Weitere Entscheidung unten: VG Berlin, 07.05.2013

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   VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 317.11   

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VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 317.11 (https://dejure.org/2013,8948)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2013 - 10 K 317.11 (https://dejure.org/2013,8948)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 10 K 317.11 (https://dejure.org/2013,8948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kinderlärm auf Spielplatz muss hingenommen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Lärm vom Spielplatz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anwohnerklagen gegen Spiel- und Sportplatz ohne Erfolg

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kinderlärm auf Spielplatz muss hingenommen werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwohnerklagen gegen Spiel- und Sportplatz ohne Erfolg

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Anwohner müssen Kinderspielplatz in der Nachbarschaft hinnehmen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Anwohnerklagen gegen Spiel- und Sportplatz ohne Erfolg

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spielplatzlärm ist hinzunehmen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Spielplatz darf bleiben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anwohner müssen benachbarten Kinderspielplatz dulden - Geräusche spielender Kinder sind als Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar

  • archive.org (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage gegen Spielplatz "Döhlauer Pfad"

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2012 - 8 A 10301/12

    Geräusche einer Spielplatz-Seilbahn sind hinzunehmen

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 317.11
    Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.Oktober 2012 - 8 A 10301/12 - juris, Rn. 20ff. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 11 B 24.08

    Bolzplatz in der Eosanderstraße bleibt zeitlich eingeschränkt offen

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 317.11
    Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Spielplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Spielplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 11 B 24.08 - sowie Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f., sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301712 - Rn. 29, juris).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 317.11
    Eine Gefährdung der Zweckbestimmung eines Wohngebiets ist bei Kinderspielplätzen mit üblicher Ausstattung ausgeschlossen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 - juris).
  • OVG Berlin, 22.04.1993 - 2 B 6.91

    Beseitigung; Bolzplatz; Sportanlage; Lärmbelästigung

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 317.11
    Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Spielplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Spielplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 11 B 24.08 - sowie Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f., sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301712 - Rn. 29, juris).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 317.11
    Ein solcher Anspruch schützt vor nachhaltig störenden Nutzungen auf Nachbargrundstücken, die auf eine schlicht-hoheitlich betriebene Einrichtung zurückgehen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 - zitiert nach juris).
  • OVG Berlin, 18.09.1992 - 2 B 16.89

    Bedürfnisanstalt; Planungsrechtliche Zulässigkeit; Geruchsbelästigung;

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 317.11
    Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Spielplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Spielplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 11 B 24.08 - sowie Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f., sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301712 - Rn. 29, juris).
  • VG Berlin, 25.06.2014 - 13 K 109.12

    Pausenhofgeräusche von Grundschulkindern sind kein Lärm

    Ergänzend sind die Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass sie im Hinblick auf § 22 Abs. 1a BImSchG sogar gehalten sein dürften, auf dem Grundstück des Beigeladenen eine Kindertagesstätte oder einen Spielplatz mit Betriebszeiten und Aufenthaltsdauern der Kinder im Freien zu dulden, die über den jetzt baurechtlich genehmigten Schulbetrieb weit hinausgehen würden (vgl. z. B. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. November 2013 - 8 S 1813/13 -: Kita mit 80 Kindern und Betriebszeit von 7.00 -17.00 Uhr; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2013 - AN 9 K 12.01436 -: Kita mit 58 Kindern und Betriebszeit von 6.30 Uhr - 18.00 Uhr; VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2013 - 10 K 317.11 -: 2.000 qm großer Spielplatz, Betriebszeiten 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr).
  • VG Ansbach, 02.06.2022 - AN 9 S 22.00582

    Erfolgloser Nachbar-Eilantrag gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auch für einen Spielplatz mit ca. 2.100 m² Spielfläche wurde ein Einfügen in ein Wohngebiet bejaht (VG Berlin U.v. 7. Mai 2013 - 10 K 317/11 mit Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Kinderspielplatzgesetz des Landes Berlin, welches 2.000 m² sogar als Richtwert für allgemeine Spielplätze ansieht).
  • VG Ansbach, 06.07.2023 - AN 9 S 23.1215

