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   FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17   

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FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17 (https://dejure.org/2018,63870)
FG Köln, Entscheidung vom 11.12.2018 - 10 K 1568/17 (https://dejure.org/2018,63870)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 10 K 1568/17 (https://dejure.org/2018,63870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes ist keine Spende

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes ist keine Spende

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Abzugsfähigkeit für "Spende" an Tierheim bei Zweckgebundenheit für anderweitige Unterbringung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der im Tierheim untergebrachte Problemhund - und die Spendenbescheinigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nicht vermittelbarer Problemhund: Den Lieblingshund im Tierheim unterstützen ist keine Spende

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • datev.de (Kurzinformation)

    Zahlung zur Dauer-Unterbringung eines sog. Problemhundes ist keine Spende

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ist eine Spende für ein bestimmtes Tier abziehbar?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Spendenabzug für Dauer-Unterbringung eines [sog.] Problemhundes

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Spende - Einmalzahlung für Dauer-Unterbringung eines Problemhundes keine Spende

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.04.2006 - I R 20/05

    Voraussetzungen für Abzug einer "Durchlaufspende"

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17
    Nach BFH v. 5.4.2006 - I R 20/05 (BFH/NV 2007, 314) sei in einem solchen Falle das Vertrauen des Spenders auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung für seine Besteuerung unerheblich.

    a) Eine begünstigte "Zuwendung" in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn der gespendete Betrag in den Verfügungsbereich einer der genannten Stellen übergeht, wenn auch die Zulässigkeit des Spendenabzugs nicht davon abhängt, dass die empfangende Stelle den erhaltenen Betrag unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet oder zumindest selbst über dessen Verwendung entscheiden kann; es ist vielmehr unschädlich, wenn der Spender dem Empfänger die Weiterleitung des Betrags an eine gemeinnützige Organisation aufgibt und der Empfänger dieser Vorgabe entsprechend verfährt (BFH v. 5.4.2016 - I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450).

    Unabhängig davon, ob Frau S in den Übergabevorgang einbezogen war, fungierte der steuerlich begünstigte Tierschutzverein letztlich nur als Durchlaufstelle und hatte kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des gespendeten Betrages (vgl. insoweit BFH v. 5.4.2016 - I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450), sodass sich die von der Klägerin angebotene Einvernahme der Frau S als Zeugin zu dieser Frage erübrigte.

    So zeigt gerade die besondere Gestaltungswahl im Streitfall, dass der Klägerin klar war, dass die bloße Sicherstellung des Unterhalts und der Unterbringung für einen bestimmten Hund-- unabhängig von den zweifellos ehrenhaften Motiven der Klägerin -- keinen steuerlichen Begünstigungstatbestand erfüllt (BFH v. 5.4.2016 - I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450).

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 35/11

    Kosten aus Anlass eines Priesterjubiläums als Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17
    Dazu gehören im Grenzbereich der Vorschriften nach Satz 2 ausdrücklich auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt für die danach erforderliche Abgrenzung, ob Aufwendungen weit überwiegend beruflich oder privat veranlasst sind, auf den Anlass der Ausgabe ab, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (Teilnehmer, Veranstaltungsort und vergleichbare Veranstaltungen) mit der Maßgabe zu würdigen ist, dass die bloße Zuordnenbarkeit eines Ereignisses zu beruflichen Sphäre für sich genommen nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigt, die jeweilige Aufwendung (etwa für eine Feier) sei nahezu ausschließlich beruflich veranlasst (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    Insoweit besteht ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst der Grundsatz, dass Ehrungen, Feierlichkeiten und Jubiläen als herausgehobene persönliche Ereignisse regelmäßig als durch die private Sphäre des Arbeitnehmers veranlasst beurteilt werden (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500), sodass allenfalls eine Aufteilung in Betracht kommt, wenn nicht die -- jeweils für sich gesehen nicht unbedeutenden -- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge derart ineinandergreifen, dass eine Trennung mangels objektivierbarer Kriterien ausgeschlossen und die jeweilige Aufwendung insgesamt nicht abziehbar ist, weil in einem solchen Fall die Aufteilung zu unterbleiben hat (Absehen von der Aufteilung, vgl. BFH-Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Ausnahmen sind nur denkbar, wenn z.B. eine Feierlichkeit nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar also mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

