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   VGH Bayern, 16.09.2015 - 10 CS 15.2057   

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https://dejure.org/2015,26783
VGH Bayern, 16.09.2015 - 10 CS 15.2057 (https://dejure.org/2015,26783)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.09.2015 - 10 CS 15.2057 (https://dejure.org/2015,26783)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. September 2015 - 10 CS 15.2057 (https://dejure.org/2015,26783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versammlungsrechtliche Beschränkungen; Zuweisung eines anderen Versammlungsorts; Gefahrenprognose; Prioritätsprinzip; praktische Konkordanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Versammlung durch die Behörde aufgrund einer Gefahrenprognose; Herstellung der praktischen Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger

  • rewis.io

    Eilrechtsschutz im Versammlungsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1; BayVersG Art. 15 Abs. 1
    Beschränkung der Versammlung durch die Behörde aufgrund einer Gefahrenprognose; Herstellung der praktischen Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 22.11.2019 - 10 ZB 19.1918

    Polizeiliche Beschränkungen einer Versammlung

    Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch eingehend begründet, weshalb es die besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (siehe hierzu BVerfG, B.v. 11.9.2015 - 1 BvR 2211/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris -Ls 1b.- und Rn. 17; B.v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 - juris Rn. 19; B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 - juris Rn. 7) für gegeben und die polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der klägerischen Versammlung als verhältnismäßig erachtet hat.

    Denn die Argumentation übersieht, dass das Absperrband nicht als räumliches Hindernis wie bspw. ein Sperrgitter gedacht war (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 22).

    Jedenfalls ist der eigentliche Zweck der Versammlung, in ihrer kollektiven Meinungsäußerung von möglichst vielen Passanten wahrgenommen zu werden und so Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen, durch die angegriffenen Maßnahmen allenfalls geringfügig beeinträchtigt worden (anders bei unpassierbarer Abschirmung oder Sperrgittern: BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468

    Beschwerde von Pegida wegen Versammlungsbeschränkungen weitgehend erfolglos

    Kommt es nämlich wie im vorliegenden Fall durch jeweilige Anzeigen zu konkurrierenden langfristigen Nutzungswünschen gegenläufiger und prinzipiell gleichwertiger Versammlungen, ist nach ständiger Rechtsprechung eine praktische Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger und damit ein verhältnismäßiger Ausgleich herzustellen, der unter strikter Berücksichtigung des Grundsatzes der inhaltlichen Neutralität dem Ziel ihres größtmöglichen Schutzes verpflichtet ist und bei dem eine Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz grundsätzlich nicht zulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 20 f., B.v. 17.8.2007 - 24 CS 07.2038 - juris Rn. 21 jeweils m. w. N.).
  • VG Ansbach, 14.05.2021 - AN 4 E 21.00885

    Versammlungsverbot, unzureichende Gefahrenprognose

    Vielmehr sind als Grundlage der Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 - juris Rn. 80; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 17).
  • VG Ansbach, 27.10.2021 - AN 4 S 21.01890

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen, Klimacamp, Christkindlesmarkt, Verlegung

    Jedoch können gewichtige Gründe eine Abweichung vom Prioritätsprinzip legitimieren, z.B. die besondere Bedeutung des Ortes und des Zeitpunkts für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks oder das Zahlenverhältnis der Teilnehmer der betroffenen Versammlungen (BVerfG, B.v. 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.11.2006 - OVG 1 S 143.06 - juris Rn. 14; Schneider in BeckOK, GG, 48. Ed. Stand: 15.08.2021, Art. 8 Rn. 55).
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