in 1 m Abstand von der Emissionsquelle).

    Aufgrund der belegten mehrfachen Veröffentlichung von Nahaufnahmen im Internet, die insbesondere Gegendemonstranten und opponierende Versammlungsteilnehmer an Veranstaltungen zwischen dem 10. November 2012 und 11. Januar 2013 abgebildet haben (vgl. Klageerwiderung vom 17. April 2013, S. 17 - 21), zum Teil flankiert von einem polemischen Wortbericht, war die Prognose gerechtfertigt, dass bereits beim Anfertigen von Porträtaufnahmen die unmittelbare Gefahr bzw. eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Aufnahmen, insbesondere zur nachhaltigen Individualisierung, Bloßstellung oder Abschreckung der Betroffenen gefertigt und im Internet veröffentlicht und verbreitet würden (vgl. BayVGH, B. v. 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 - <> Rz 6).

    Es hat ausschließlich auf die Wahrung von §§ 22, 23 Abs. 2 KunstUrhG und die Unterbindung von Straftaten gem. § 33 KunstUrhG bzw. von schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen sowie gegebenenfalls in das ebenfalls geschützte Versammlungsrecht der Gegendemonstranten gezielt (vgl. BayVGH, B. v. 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 - <> Rz 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 15 A 2100/18

    Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage

    vgl. zu Kollisionslagen der genannten Grundrechte mit der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 15 ff.; VG Neustadt a. W., Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW -, juris Rn. 24, 33; VG Leipzig, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 L 75/15 -, juris Rn. 35 f.; zu Art. 12 und 14 GG als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 -, juris Rn. 4.
  • VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468

    Beschwerde von Pegida wegen Versammlungsbeschränkungen weitgehend erfolglos

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung unter anderem gerade auch den Schutz der subjektiven Rechte bzw. Rechtsgüter Dritter wie z. B. die Gesundheit sowie das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (ebenfalls) geschützte Ruhebedürfnis der Anwohner und die durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen von (betroffenen umliegenden) Freiberuflern, Geschäften und gastronomischen Betrieben (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 53; B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris Rn. 4).
  • VG Würzburg, 02.02.2024 - W 5 S 24.209

    Versammlung, Bauernprotest, Verbot von Hupen als Kundgebungsmittel,

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung für verschiedenste Konstellationen dargelegt, dass eine gewisse Bandbreite von Lautstärkepegeln nach den jeweils vorliegenden Umständen gerechtfertigt sein kann, etwa wenn sie sich an den Werten der der TA Lärm, der RL 2003/10 EG über "Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)" bzw. an der diese in nationales Recht umsetzenden Lärm- und Arbeitsschutzverordnung (§ 6 LärmVibrationsArbSchV) orientieren und schlüssig begründen lassen (vgl. Nachweise bei VG München, U.v. 24.7.2013 - M 7 K 13.640 - juris Rn. 25 mit Verweis auf BayVGH, B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - Rn. 8: 85 dB(A) gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters; OVG Lüneburg, B.v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - juris Rn. 3, 14 ff. u. B.v. 11.9.2009 - 11 ME 447/09 - juris Rn. 4, 8: jeweils 90 dB(A) gemessen in 1 m Abstand von der Emissionsquelle).
  • VGH Bayern, 19.12.2017 - 10 C 17.2156

    Versammlungsrechtliche Beschränkung - Gewährung von Prozesskostenhilfe für

    Dementsprechend können auch Beschränkungen, die darauf abzielen, Straftaten zu verhindern, nur verfügt werden, wenn konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der fraglichen Versammlung die unmittelbare Gefahr besteht, dass solche Straftaten begangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - juris Rn. 4; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.904

    Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist

    Ausgehend davon setzen im versammlungsrechtlichen Eilverfahren die Oberverwaltungsgerichte und namentlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof überwiegend die Hälfte des Auffangwertes an (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 10 CS 13.1841 - juris; B.v. 28.6.2013 -10 CS 13.1356 - juris; B.v. 12.4.2013 - 10 CS 13.787 - juris) und zwar unabhängig davon, wie viele der in der Anmeldebestätigung verfügten Beschränkungen von den jeweiligen Antragstellern angegriffen wurden (BayVGH, B.v. 9.3.2012 - 10 C 12.381 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.829

    Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist

  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.512

    Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.511

    Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 C 13.897

    Der Streitwert für eine Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen ist

  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.587

    Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

  • VGH Bayern, 01.04.2014 - 10 C 14.550

    Streitwertbeschwerde; Versammlungsrecht; Rechtsanwaltsgebühren; Wert des

  • VG München, 01.10.2019 - M 13 K 18.1000

    Abspielen von Ruf des Muezzins in einer Versammlung

  • VG Augsburg, 28.10.2014 - Au 1 E 14.1564

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Anspruch eines Dritten auf

  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.585

    Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

  • VGH Bayern, 03.04.2014 - 10 C 14.583

    Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

  • VG München, 26.09.2017 - M 13 K 17.54

    Ablehnung eines Versammlungsleiters wegen Gefährdung der Friedlichkeit der

  • VG München, 06.02.2017 - M 13 S 17.55

    Ablehnung eines Versammlungsleiters

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