  • BFH, 10.11.2016 - VI R 7/16

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17
    Dazu gehören im Grenzbereich der Vorschriften nach Satz 2 ausdrücklich auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt für die danach erforderliche Abgrenzung, ob Aufwendungen weit überwiegend beruflich oder privat veranlasst sind, auf den Anlass der Ausgabe ab, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (Teilnehmer, Veranstaltungsort und vergleichbare Veranstaltungen) mit der Maßgabe zu würdigen ist, dass die bloße Zuordnenbarkeit eines Ereignisses zu beruflichen Sphäre für sich genommen nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigt, die jeweilige Aufwendung (etwa für eine Feier) sei nahezu ausschließlich beruflich veranlasst (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

    Insoweit besteht ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst der Grundsatz, dass Ehrungen, Feierlichkeiten und Jubiläen als herausgehobene persönliche Ereignisse regelmäßig als durch die private Sphäre des Arbeitnehmers veranlasst beurteilt werden (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500), sodass allenfalls eine Aufteilung in Betracht kommt, wenn nicht die -- jeweils für sich gesehen nicht unbedeutenden -- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge derart ineinandergreifen, dass eine Trennung mangels objektivierbarer Kriterien ausgeschlossen und die jeweilige Aufwendung insgesamt nicht abziehbar ist, weil in einem solchen Fall die Aufteilung zu unterbleiben hat (Absehen von der Aufteilung, vgl. BFH-Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Ausnahmen sind nur denkbar, wenn z.B. eine Feierlichkeit nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar also mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17
    Insoweit besteht ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst der Grundsatz, dass Ehrungen, Feierlichkeiten und Jubiläen als herausgehobene persönliche Ereignisse regelmäßig als durch die private Sphäre des Arbeitnehmers veranlasst beurteilt werden (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500), sodass allenfalls eine Aufteilung in Betracht kommt, wenn nicht die -- jeweils für sich gesehen nicht unbedeutenden -- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge derart ineinandergreifen, dass eine Trennung mangels objektivierbarer Kriterien ausgeschlossen und die jeweilige Aufwendung insgesamt nicht abziehbar ist, weil in einem solchen Fall die Aufteilung zu unterbleiben hat (Absehen von der Aufteilung, vgl. BFH-Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Dies hätte im Streitfall nur dann angenommen werden können, wenn die Klägerin nach der Aufforderung seitens des Beklagten im Vorverfahren im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht spätestens im Klageverfahren (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr sämtliche Anlässe dargelegt hätte, für die Gelder aus der Gemeinschaftskasse verwendet worden sind.

    Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen, sodass eine Trennung mangels objektivierbarer Kriterien ausgeschlossen und die von der Klägerin geleisteten Beiträge insgesamt weder ganz noch teilweise abziehbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 12.09.1990 - I R 65/86

    Spenden - Freiwillige Leistung - Fehlende Gegenleistung - Förderung des

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17
    Eine solche Zahlung wäre vielmehr nur als Unterhaltsleistung unter den Voraussetzungen des § 33 EStG abziehbar, dessen Wertmaßstäbe auch bei der Auslegung des § 10b EStG nicht unbeachtet bleiben können, sodass Direktzuwendungen an bedürftige Personen jedenfalls nicht als Spende zu berücksichtigen sind (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 12.9.1990 - I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258 und Schmidt/Heinicke, EStG, § 10b Rz. 28).
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17
    Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden (BFH-Urteil vom 10.4.2002 - VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; BFH-Beschluss vom 20.10.2016 - VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441; BFH-Beschluss vom 28.11.1977 - GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).
  • BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15

    Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17
    Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden (BFH-Urteil vom 10.4.2002 - VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; BFH-Beschluss vom 20.10.2016 - VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441; BFH-Beschluss vom 28.11.1977 - GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).
  • BFH, 10.04.2002 - VI R 46/01

    Aufwendungen für Fremdsprachenkurs als Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2018 - 10 K 1568/17
    Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden (BFH-Urteil vom 10.4.2002 - VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; BFH-Beschluss vom 20.10.2016 - VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441; BFH-Beschluss vom 28.11.1977 - GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).
  • BFH, 16.03.2021 - X R 37/19

    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.12.2018 - 10 K 1568/17 aufgehoben.
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