Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 26.05.2009 - 10 K 1490/07 Kg |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Gewährung von Kindergeld auch bei Einkünften des Kindes über dem Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Vorliegen ausbildungsbedingten Mehrbedarfs wegen Kosten für ein "NC-Verfahren" vor diversen Verwaltungsgerichten wegen eines ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3
Anspruch auf Gewährung von Kindergeld auch bei Einkünften des Kindes über dem Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 EStG - Kindergeld; Grenzbetragsberechnung; Ausbildungsbedingter Mehrbedarf - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Anspruch auf Gewährung von Kindergeld auch bei Einkünften des Kindes über dem Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- IWW (Kurzinformation)
Kindergeld - Berücksichtigung vorab entstandener Ausbildungskosten
- IWW (Kurzinformation)
Kindergeld - Kosten für Studienplatzklage sind vorab entstandene Ausbildungskosten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einkommensgrenzen und vorab entstandene Ausbildungskosten beim Kindergeld
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Berücksichtigung vorab entstandener Ausbildungskosten
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Streitkosten für Studienplätze können als vorab entstandene Ausbildungskosten abgezogen werden
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Kindergeld im Kampf um den Studienplatz
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
FG Düsseldorf zur Ermittlung des Grenzbetrages für Kindergeldanspruch - Vorab entstandene Ausbildungskosten müssen bei der Ermittlung des Grenzbetrages i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkünfte und Bezüge von Kindern
- Aufteilung der Einkünfte und Bezüge innerhalb und außerhalb des Begünstigungszeitraums
- Beispiele zur BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge
Papierfundstellen
- EFG 2009, 1562
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97
Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2009 - 10 K 1490/07
Die Abgrenzung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen von den Lebensführungskosten erfolgt in der Weise, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97, Bundessteuerblatt - BStBl II 2001, 291). - BFH, 20.07.2000 - VI R 121/98
Kindesbezüge bei Fortbildungskosten
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2009 - 10 K 1490/07
Auch bei Auslegung des Begriffs der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind grundsätzlich Aufwendungen in Form von vorweggenommenen Werbungskosten abzuziehen (BFH-Urteil vom 20. Juli 2000 VI R 121/98, BStBl II 2001, 107). - BFH, 01.02.2007 - VI R 62/03
Berufsausbildung: Aufwendungen für studienbegleitende Praktika
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2009 - 10 K 1490/07
Ein unmittelbarer oder bestimmter zeitlicher Zusammenhang mit Einnahmen ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2007 VI R 62/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes BFH/NV 2007, 1291). - BFH, 11.10.2000 - I R 34/99
Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG
Auszug aus FG Düsseldorf, 26.05.2009 - 10 K 1490/07
Die Abgrenzung ausbildungsbedingter Mehraufwendungen von den Lebensführungskosten erfolgt in der Weise, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 62/97, Bundessteuerblatt - BStBl II 2001, 291).