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   FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1830/10   

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FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1830/10 (https://dejure.org/2012,3236)
FG Köln, Entscheidung vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 (https://dejure.org/2012,3236)
FG Köln, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 10 K 1830/10 (https://dejure.org/2012,3236)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Untergang von Verlustvorträgen bei Betriebsverpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 10a
    Unternehmensidentität bei gewerblich geprägten Personengesellschaften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer: - Unternehmensidentität bei gewerblich geprägten Personengesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wegfall der Unternehmensidentität einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Untergang von Verlustvorträgen bei Betriebsverpachtung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unternehmensidentität bei gewerblich geprägten PersG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter Personengesellschaft

Papierfundstellen

  • BB 2012, 802
  • EFG 2012, 1291
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 59/07

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Wegfall des Verlustvortrags nach § 10a

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1830/10
    Über die Frage ist nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern in dem Jahr der eventuellen Verlustberücksichtigung zu entscheiden (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 3.2.2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492, Rz.. 15 mit weiteren Nachweisen).

    Zu beachten ist nämlich, dass die Personengesellschaft nur Steuerschuldner ist, sachlich gewerbesteuerpflichtig sind die Mitunternehmer (BFH, Urteil vom 3.2.2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492).

  • BFH, 07.08.2008 - IV R 86/05

    Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Teilbetriebsveräußerung

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1830/10
    Ein Gewerbeverlust kann nach § 10a GewStG (nur) dann abgezogen werden, wenn der im Kürzungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat - Unternehmensidentität - (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteile vom 12. Januar 1978 IV R 26/73, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1978, 348 und vom 07.08.2008 IV R 86/05, BFH/NV 2008, 1960, Rz. 22; Drüen in Blümich, § 10a GewStG, Rz. 45 ff. mit zahlreichen Nachweisen (Stand Mai 2011)).
  • BFH, 28.05.1968 - IV 340/64

    Rückumwandlung einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Betriebs-GmbH

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1830/10
    Der Übergang von einem Produktions- und Vertriebsunternehmen zu einem reinen Verpachtungsunternehmen stellt den Übergang von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer anderen dar (BFH, Urteil vom 28. Mai 1968 IV 340/64, BStBl II 1968, 688 Rz. 11).
  • BFH, 12.01.1978 - IV R 26/73

    Berücksichtigung des Gewerbeverlustes bei Einbringung eines Einzelunternehmens in

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1830/10
    Ein Gewerbeverlust kann nach § 10a GewStG (nur) dann abgezogen werden, wenn der im Kürzungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat - Unternehmensidentität - (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteile vom 12. Januar 1978 IV R 26/73, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1978, 348 und vom 07.08.2008 IV R 86/05, BFH/NV 2008, 1960, Rz. 22; Drüen in Blümich, § 10a GewStG, Rz. 45 ff. mit zahlreichen Nachweisen (Stand Mai 2011)).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 16/01

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug; Unternehmensidentität

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1830/10
    Zur Bestimmung dieser wirtschaftlichen Betätigung komme es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 16. April 2002 VIII R 16/01, BFH/NV 2003, 81) auf das Gesamtbild an, das sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergebe, wie insbesondere der Art der Betätigung, dem Kunden- und Lieferantenkreis, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, den Betriebsstätten sowie dem Umfang und der Zusammensetzung des Aktivvermögens.
  • BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

    Der die Verlustfeststellung auf den 31.12.2005 aufhebende Bescheid vom 14.07.2009 und der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 16.07.2009 waren Gegenstand des von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der K-KG vor dem Finanzgericht (FG) Köln geführten Rechtsstreits 10 K 1830/10.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 teilweise statt.

    Das FG-Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 wurde rechtskräftig.

    Zur Begründung führte das FA in dem Ablehnungsbescheid vom 05.06.2012 aus, dass zwar als Folge des FG-Urteils vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 wieder eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2005 in Höhe von 2.511.698 EUR bestanden habe und dieser Bescheid auch Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung des Folgejahrs sei.

    Infolge des rechtskräftigen FG-Urteils vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 und der damit wieder wirksam gewordenen Verlustfeststellung auf den 31.12.2005 in Höhe von 2.511.968 EUR ist das FA zwar nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2006 hieran entsprechend anzupassen (dazu I.).

