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   FG Köln, 23.06.2005 - 10 K 1163/02   

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https://dejure.org/2005,9720
FG Köln, 23.06.2005 - 10 K 1163/02 (https://dejure.org/2005,9720)
FG Köln, Entscheidung vom 23.06.2005 - 10 K 1163/02 (https://dejure.org/2005,9720)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - 10 K 1163/02 (https://dejure.org/2005,9720)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Fahrtkosten eines dauernd getrennt Lebenden zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses keine außergewöhnlichen Belastungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen: - Fahrtkosten eines dauernd getrennt Lebenden zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Pflege des Kontakts mit dem Kind als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung - Fahrtkosten für Kindbesuch bei getrennt lebenden Eltern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalten wohnenden Kind

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 2661
  • EFG 2005, 1702
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 24.06.2004 - III R 141/95

    Betreuungs- und Erziehungsbedarf für VZ vor dem 1.1.2000

    Auszug aus FG Köln, 23.06.2005 - 10 K 1163/02
    Der Berichterstatter hat die Bevollmächtigte im Telefonat vom 3. Mai 2005 auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Klage und auch auf die nach seiner Ansicht seit dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2004 III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635 bestehende grundsätzliche Bedeutung der Sache hingewiesen.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, weil der BFH in seinem Urteil vom 26. Juni 2004 III R 141/95 (BFH/NV 2004, 1635) entgegen früheren abschlägigen Entscheidungen ausdrücklich erwogen hat, ob notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für den Umfang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind (insbesondere Fahrtkosten) in gewissem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden können.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Köln, 23.06.2005 - 10 K 1163/02
    Das Kosten für Besuchsfahrten, Urlaub, etc. nicht neben Kinderfreibetrag und Kindergeld steuermindernd abgesetzt werden können, ist nach dem BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) hinzunehmen.
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus FG Köln, 23.06.2005 - 10 K 1163/02
    Die gebotene Entlastung erfolgt nach Ansicht des BGH durch staatliche Vergünstigungen wie dem Kindergeld, das beiden Eltern grundsätzlich hälftig zusteht (BGH-Urteil vom 23. Februar 2005 XII ZR 56/02, NJW 2005, 1493).
  • BFH, 16.01.1997 - III R 51/95
    Auszug aus FG Köln, 23.06.2005 - 10 K 1163/02
    Er hat diese Frage nur deshalb offen gelassen, weil die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten war (insoweit ablehnend noch der nicht weiter begründete BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 1997 2 BvR 589/97, StE 1997, 538 über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den ebenfalls nicht begründeten BFH-Beschluss vom 16. Januar 1997 III R 51/95, dem das nicht veröffentlichte Urteil des FG Nürnberg vom 13. August 1993 VII 184/92 zugrunde liegt).
  • FG Nürnberg, 13.08.1993 - VII 184/92
    Auszug aus FG Köln, 23.06.2005 - 10 K 1163/02
    Er hat diese Frage nur deshalb offen gelassen, weil die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten war (insoweit ablehnend noch der nicht weiter begründete BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 1997 2 BvR 589/97, StE 1997, 538 über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den ebenfalls nicht begründeten BFH-Beschluss vom 16. Januar 1997 III R 51/95, dem das nicht veröffentlichte Urteil des FG Nürnberg vom 13. August 1993 VII 184/92 zugrunde liegt).
  • BVerfG, 22.05.1997 - 2 BvR 589/97

    Einkommensteuer; Fahrtkosten des geschiedenen Vaters zum Besuch seines Kindes

    Auszug aus FG Köln, 23.06.2005 - 10 K 1163/02
    Er hat diese Frage nur deshalb offen gelassen, weil die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten war (insoweit ablehnend noch der nicht weiter begründete BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 1997 2 BvR 589/97, StE 1997, 538 über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den ebenfalls nicht begründeten BFH-Beschluss vom 16. Januar 1997 III R 51/95, dem das nicht veröffentlichte Urteil des FG Nürnberg vom 13. August 1993 VII 184/92 zugrunde liegt).
  • FG Schleswig-Holstein, 13.09.2007 - 1 K 201/05

    Außergewöhnliche Belastung: Reisekosten der Großeltern zur Pflege des Kontakts zu

    Das Finanzgericht Köln habe denn auch mit Urteil vom 23. Juni 2005 10 K 1163/02 entschieden, dass Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts von dauernd getrennt lebenden Eltern außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn der Steuerpflichtige - wie hier - vom Bezug des Kindergeldes ausgeschlossen sei.
  • BFH, 27.09.2007 - III R 55/05

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1702 veröffentlicht.
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