Rechtsprechung
VGH Bayern, 17.09.2015 - 10 CS 15.1597 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Großer Hund; Anordnung eines generellen Leinenzwangs; Zweifel an Beißvorfall; Ermessensausübung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung eines generellen Leinenzwangs für einen großen Hund i.R.e. konkreten Gefahr für Leib und Leben Dritter; Ermessensausübung bei Zweifeln an dem Beißvorfall
- rewis.io
Leinenzwang für Hunde
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung eines generellen Leinenzwangs für einen großen Hund i.R.e. konkreten Gefahr für Leib und Leben Dritter; Ermessensausübung bei Zweifeln an dem Beißvorfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Die Anordnung des Leinenzwangs und die fragwürdigen Zeugenaussagen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 19.07.2012 - 10 CS 12.958
Berner Sennenhund; Leinen- und Maulkorbzwang innerhalb und außerhalb bebauter …
Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2015 - 10 CS 15.1597
Daher eröffnet Art. 18 Abs. 2 LStVG nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Möglichkeit, für große Hunde im konkreten Einzelfall einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 -juris Rn. 14 m.w.N.). - VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt …
Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2015 - 10 CS 15.1597
Der Senat geht dabei grundsätzlich davon aus, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25;… U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 24). - VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 B 14.1235
Anordnungen zur Hundehaltung; konkrete Gefahr nach Beissvorfall mit einem anderen …
Auszug aus VGH Bayern, 17.09.2015 - 10 CS 15.1597
Der Senat geht dabei grundsätzlich davon aus, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht (…BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 24).