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   VGH Bayern, 20.08.2021 - 10 CS 21.2097   

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https://dejure.org/2021,36254
VGH Bayern, 20.08.2021 - 10 CS 21.2097 (https://dejure.org/2021,36254)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.08.2021 - 10 CS 21.2097 (https://dejure.org/2021,36254)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. August 2021 - 10 CS 21.2097 (https://dejure.org/2021,36254)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 108 Abs. 1, § 146 Abs. 4; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, 18 Abs. 1, 2 und 3; GG Art. 14 Abs. 1
    Untersagung der Hundehaltung

  • rewis.io

    Untersagung der Haltung von Hunden, konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen, dauerhafte und hartnäckige Weigerung, (bestandskräftigen) sicherheitsbehördlichen Anordnungen zur Haltung der Hunde nachzukommen, mehrfache erfolglose vollstreckungsrechtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Haltung von Hunden; konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen; dauerhafte und hartnäckige Weigerung, (bestandskräftigen) sicherheitsbehördlichen Anordnungen zur Haltung der Hunde nachzukommen; mehrfache erfolglose vollstreckungsrechtliche ...

  • rechtsportal.de

    Untersagung der Haltung von Hunden bei Nichteinhaltung der angeordneten Leinen- und Maulkorbpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Ende der Fahnenstange: Hundehaltungsverbot für renitente Hundehalter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 03.08.2021 - 10 ZB 21.1728

    Ergänzung der Kostenentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2021 - 10 CS 21.2097
    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten auch in den Verfahren B 1 K 20.180, B 1 K 20.1254, B 1 K 20.1255,10 ZB 21.1726, 10 ZB 21.1728 und 10 ZB 21.1729 verwiesen.

    Der Versuch der Beschwerdebegründung, die Tatsachenfeststellungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts bezüglich der (jahrelangen vielfachen) Verstöße gegen die bestandskräftigen Anordnungen des Leinen- und Maulkorbzwangs bei beiden Hunden als falsch oder zumindest nicht hinreichend tragfähig darzustellen, geht ungeachtet dessen, dass das Vorbringen der Antragstellerseite hier äußerst vage und unsubstantiiert bleibt, schon deshalb fehl, weil inzwischen rechtskräftig feststeht, dass die Fälligstellung angedrohter und die Androhung erneuter Zwangsgelder bezüglich Anordnungen zur Haltung der Dogge "Mira" und des Huskys "Blue" zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu den die jeweiligen Anträge der Antragsteller auf Zulassung der Berufung ablehnenden Senatsbeschluss vom 20.7.2021 - 10 ZB 21.1726, 10 ZB 21.1728, 10 ZB 21.1729 - noch nicht veröffentlicht).

  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 10 ZB 13.2476

    Verstoß gegen die Anleinpflicht aus einer Verordnung über das freie Herumlaufen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2021 - 10 CS 21.2097
    Es ist im konkreten Einzelfall genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.3.2021, LStVG Art. 18 Rn. 112 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 10 ZB 18.103

    Haltungsuntersagung für große Hunde

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2021 - 10 CS 21.2097
    Es ist im konkreten Einzelfall genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.3.2021, LStVG Art. 18 Rn. 112 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459

    Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2021 - 10 CS 21.2097
    Denn derartige Belastungen sind typische Folgen einer Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung und damit regelmäßig hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 10 ZB 19.459 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 06.03.2015 - 10 ZB 14.2166

    Untersagung der Haltung eines Hundes; mehrere Beißvorfälle; Verstoß gegen den

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2021 - 10 CS 21.2097
    Es ist im konkreten Einzelfall genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.3.2021, LStVG Art. 18 Rn. 112 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 10 ZB 22.786

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen generelle Untersagung der

    Die im Zulassungsverfahren gegen die behördliche und gerichtliche Gefahrenprognose im Rahmen der für das (generelle) Haltungsverbot herangezogenen Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erneut vorgebrachten Einwände hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Kläger (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 12) als nicht stichhaltig gewürdigt.

    Daneben liegen - wie der Senat im Eilrechtsschutzverfahren der Kläger ebenfalls festgestellt hat (BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 15 ff.) - aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Untersagung der Hundehaltung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 LStVG vor, weil die Kläger durch zahlreiche Zuwiderhandlungen gegen die vollziehbaren Anordnungen des Beklagten zur Haltung der Hunde "Mira" und "Blue" (jeweils Leinen- und Maulkorbzwang) den Ordnungswidrigkeitentatbestand gemäß Art. 18 Abs. 3 LStVG vielfach verwirklicht haben und auch künftig die konkrete Gefahr der erneuten Begehung solcher Ordnungswidrigkeiten droht.

    Den ebenfalls wiederholten Einwand einer Teilumzäunung ihres Grundstücks und einer "Anbindehaltung", wodurch nach Ansicht der Kläger "jegliche Gefahren durch freilaufende Hunde effektiv unterbunden" werden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit dem Argument zurückgewiesen, die von der Hundehaltung der Kläger ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit ergebe sich nicht etwa deshalb, weil die Hunde unbemerkt vom Grundstück entweichen würden, sondern aufgrund fehlender Kontrolle der Hunde beim Ausführen bzw. Spazierengehen und der hartnäckigen Nichtbeachtung der Leinen- und Maulkorbpflicht (vgl. dazu ebenfalls bereits BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 14).

    Die mit der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls wiederholte Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der Verhältnismäßigkeit (s. Art. 8 LStVG) der Haltungsuntersagung ausgegangen, weil mildere Mittel wie beispielsweise der Besuch einer Hundeschule als effektive Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Verfügung stünden, hat der Senat schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Kläger als nicht durchgreifend erachtet (BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 18 ff.).

    Auch den Vorwurf willkürlichen Handelns bzw. einer Verletzung des Gleichheitssatzes Art. 3 Abs. 1 GG unter Bezugnahme auf andere Fälle im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts H. hat der Senat bereits in der zitierten Entscheidung als verfehlt zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 23).

  • VG Bayreuth, 11.01.2024 - B 1 K 23.304

    Kostenbescheid, Ersatzvornahme, Kosten für Unterbringung im Tierheim,

    Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2021 (Az. 10 CS 21.2097) zurückgewiesen.
  • VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 8 S 23.1406

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Haltungsuntersagung sowie Abgabe- und

    Je weniger die Bereitschaft des Halters vorhanden ist, die von seinem Hund ausgehenden Gefahren durch Maßnahmen entgegenzuwirken, desto eher ist eine Haltungsuntersagung verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 19).

    Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine typische Folge einer Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung, weshalb eine etwaige hieraus resultierende Belastung für die Betroffenen hinzunehmen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 22).

  • VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 S 22.2145

    Haltungsverbot für Pyrenäenberghunde

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, davon aus, dass mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 GG die umfassende Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 19; B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4.; für ein Pferdehaltungsverbot: B.v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 23.05.2023 - Au 8 K 22.1261

    Haltungsverbot und Abgabeverpflichtung für mehrere Pyrenäenberghunde,

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, davon aus, dass mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 GG die umfassende Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 19; B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4.; für ein Pferdehaltungsverbot: B.v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 16.12.2022 - Au 8 S 22.2250

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Haltungsuntersagung, Abgabe- und

    Selbst wenn man die Anforderungen an eine umfassende ("generelle") Untersagung der Hundehaltung (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 19 f.; B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 15 ff.) dem vorliegenden Fall zugrunde legen wollte, wären diese erfüllt.
  • VG Augsburg, 24.10.2022 - Au 8 S 22.1562

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Haltungsuntersagung und Abgabepflicht für einen

    Die Gefahrenprognose stützt ferner auch, dass gegenüber dem Antragsteller wegen der unerlaubten Haltung seines Hundes "R." ein Bußgeldbescheid ergangen ist und auch künftig die konkrete Gefahr der erneuten Verwirklichung droht (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 08.08.2022 - 10 CS 22.1560

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagung der Hundehaltung

    Es ist im konkreten Einzelfall genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 19; B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4).
  • VG Augsburg, 21.03.2023 - Au 8 K 21.1678

    Erfolgloser PKH-Antrag für Klage gegen Haltungsverbot für bestimmte Hundearten

    aa) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, davon aus, dass mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 GG die umfassende Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 19; B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4.; für ein Pferdehaltungsverbot: B.v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m.w.N.).
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