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   VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114   

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https://dejure.org/2021,8794
VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114 (https://dejure.org/2021,8794)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.04.2021 - 10 CS 21.1114 (https://dejure.org/2021,8794)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. April 2021 - 10 CS 21.1114 (https://dejure.org/2021,8794)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    BayVGH bestätigt Verbot der Querdenken-Versammlungen am 17. April 2021 in Kempten

  • BAYERN | RECHT

    BayVersG Art. 15 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1; BayIfSchV § 7 Abs. 1 12.
    Erfolgloser Eilantrag gegen das Verbot einer sich fortbewegenden Querdenker-Demonstration mit 2.000 Teilnehmern

  • rewis.io

    Versammlung, Verbot einer sich fortbewegenden Versammlung, Querdenker, Gefahrenprognose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versammlung; Verbot einer sich fortbewegenden Versammlung; Querdenker; Gefahrenprognose

  • rechtsportal.de

    Weiterverfolgung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid zum Verbot der sich fortbewegenden Versammlung der Querdenker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 27.02.2021 - 10 CS 21.602

    Rechtmäßigkeit infektionsschutzrechtlich begründeter Versammlungsbeschränkungen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114
    Die Behauptung (vgl. S. 4 ff. der Beschwerdebegründung), von Versammlungen unter freiem Himmel gehe keine relevante Infektionsgefahr aus, gibt dem Senat - zumal im Eilverfahren - keinen Anlass, von der Bewertung in § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG durch den Gesetzgeber, dem eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der infektiologischen Gefährlichkeit von sozialen Kontakten zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 7), abzuweichen (stRspr des Senats, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 27.2.2021 - 10 CS 21.602 - juris Rn. 22; B.v. 21.2.2021 - 10 CS 21.526 - juris Rn. 16).

    Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323; B.v. 27.2.2021 - 10 CS 21.602), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

    Zu berücksichtigen sind dabei die angezeigte Teilnehmerzahl, die Versammlungsörtlichkeit bzw. Wegstrecke, die Art und Weise der Versammlung, die Gewährleistung der Einhaltung des Mindestabstands und der Maskenpflicht sowie die aktuelle pandemische Lage (BayVGH, B.v. 20.11.2020 - 10 CS 20.2745; B.v. 27.2.2021 - 10 CS 21.602).

  • VGH Bayern, 16.01.2021 - 10 CS 21.166

    Verwaltungsgerichtshof bestätigt Verbot der Versammlung in Stein bei Nürnberg

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114
    Versammlungsverbote dürfen als tiefgreifendste bzw. stärkste Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen allerdings nur verfügt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der hierdurch bewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Der Senat verweist diesbezüglich zunächst auf die dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV sowie auf seine gefestigte Rechtsprechung hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.21.249; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323; B.v. 27.2.2021 - 10 CS 21.602), wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

  • BVerfG, 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Untersagungsverfügung bezüglich einer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114
    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Auch hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass ein mobiler Aufzug ein dynamisches Geschehen ist, weil er sich nicht gleichmäßig bewegt, sondern es regelmäßig je nach individuellem Gehtempo beziehungsweise Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer kommt, weshalb grundsätzlich die Gefahr besteht, dass es zu nicht unerheblichen Unterschreitungen des aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Mindestabstandes kommt (vgl. auch BVerfG, B.v. 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 - juris Rn. 11).

  • VGH Bayern, 11.09.2020 - 10 CS 20.2063

    Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots während der Corona-Pandemie (Bayern)

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114
    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063).
  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114
    Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit demnach aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (BayVGH, B.v. 29.4.2010 - 10 CS 10.1040 - juris Rn. 12, unter Verweis auf BVerfG, B.v. 4.9.2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114
    Die Maßgeblichkeit der vom RKI ermittelten Inzidenzwerte wird in § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG vom Bundesgesetzgeber vorgegeben und ist zumindest nicht evident sachwidrig (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - Rn. 26 ff.), sodass es - jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. nur Sieckmann/Kessal-Wulf in v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, § 100 Rn. 8 ff.) - nicht darauf ankommt, auf welcher Grundlage die vom RKI veröffentlichten Fallzahlen ermittelt wurden (BayVGH, B.v. 30.3.2021 - 20 NE 21.805 - juris Rn. 46; B.v. 25.2.2021 - 20 NE 21.475 - juris Rn. 28; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 - juris Rn. 28; im Einzelnen OVG Berlin-Bbg., B.v. 5.3.2021 - 11 S 17/21 - juris Rn. 41 bis 52).
  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114
    Die Maßgeblichkeit der vom RKI ermittelten Inzidenzwerte wird in § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG vom Bundesgesetzgeber vorgegeben und ist zumindest nicht evident sachwidrig (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - Rn. 26 ff.), sodass es - jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. nur Sieckmann/Kessal-Wulf in v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, § 100 Rn. 8 ff.) - nicht darauf ankommt, auf welcher Grundlage die vom RKI veröffentlichten Fallzahlen ermittelt wurden (BayVGH, B.v. 30.3.2021 - 20 NE 21.805 - juris Rn. 46; B.v. 25.2.2021 - 20 NE 21.475 - juris Rn. 28; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 - juris Rn. 28; im Einzelnen OVG Berlin-Bbg., B.v. 5.3.2021 - 11 S 17/21 - juris Rn. 41 bis 52).
  • VGH Bayern, 24.01.2021 - 10 CS 21.249

