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   FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10288/08   

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https://dejure.org/2010,6352
FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10288/08 (https://dejure.org/2010,6352)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.07.2010 - 10 K 10288/08 (https://dejure.org/2010,6352)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 10 K 10288/08 (https://dejure.org/2010,6352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Kindergeld aufgrund einer fortbestehenden Immatrikulation trotz tatsächlicher Beurlaubung von der Universität; Unterbrechung der Ausbildung durch eine Inhaftierung wegen einer fehlenden tatsächlichen Durchführung der Ausbildungsmaßnahme auch bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind während Untersuchungs- und Strafhaft infolge einer vorsätzlichen schweren Straftat

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind während Untersuchungs- und Strafhaft infolge einer vorsätzlichen schweren Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Kein Kindergeld für inhaftiertes Kind

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld für inhaftiertes Kind

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Kindergeld für inhaftiertes Kind

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld für inhaftiertes Kind

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Kindergeld für inhaftiertes Kind - Begehen einer Straftat nicht mit Erkrankung oder Mutterschaft des Kindes vergleichbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 152
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.07.2006 - III R 69/04

    Kindergeld: Kind in Untersuchungshaft

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10288/08
    Damit sei er ebenso zu behandeln, wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen findet oder nach den Erwägungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 20. Juli 2007 (III R 69/04) sowohl für die Dauer der Untersuchungshaft als auch der Strafhaft weiterhin als in Ausbildung befindlich zu behandeln.

    Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit den vom Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 20. Juli 2006 (III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067) für die Beurteilung der dort in Rede stehenden Inhaftierung herangezogenen Fällen der Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft zu vergleichen.

    Denn unabhängig davon, ob das Kind die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich begangen oder zu verantworten hat, habe es nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass diese Taten eine Unterbrechung oder einen Abbruch seiner Ausbildung zur Folge haben können (BFH, Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04 a.a.O).

    Der vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20. Juli 2006 (III R 69/04 a.a.O) entschiedene Fall unterscheidet sich insoweit wesentlich von dem hier vorliegenden, da dort das Kind freigesprochen wurde und für die Dauer des Strafverfahrens nicht ausreisen durfte.

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.02.2008 - 4 K 435/06

    Anspruch eines volljährigen Kindes auf Zahlung von Kindergeld; Fehlen der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10288/08
    Mit den gleichen Erwägungen hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 12. Februar 2008 (4 K 435/06, EFG 2008, 1393) entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn die Ausbildung eines Kindes durch dessen Inhaftierung für die Dauer von 17 Monaten aufgrund einer Straftat unterbrochen wird, die während der Bewährungszeit für die vorangegangene Straftat begangen wurde.
  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2010 - 10 K 10288/08
    Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG stellt nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 15. Juli 2003, VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848).
  • BFH, 23.01.2013 - XI R 50/10

    Kein Kindergeld für - später rechtskräftig verurteiltes - inhaftiertes und vom

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 152 veröffentlicht.
  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - 2 K 5243/09

    Kein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit der einjährigen Untersuchungshaft des

    Außerdem werde auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08 (EFG 2011, 152) hingewiesen.

    Denn es kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, während der Haft seine Ausbildung fortsetzen oder eine neue Ausbildung beginnen zu können (so auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08, a.a.O.; Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393).

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.02.2013 - 4 K 409/09

    Kindergeld für strafrechtlich verurteiltes und untergebrachtes Kind

    Die abstrakte Betrachtungsweise in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Kind auch dann weiterhin in Ausbildung befinden soll, wenn es in Untersuchungshaft genommen wird oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067) wird in neuerer Zeit mehrheitlich abgelehnt (FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6. Juli 2010 10 K 10288/08, EFG 2011, 152, dagegen Revision XI R 50/10 anhängig; FG Baden-Württemberg Urteil vom 30. März 2011 2 K 5243/09, EFG 2011, 1262; FG Münster Urteil vom 8. Juni 2011 10 K 3649/09 Kg, EFG 2012, 339).
  • FG Münster, 08.06.2011 - 10 K 3649/09

    Kind in Haft ist nicht ausbildungsplatzsuchend

    Das gilt um so mehr, als auch Mütter nach Ablauf des Mutterschutzes nur dann weiter als in Ausbildung befindlich bzw. als ausbildungswillig anzusehen sind, wenn sie die Ausbildung tatsächlich wieder aufnehmen bzw. sich tatsächlich um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Zeitpunkt bemühen (ebenso: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2010 10 K 10288/08, EFG 2011, 152, Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH: III R 52/10).
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