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   FG Köln, 14.11.2013 - 10 K 1356/13   

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https://dejure.org/2013,41796
FG Köln, 14.11.2013 - 10 K 1356/13 (https://dejure.org/2013,41796)
FG Köln, Entscheidung vom 14.11.2013 - 10 K 1356/13 (https://dejure.org/2013,41796)
FG Köln, Entscheidung vom 14. November 2013 - 10 K 1356/13 (https://dejure.org/2013,41796)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Fortbildungskosten als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit der Teilnahme an Shaolin-Kursen auf Mallorca

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 12 Abs 1 Satz 2; EStG § 4 Abs 4
    Kosten für von der Bundeszahnärztekammer anerkannte Shaolin-Kurse auf Mallorca keine Fortbildungskosten einer Zahnärztin und Heilpraktikerin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsausgaben - Kosten für von der Bundeszahnärztekammer anerkannte Shaolin-Kurse auf Mallorca keine Fortbildungskosten einer Zahnärztin und Heilpraktikerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Shaolin-Kurs auf Mallorca als Betriebsausgabe

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Keine Betriebsausgaben für Shaolin-Kurs einer Zahnärztin

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besuch eines Shaolin-Kurses

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Fortbildungsreisen nur dann absetzbar, wenn private Motive nahezu ausgeschlossen sind

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 519
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.08.2007 - X B 210/06

    Aufwendungen eines Bäckermeisters für eine Studienreise nach Japan

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2013 - 10 K 1356/13
    Allerdings ist nicht jede von einem Fachverband organisierte Reise als betrieblich veranlasst anzusehen (BFH, Urteil vom 09.08.2007 X B 210/06, BFH/NV 2007, 2106).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2013 - 10 K 1356/13
    Der Große Senat des BFH hat 2009 diesbezüglich entschieden, dass aus § 12 Nr. 1 EStG kein absolutes Aufteilungs- und Abzugsverbot folgt (BFH, Beschluss vom 21. September 2009 - GrS 1/06 -, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
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