Rechtsprechung
VG Köln, 26.09.2012 - 10 K 1582/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag ehemaliger Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule auf Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb der Ersatzschule wegen behaupteter sexueller Übergriffe auf die Schüler
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Ersatzschulen (Genehmigung) - Aufhebung der Genehmigung wegen sexueller Übergriffe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Klage ehemaliger Schüler des Aloisiuskollegs ohne Erfolg
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Entziehung der schulrechtlichen Genehmigung
- lto.de (Kurzinformation)
Frühere Schüler können Entzug schulrechtlicher Genehmigung nicht durchsetzen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Regelung über Aufhebung Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule vermittelt keine individuellen Rechte
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Klage ehemaliger Schüler des Aloisiuskollegs ohne Erfolg
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Opfer von Sexualstraftaten während Schulzeit: Klage ehemaliger Schüler des Aloisiuskollegs ohne Erfolg - Bezirksregierung entzieht die Genehmigung zum Betrieb der privaten Ersatzschule nicht
Verfahrensgang
- VG Köln, 26.09.2012 - 10 K 1582/12
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2015 - 19 A 2446/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64
Anerkannte Privatschulen
Auszug aus VG Köln, 26.09.2012 - 10 K 1582/12
Er habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zitiert wird die Entscheidung BVerfGE 27, 195, 203 - "den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen".Jene Bestimmung hat, wie die Beigeladene zutreffend geltend macht, denselben Zweck wie der in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 101 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW geregelte Genehmigungsvorbehalt selbst: Sie vermittelt Dritten - außerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulträger stehenden Personen - keine individuellen Rechte, sondern dient ausschließlich dazu, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen, vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - juris Rdnr. 28, BVerfGE 27, 195, 203; ferner Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 6. Auflage, 2011, Art. 7 Rdnr. 67; Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 12. Auflage 2012, Art. 7 Rdnr. 32 zu Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG.