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   VGH Bayern, 04.12.2018 - 10 CS 18.1783   

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https://dejure.org/2018,46304
VGH Bayern, 04.12.2018 - 10 CS 18.1783 (https://dejure.org/2018,46304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.12.2018 - 10 CS 18.1783 (https://dejure.org/2018,46304)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 10 CS 18.1783 (https://dejure.org/2018,46304)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FBV § 6 Abs. 2; BayVwVfG Art. 49 Abs. 1, Abs. 2; BayVwVfG Art. 48 Abs. 1; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5
    Feuerwehrzufahrt, Begünstigender Verwaltungsakt, Bauaufsichtsbehörde, Belastender Verwaltungsakt, Aufschiebende Wirkung, Amtliche Kennzeichnung, Halteverbot

  • verkehrslexikon.de

    Amtliche Kennzeichnung Siegelung" einer Feuerwehrzufahrt

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer bestehenden und ihren Zweck erfüllenden Feuerwehrzufahrt bei der Siegelung; Verpflichtung zur Duldung der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt; Bauordnungsrechtliche Wirkungen der Entfernung der amtlichen Kennzeichnung einer ...

  • rewis.io

    Feuerwehrzufahrt, Begünstigender Verwaltungsakt, Bauaufsichtsbehörde, Belastender Verwaltungsakt, Aufschiebende Wirkung, Amtliche Kennzeichnung, Halteverbot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherheitsrecht; Feuerbeschau; amtlich gekennzeichnete (gesiegelte) Feuerwehrzufahrt; Widerruf der "Siegelung"; begünstigender Verwaltungsakt

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer bestehenden und ihren Zweck erfüllenden Feuerwehrzufahrt bei der Siegelung; Verpflichtung zur Duldung der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt; Bauordnungsrechtliche Wirkungen der Entfernung der amtlichen Kennzeichnung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 19.02.2020 - 10 ZB 20.40

    Entsiegelung der Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt - Duldung der Siegelung der

    Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bescheids vom 7. Juni 1999 sei Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2018 (10 CS 18.1783) damit begründet, dass die im Bescheid vom 7. Juni 1999 angeordnete Duldung der amtlichen Kennzeichnung der Beschilderung für die Feuerwehrzufahrt keinen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle.

    Es konnte sich im vorliegenden Fall auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse vom 30. Juli 2018 (M 29 S 18.2489) und vom 4. Dezember 2018 (10 CS 18.1783) beziehen.

    Wie bereits im Beschluss vom 4. Dezember 2018 (10 CS 18.1783 - juris Rn. 18 m.w.N.) ausgeführt, hat die amtliche Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt keine weitere Funktion und keine weiteren Auswirkungen, als ein Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO zu begründen.

    Im vorliegenden Fall wird durch den Verweis auf die Beschlüsse in den Eilverfahren M 29 S 18.2489 und 10 CS 18.1783 deutlich, von welchen Erwägungen sich das Verwaltungsgericht leiten ließ.

  • OVG Hamburg, 06.04.2022 - 3 Bf 259/20

    Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO

    Eine andere bzw. weitergehende Frage ist, ob die tatsächliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt nur dann als "amtlich" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO anzusehen ist, wenn sie (zusätzlich) aus sich heraus einen amtlichen Charakter erkennen lässt, insbesondere ein zur Kennzeichnung verwendetes Schild selbst amtlich gekennzeichnet ist (bejahend: Bachmor/Quarch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 12 StVO Rn. 4 ["amtlich gesiegelt"]; Engelhardt, NordÖR 2011, 325; VG Hamburg, Urt. v. 20.10.2016, 16 K 5900/15, juris Rn. 22; Urt. v. 26.9.2019, 6 K 6270/15, n.v.; Urt. v. 29.12.2020, 20 K 6102/17, n.v.; Urt. v. 29.12.2020, 20 K 6102/17, n.v.; indirekt auch VGH München, Beschl. v. 4.12.2018, 10 CS 18.1783, KommunalPraxis BY 2019, 109 [Ls.], juris Rn. 18; offengelassen: OLG Köln, Beschl. v. 2.2.1993, Ss 15/93, NZV 1994, 121, 122; ablehnend: VG Würzburg, Urt. v. 31.3.2008, W 5 K 07.1397, juris Rn. 19; Schubert, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 12 StVO Rn. 22).
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