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   VGH Bayern, 16.09.2015 - 10 CS 15.2057   

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https://dejure.org/2015,26783
VGH Bayern, 16.09.2015 - 10 CS 15.2057 (https://dejure.org/2015,26783)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.09.2015 - 10 CS 15.2057 (https://dejure.org/2015,26783)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. September 2015 - 10 CS 15.2057 (https://dejure.org/2015,26783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versammlungsrechtliche Beschränkungen; Zuweisung eines anderen Versammlungsorts; Gefahrenprognose; Prioritätsprinzip; praktische Konkordanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Versammlung durch die Behörde aufgrund einer Gefahrenprognose; Herstellung der praktischen Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger

  • rewis.io

    Eilrechtsschutz im Versammlungsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1; BayVersG Art. 15 Abs. 1
    Beschränkung der Versammlung durch die Behörde aufgrund einer Gefahrenprognose; Herstellung der praktischen Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2015 - 10 CS 15.2057
    Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsrechtliche Beschränkungen hergestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 24).

    Jedoch können wichtige Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und Zeitpunktes für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks, für eine andere Vorgehensweise sprechen (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 25).

    Dabei kann die Behörde aus hinreichend gewichtigen Gründen unter strikter Berücksichtigung des Grundsatzes inhaltlicher Neutralität von der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung einer Versammlung abweichen (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 26).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2015 - 10 CS 15.2057
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfGE 69, 315/353 f.).

    Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315/360 f.).

  • VGH Bayern, 22.11.2019 - 10 ZB 19.1918

    Polizeiliche Beschränkungen einer Versammlung

    Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch eingehend begründet, weshalb es die besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (siehe hierzu BVerfG, B.v. 11.9.2015 - 1 BvR 2211/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris -Ls 1b.- und Rn. 17; B.v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 - juris Rn. 19; B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 - juris Rn. 7) für gegeben und die polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der klägerischen Versammlung als verhältnismäßig erachtet hat.

    Denn die Argumentation übersieht, dass das Absperrband nicht als räumliches Hindernis wie bspw. ein Sperrgitter gedacht war (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 22).

    Jedenfalls ist der eigentliche Zweck der Versammlung, in ihrer kollektiven Meinungsäußerung von möglichst vielen Passanten wahrgenommen zu werden und so Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen, durch die angegriffenen Maßnahmen allenfalls geringfügig beeinträchtigt worden (anders bei unpassierbarer Abschirmung oder Sperrgittern: BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468

    Beschwerde von Pegida wegen Versammlungsbeschränkungen weitgehend erfolglos

    Kommt es nämlich wie im vorliegenden Fall durch jeweilige Anzeigen zu konkurrierenden langfristigen Nutzungswünschen gegenläufiger und prinzipiell gleichwertiger Versammlungen, ist nach ständiger Rechtsprechung eine praktische Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger und damit ein verhältnismäßiger Ausgleich herzustellen, der unter strikter Berücksichtigung des Grundsatzes der inhaltlichen Neutralität dem Ziel ihres größtmöglichen Schutzes verpflichtet ist und bei dem eine Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz grundsätzlich nicht zulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 20 f., B.v. 17.8.2007 - 24 CS 07.2038 - juris Rn. 21 jeweils m. w. N.).
  • VG Ansbach, 14.05.2021 - AN 4 E 21.00885

    Versammlungsverbot wegen Corona

    Vielmehr sind als Grundlage der Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 - juris Rn. 80; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 07.06.2023 - 10 CS 23.1025

    Kollision mit Veranstaltungsfläche des Deutschen Evangelischen Kirchentags in

    Werden damit wie dargelegt durch die Wahl des Versammlungsorts des Antragstellers auf dem Hauptmarkt Rechte Anderer - hier die Grundrechte des Veranstalters und der Teilnehmer des Kirchentags - zwangsläufig beeinträchtigt, kann der Veranstalter (Antragsteller) die Bedenken durch eine Modifikation seiner geplanten Versammlung ausräumen oder aber es kommen wie hier entsprechende versammlungsrechtliche Beschränkungen in Form einer Verlegung des Versammlungsortes in Betracht, um die erforderliche praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen (BVerfG, B.v. 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 25 f.; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 20 ff.; Lux in Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Auflage 2021, Teil D Rn. 99 ff.).
  • VG Ansbach, 27.10.2021 - AN 4 S 21.01890

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen, Klimacamp, Christkindlesmarkt, Verlegung

    Jedoch können gewichtige Gründe eine Abweichung vom Prioritätsprinzip legitimieren, z.B. die besondere Bedeutung des Ortes und des Zeitpunkts für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks oder das Zahlenverhältnis der Teilnehmer der betroffenen Versammlungen (BVerfG, B.v. 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.11.2006 - OVG 1 S 143.06 - juris Rn. 14; Schneider in BeckOK, GG, 48. Ed. Stand: 15.08.2021, Art. 8 Rn. 55).
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