    Bestimmtheit einer Baugenehmigung, Tektur, Kinderspielplatz,

    Auch für einen Spielplatz mit ca. 2.100 m² Spielfläche wurde ein Einfügen in ein Wohngebiet bejaht (VG Berlin, U.v. 7.5.2013 - 10 K 317/11 mit Verweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Kinderspielplatzgesetz des Landes Berlin, welches 2.000 m² sogar als Richtwert für allgemeine Spielplätze ansieht).
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Rechtsprechung
   VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 107.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13316
VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 107.11 (https://dejure.org/2013,13316)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2013 - 10 K 107.11 (https://dejure.org/2013,13316)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 10 K 107.11 (https://dejure.org/2013,13316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Anwohnerklagen gegen Spiel- und Sportplatz ohne Erfolg

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spielplatzlärm ist hinzunehmen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 11 B 24.08

    Bolzplatz in der Eosanderstraße bleibt zeitlich eingeschränkt offen

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 107.11
    Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Sportplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Sportplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 11 B 24.08 - sowie Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f., sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301712 - Rn. 29, juris).

    Daher ist der Kläger darauf zu verweisen, bei einer zweckwidrigen Nutzung des Sportplatzes außerhalb der Schließzeiten gegen dadurch verursachte Störungen polizei- oder ordnungsrechtlich vorzugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 107.11
    Ein solcher Anspruch schützt vor nachhaltig störenden Nutzungen auf Nachbargrundstücken, die auf eine schlicht-hoheitlich betriebene Einrichtung zurückgehen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 - zitiert nach juris).
  • OVG Berlin, 22.04.1993 - 2 B 6.91

    Beseitigung; Bolzplatz; Sportanlage; Lärmbelästigung

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 107.11
    Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Sportplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Sportplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 11 B 24.08 - sowie Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f., sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301712 - Rn. 29, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2007 - 8 B 10784/07

    Bolzplatz in Neustadt-Diedesfeld darf weiter genutzt werden

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 107.11
    Einen Anspruch auf eine lückenlose Überwachung des Platzes - etwa im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Anwohner -, wie der Kläger im Ergebnis verlangt, gibt es nicht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 K 1937/09 - Rn. 76 - juris, sowie OVG Koblenz, Beschluss vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07 - juris, Rn. 7).
  • VG Aachen, 09.05.2012 - 6 K 1937/09

    Rechte eines Grundstückseigentümers im Hinblick auf die von einem angrenzenden

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 107.11
    Einen Anspruch auf eine lückenlose Überwachung des Platzes - etwa im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Anwohner -, wie der Kläger im Ergebnis verlangt, gibt es nicht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 K 1937/09 - Rn. 76 - juris, sowie OVG Koblenz, Beschluss vom 22. August 2007 - 8 B 10784/07 - juris, Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 10 S 2428/11

    Spielplatzlärm: Bedeutung von § 22 Abs. 1a BImschG; Verantwortlichkeit für

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 107.11
    Diese kann ausnahmsweise etwa dann anzunehmen sein, wenn der Spielplatz am Rande der Wohnbebauung in einem blickgeschützten Bereich eingerichtet wäre, der der sozialen Kontrolle der Anwohner entzogen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2012 - 10 S 2428/11 , NVwZ 2012, 837ff sowie juris, Rn. 14f.).
  • OVG Berlin, 18.09.1992 - 2 B 16.89

    Bedürfnisanstalt; Planungsrechtliche Zulässigkeit; Geruchsbelästigung;

    Auszug aus VG Berlin, 07.05.2013 - 10 K 107.11
    Eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Sportplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Sportplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 11 B 24.08 - sowie Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 - OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f., sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 8 A 10301712 - Rn. 29, juris).
  • VG Saarlouis, 06.07.2011 - 10 L 425/11

    Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen - Behandelbarkeit der posttraumatischen

    Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Klageverfahrens 10 K 107/11 von Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin Abstand zu nehmen.

    Der Antragstellerin steht neben dem auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gestellten Abschiebungsgrund auch ein Abschiebungsanspruch dahingehend zur Seite, jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Klageverfahrens 10 K 107/11 von Abschiebungsmaßnahmen in ihr Heimatland Bosnien-Herzegowina verschont zu bleiben.

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