    Die rechtskräftige finanzgerichtliche Aufhebung (FG-Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10) des Aufhebungsbescheids vom 14.07.2009 führte dazu, dass die Verlustfeststellung auf den 31.12.2005 in Höhe von 2.511.698 EUR erneut wirksam wurde.

    Die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 AO zur Umsetzung der Korrektur im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2006 (Folgebescheid) begann mit Rechtskraft des FG-Urteils vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 zu laufen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.01.2003 - VIII B 108/01, BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335, unter II.4.b).

    Dabei ist über die Frage eines (anteiligen) Untergangs des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (Fehlbetrags) infolge eines (anteiligen) Wegfalls der Unternehmensidentität im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums zu entscheiden, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist, nicht erst im Gewerbesteuermessbescheid des (nachfolgenden) Verlustabzugsjahrs (dazu grundlegend BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 20 ff.; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 28, m.w.N.; Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., § 10a Rz 37 f., 203 f.; anderer Ansicht FG Köln, Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10, unter 1.).

    Es ist daher unerheblich, dass das FG im Klageverfahren 10 K 1830/10 die Unternehmensidentität zu Unrecht im Verfahren betreffend den Gewerbesteuermessbescheid 2006 geprüft und verneint hat.

  • FG Köln, 20.01.2016 - 10 K 2841/13

    Bestehen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Gegen die Aufhebung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2006 machte die Klägerin im Verfahren 10 K 1830/10 als Gesamtrechtsnachfolgerin nach der A B-KG geltend, ihr - der Klägerin - stehe der gewerbesteuerliche Verlustabzug zu, so dass auch der Gewerbesteuermessbetrag für 2006 auf 0 EUR herabzusetzen sei.

    Das FG Köln gab der Klage mit Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 teilweise statt und hob den Bescheid vom 14.7.2009 auf, mit dem der Bescheid vom 19.7.2007 über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2005 aufgehoben worden war.

    Dies sei im Streitfall gerade nicht so gewesen, wie das FG Köln in seinem Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 bereits ausgeführt habe.

    b) Daraus hat der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 (EFG 2012, 1291) geschlossen, dass die Verlustfeststellung zunächst unabhängig davon zu erfolgen hat, ob der Gewerbetreibende den Verlustvortrag wegen Wegfalls der Unternehmensidentität in einem späteren Jahr nicht mehr gewerbesteuermindernd geltend machen kann.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat mit Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 eine Unternehmensidentität zwischen dem Betrieb der A B-KG und dem der Klägerin ab dem 1.7.2005 verneint, weil der Übergang von einem Produktions- und Vertriebsunternehmen zu einem reinen Verpachtungsunternehmen den Übergang von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer anderen darstellt und kein Fall der Betriebsaufspaltung vorlag, für den der innere Zusammenhang im Verhältnis der aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Besitzgesellschaft zur Betriebskapitalgesellschaft gleichwohl bejaht wird (BFH-Urteil vom 28.5.1968 - IV 340/64, BFHE 93, 91, BStBl II 1968, 688, DB 1968, 1739).

    Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 Bezug genommen.

  • FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13

    Vorliegen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Die Aufhebung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 war Gegenstand des von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der YA-KG geführten Rechtsstreits 10 K 1830/10.

    Das FG Köln gab der Klage mit Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 teilweise statt und hob den Bescheid vom 14.7.2009 auf, mit dem der Bescheid vom 19.7.2007 über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2005 aufgehoben worden war.

    Mit dem Einspruch gegen den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 05.06.2012 (GA. Bl. 20) über die Ablehnung der Gewerbeverlust-Feststellung auf den 31.12.2006 machte die Klägerin geltend, zwar habe das FG Köln in seinem Urteil 10 K 1830/10 vom 15.02.2012 ausgeführt, dass ein Verlustabzug im Jahr 2006 mangels Unternehmensidentität nicht möglich sei, jedoch seit dem Urteil nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einem Untergang des Gewerbeverlustvortrags führe.

    Dies sei im Streitfall gerade nicht so gewesen, wie das FG Köln in seinem Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 bereits ausgeführt habe.

