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   AnwG Köln, 20.05.2009 - 10 EV 330/07   

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AnwG Köln, 20.05.2009 - 10 EV 330/07 (https://dejure.org/2009,26672)
AnwG Köln, Entscheidung vom 20.05.2009 - 10 EV 330/07 (https://dejure.org/2009,26672)
AnwG Köln, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 10 EV 330/07 (https://dejure.org/2009,26672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Anwaltsblatt

    § 43 BRAO, § 43a BRAO
    Schweigepflicht schützt Mandanten, nicht den Arbeitgeberanwalt

  • BRAK-Mitteilungen

    Kein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht bei Veröffentlichung anonymisierter Sachverhalte

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 44

    § 43a BRAO; § 25 BORA; § 203 StGB
    Kein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht bei Veröffentlichung anonymisierter Sachverhalte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 792
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus AnwG Köln, 20.05.2009 - 10 EV 330/07
    Nach der verschärften Rspr. des BVerfG muss jeder Freiheitseingriff und jede Sanktion eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage haben (BVerfGE 87, 287, 316 ff.).
  • OLG Hamburg, 22.01.1998 - 2 Ss 105/97
    Auszug aus AnwG Köln, 20.05.2009 - 10 EV 330/07
    Damit geht es nicht um die ungestörte Ausübung des Anwaltsberufes, sondern es geht um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mandanten (BVerfGE 65, 1, 43), grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden dürfen ( Hamburg , NStZ 98, 358; Krause , JuS 84, 268, u.a.).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus AnwG Köln, 20.05.2009 - 10 EV 330/07
    Das Verbot muss in seinen Voraussetzungen und in seinem Inhalt so klar formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage leicht erkennen und ihr Verhalten dadurch bestimmen können (BVerfGE 54, 237, 247 ff.; Hartung / Römermann , a.a.O., § 43 Rdnr. 10, 11).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus AnwG Köln, 20.05.2009 - 10 EV 330/07
    Damit geht es nicht um die ungestörte Ausübung des Anwaltsberufes, sondern es geht um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mandanten (BVerfGE 65, 1, 43), grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden dürfen ( Hamburg , NStZ 98, 358; Krause , JuS 84, 268, u.a.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.02.2018 - 2 AGH 12/17

    Anwaltliche Berufspflichtverletzung, Geldbuße, Verschwiegenheitspflicht

    - 10 EV 330/07, AnwBl. 2009, 792, 793).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 12 B 15.18

    Anspruch auf Informationen über die Rechnungsendsummen anwaltlicher Beratung der

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Annahme des Verwaltungsgerichts berufen, dass die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts sich nur auf Angelegenheiten beziehe, hinsichtlich derer sein Mandant selbst nicht zur Auskunft verpflichtet sei (dazu VG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 2009 - 1 K 3874/08.F - BRAK-Mitt 2009, 247, juris Rn. 26 zu § 44c Abs. 1 KWG; auf gleicher Linie Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 10 EV 330/07 - AnwBl. 2009, 792, 793; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 10. November 2010 - 6 A 1896.09 - DVBl 2011, 176, juris Rn. 48, VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 - 13 K 3138/15 - juris Rn. 40; diesem folgend Schoch, NVwZ 2017, 97, 102 und Missling, IR 2016, 162, 163).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2011 - 2 AGH 67/10

    Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung erkennender Richter ist statthaft;

    Mit Schreiben vom 06.02.2009 hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 04.02.2009 unter weiteren Ausführungen aufrecht und trug am 11.02.2009 vor, dass er es für sinnvoll und prozessökonomisch erachte, dass der in einem Parallelverfahren (10 EV 330/07) unter seiner Beteiligung anberaumte mündliche Termin vor der Kammer mit einem solchen in der vorliegenden Sache zeitlich zusammengelegt werde.
  • VG Minden, 03.03.2021 - 2 K 4821/18
    Soweit der Kläger sich durch seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -, näher konkretisiert in § 2 Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA -) gehindert sieht an einer näheren Konkretisierung der Umstände, auf die er zur Begründung einer Gefährdungslage verweist, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass diese Verschwiegenheitspflicht nur gegenüber den eigenen Mandanten als Ausfluss deren verfassungsrechtlich gesicherten Rechtes auf informative Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) - vgl. Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 10 EV 330/07 -, juris, Rn. 17 -, nicht aber gegenüber Dritten, die dem Kläger gegenüber Drohungen oder Beleidigungen ausstoßen, besteht.
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