    10. Senat des BayVGH erlaubt Demonstration gegen den 10. Senat des BayVGH vor dem

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114
    Das sinngemäße Argument des Antragstellers (vgl. S. 11 ff. der Beschwerdebegründung), dass mittels PCR-Tests keine aktuelle Infektiösität der Testperson nachgewiesen werden und deshalb die Voraussetzungen des IfSG für Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 und 28a IfSG nicht durch den Verweis auf das mittels PCR-Tests ermittelte Infektionsgeschehen nachgewiesen werden könne, beruht zudem auf einer unzutreffenden Interpretation der gesetzlichen Grundlagen und ist deshalb irrelevant (vgl. dazu ausführlich BayVGH, B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.249 - BeckRS 2021, 479 - Rn. 34).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114
    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.9.2020 - 10 CS 20.2063).
  • VGH Bayern, 25.02.2021 - 20 NE 21.475

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Schließung von Modefachmärkten

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1114
    Die Maßgeblichkeit der vom RKI ermittelten Inzidenzwerte wird in § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG vom Bundesgesetzgeber vorgegeben und ist zumindest nicht evident sachwidrig (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - Rn. 26 ff.), sodass es - jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. nur Sieckmann/Kessal-Wulf in v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, § 100 Rn. 8 ff.) - nicht darauf ankommt, auf welcher Grundlage die vom RKI veröffentlichten Fallzahlen ermittelt wurden (BayVGH, B.v. 30.3.2021 - 20 NE 21.805 - juris Rn. 46; B.v. 25.2.2021 - 20 NE 21.475 - juris Rn. 28; B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 - juris Rn. 28; im Einzelnen OVG Berlin-Bbg., B.v. 5.3.2021 - 11 S 17/21 - juris Rn. 41 bis 52).
  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.2001

    Erfolgloser Eilantrag gegen bayerische Regelung zur verpflichtenden

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 10 CS 10.1040

    Versammlung in Würzburg am 1. Mai 2010 kann stattfinden

  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 20 NE 21.805

    Klarstellung: BayVGH hat Beschränkungen von Versammlungen unter freiem Himmel

  • VGH Bayern, 21.02.2021 - 10 CS 21.526

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung eines

  • VGH Bayern, 31.01.2021 - 10 CS 21.323

    Demonstration am 31. Januar 2021 in München bleibt auf stationäre Versammlung mit

  • VGH Bayern, 20.11.2020 - 10 CS 20.2745

    Untersagung des Friedensmarsches in München

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20

    Berufsfreiheit; Corona; Dienstleistungen mit Körperkontakt;

    Danach hat COVID-19 im Jahr 2020 zu einer erheblichen Übersterblichkeit, das heißt zu einer Zunahme der Sterberate um 3 % beziehungsweise 4 % über das demografisch zu erwartende Maß geführt (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2022 - 1 WB 2.22 -, juris Rn. 81; siehe auch VGH München, Beschl. v. 16.04.2021 - 10 CS 21.1114 -, juris Rn. 31; Beschl. v. 20.07.2021 - 25 NE 21.1814 -, juris Rn. 35; OVG Bautzen, Urt. v. 23.11.2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 56).
  • VG Würzburg, 30.04.2021 - W 5 S 21.591

    Beschränkung einer Versammlung, Untersagung eines Versammlungszuges, Pflicht zum

    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 19.9.2020 - 10 CS 20.2103 - BecKRS 2020, 24616 Rn. 7 m.w.N.; B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1114 - n.v.).

    Insoweit wird zunächst nochmals auf die bereits dargestellte Regelvermutung in § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV sowie auf die gefestigte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hierzu (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2021 - 10 CS 21.166 - BeckRS 2021, 787; B.v. 24.1.2021 - 10 CS 21.249 - BeckRS 2021, 749; B.v 31.1.2021 - 10 CS 21.323 - BeckRS 2021, 1285; B.v. 27.2.2021 - 10 CS 21.602 - BeckRS 2021, 4189; B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1114 - n.v.) verwiesen, wonach eine infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit bei stationären Versammlungen bei einer Zahl bis zu 200 Teilnehmern vermutet wird, wenn Maskenpflicht besteht und der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

    Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht die Kammer keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (BayVGH, B.v. 26.3.2021 - 10 CS 21.903 - juris Rn. 31; B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1114 - n.v.).

  • VG Karlsruhe, 02.06.2021 - 3 K 2016/21

    Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für Querdenken-Demonstration erfolglos

    2.2.1.1.2 Mobile Aufzüge gehen aufgrund ihres dynamischen Geschehens naturgemäß mit der abstrakte Gefahr einher, dass es zu Unterschreitungen des nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 CoronaVO aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Mindestabstandes kommen kann; denn erfahrungsgemäß bewegen sich die Teilnehmer nicht gleichmäßig und kann es je nach individuellem Gehtempo und der Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer kommen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 - 15 B 1834/20 - juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 21.11.2020 - 1 BvQ 135/20 - juris, Rn. 11; s.a. VGH München, Beschluss vom 16.04.2021 - 10 CS 21.1114 - juris, Rn. 33).

    Aus der Geltung des Mindestabstandsgebots auch bei einer Versammlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 CoronaVO folgt indes nicht, dass Versammlungen in der Form von Aufzügen generell unzulässig wären, weil Aufzüge niemals Gewähr dafür bieten können, dass der Mindestabstand eingehalten wird; vielmehr bedarf es insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfall (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2021 - 15 B 804/21 - juris; VGH München, Beschluss vom 16.04.2021 - 10 CS 21.1114 - juris, Rn. 33).

    Zu berücksichtigen sind dabei die angezeigte Teilnehmerzahl, die Versammlungsörtlichkeit bzw. Wegstrecke, die Art und Weise der Versammlung, die Gewährleistung der Einhaltung des Mindestabstands und der Maskenpflicht sowie die aktuelle pandemische Lage (vgl. VGH München, Beschluss vom 16.04.2021 - 10 CS 21.1114 - juris, Rn. 33).

  • VG Würzburg, 07.05.2021 - W 5 S 21.615

    Beschränkungen einer Versammlung, "Querdenken", Zulässigkeit des Antrags,

    Damit konkretisiert § 7 Abs. 1 der 12. BayIfSMV die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG sowohl auf der Tatbestandswie auch auf der Rechtsfolgenseite im Hinblick auf von Versammlungen unter freiem Himmel ausgehende Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie den Schutz des Gesundheitssystems vor einer Überlastung (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 19.9.2020 - 10 CS 20.2103 - BecKRS 2020, 24616 Rn. 7 m.w.N.; B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1114 - n.v.).

    Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht die Kammer keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (BayVGH, B.v. 26.3.2021 - 10 CS 21.903 - juris Rn. 31; B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1114 - n.v.).

  • VG Ansbach, 07.01.2022 - AN 4 S 22.00017

    Maskenpflicht, Aufzug, Versammlung mit 5.000 Teilnehmern

    Ein mobiler Aufzug stellt ein dynamisches Geschehen dar, weil er sich nicht gleichmäßig bewegt, sondern es regelmäßig je nach individuellem Gehtempo bzw. Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer kommt, weshalb grundsätzlich die Gefahr besteht, dass es zu nicht unerheblichen Unterschreitungen des aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Mindestabstandes kommt (BayVGH, B.v. 16.4.20201 - 10 CS 21.1114 - juris Rn. 33).
  • VG Würzburg, 07.09.2023 - W 5 S 23.1243

    Stadt Aschaffenburg - Versammlungsrecht (Allgemeinverfügung) Antrag nach § 80

    Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht die Kammer keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (BayVGH, B.v. 26.3.2021 - 10 CS 21.903 - juris Rn. 31; B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1114 - n.v.).
  • VG München, 19.01.2022 - M 33 S 22.259

    Versammlungsrecht, Angezeigte Versammlung unter freiem Himmel, Verlegung des

    Eine fortbewegende Versammlung ist ein dynamisches Geschehen, weil sie sich nicht gleichmäßig bewegt, sondern es regelmäßig je nach individuellem Gehtempo beziehungsweise Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer kommt, weshalb grundsätzlich die Gefahr besteht, dass es zu nicht unerheblichen Unterschreitungen des aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Mindestabstandes kommt (BayVGH B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1114 - juris Rn. 33).
  • VG Würzburg, 31.01.2022 - W 5 S 22.157

    Allgemeinverfügung; Versammlungen in der Form sog. "Spaziergänge"; Beschränkung

    Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht die Kammer keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (BayVGH, B.v. 26.3.2021 - 10 CS 21.903 - juris Rn. 31; B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1114 - n.v.).
  • VG Würzburg, 07.02.2022 - W 5 S 22.173

    Beschränkung einer Versammlung, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,

    Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht die Kammer keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (BayVGH, B.v. 26.3.2021 - 10 CS 21.903 - juris Rn. 31; B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1114 - n.v.).
  • VG München, 28.01.2022 - M 33 S 22.422

    Versammlungsverbot von sog. Corona-Spaziergängen

    Eine fortbewegende Versammlung ist ein dynamisches Geschehen, weil sie sich nicht gleichmäßig bewegt, sondern es regelmäßig je nach individuellem Gehtempo beziehungsweise Entwicklung der Versammlung zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Gruppe der Versammlungsteilnehmer kommt, weshalb grundsätzlich die Gefahr besteht, dass es zu nicht unerheblichen Unterschreitungen des aus Infektionsschutzgesichtspunkten gebotenen Mindestabstandes kommt (BayVGH B.v. 16.4.2021 - 10 CS 21.1114 - juris Rn. 33).
  • VG München, 11.02.2022 - M 33 S 22.675

    Versammlungsrecht, FFP2-Maskenpflich, Fortbewegende Versammlung (nicht durch

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