    Daraus hat der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 (EFG 2012, 1291) geschlossen, dass die Verlustfeststellung zunächst unabhängig davon zu erfolgen hat, ob der Gewerbetreibende den Verlustvortrag wegen Wegfalls der Unternehmensidentität in einem späteren Jahr nicht mehr gewerbesteuermindernd geltend machen kann.

  • FG Köln, 20.01.2016 - 10 K 283/13

    Bestehen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Gegen die Aufhebung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2006 machte die Klägerin im Verfahren 10 K 1830/10 als Gesamtrechtsnachfolgerin nach der A B-KG geltend, ihr - der Klägerin - stehe der gewerbesteuerliche Verlustabzug zu, so dass auch der Gewerbesteuermessbetrag für 2006 auf 0 EUR herabzusetzen sei.

    Das FG Köln gab der Klage mit Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 teilweise statt und hob den Bescheid vom 14.7.2009 auf, mit dem der Bescheid vom 19.7.2007 über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2005 aufgehoben worden war.

    Dies sei im Streitfall gerade nicht so gewesen, wie das FG Köln in seinem Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 bereits ausgeführt habe.

    b) Daraus hat der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 (EFG 2012, 1291) geschlossen, dass die Verlustfeststellung zunächst unabhängig davon zu erfolgen hat, ob der Gewerbetreibende den Verlustvortrag wegen Wegfalls der Unternehmensidentität in einem späteren Jahr nicht mehr gewerbesteuermindernd geltend machen kann.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat mit Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 eine Unternehmensidentität zwischen dem Betrieb der A B-KG und dem der Klägerin ab dem 1.7.2005 verneint, weil der Übergang von einem Produktions- und Vertriebsunternehmen zu einem reinen Verpachtungsunternehmen den Übergang von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer anderen darstellt und kein Fall der Betriebsaufspaltung vorlag, für den der innere Zusammenhang im Verhältnis der aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Besitzgesellschaft zur Betriebskapitalgesellschaft gleichwohl bejaht wird (BFH-Urteil vom 28.5.1968 - IV 340/64, BFHE 93, 91, BStBl II 1968, 688, DB 1968, 1739).

    Zur Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil vom 15.2.2012 - 10 K 1830/10 Bezug genommen.

  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind dahin zu verstehen, dass über die Frage eines Wegfalls der Unternehmensidentität bereits im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums zu entscheiden ist, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist, und nicht erst im Gewerbesteuermessbescheid des (nachfolgenden) Verlustabzugsjahres (anderer Ansicht FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2012  10 K 1830/10, unter 1.).
  • FG Köln, 15.10.2013 - 7 K 265/08

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug - Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter

    Der Beklagte beruft sich auf das Urteil des FG Köln vom 15.2.2010 (10 K 1830/10, EFG 2012, 1291), wonach gewerblich geprägte Personengesellschaften in Bezug auf die Unternehmensidentität nicht anders zu behandeln seien als Einzelgewerbetreibende.

    Es soll nämlich zu beachten sein, dass die Personengesellschaft nur Steuerschuldner ist, sachlich gewerbesteuerpflichtig aber die Mitunternehmer sind (vgl. z.B. FG Köln, Urteil v. 15.2.2012 - 10 K 1830/10, EFG 2012, 1291 rkr., sowie Güroff in: Glanegger/Güroff, § 10a GewStG Rz. 20).

  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Gewerbesteuermessbescheid

    Dies hat zur Folge, dass über die Frage eines möglichen Wegfalls der Unternehmensidentität bereits im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums abschließend entschieden wird, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist, und nicht erst im Gewerbesteuermessbescheid des (nachfolgenden) Verlustabzugsjahres (BFH, Urteil vom 7. September 2016 - IV R 31/13 -, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz. 22; anderer Ansicht FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2012 10 K 1830/10, unter 1.).
  • FG Nürnberg, 29.02.2012 - 5 K 1555/08

    Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft bei gewerblicher Prägung - Keine

    Der im Urteil des FG Köln vom 15.02.2012 10 K 1830/10 (juris) zu entscheidende Streitfall betraf die Konstellation, dass der "Rechtsvorgänger" nicht aufgehört hat als Träger eines gewerbesteuerpflichtigen Objekts Steuerpflichtiger geblieben zu sein (vgl. zur Betriebsfortführung o.a. BFH-Urteil vom 13.10.2005).
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