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   FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2042/12   

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FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2042/12 (https://dejure.org/2014,6856)
FG Köln, Entscheidung vom 06.02.2014 - 10 K 2042/12 (https://dejure.org/2014,6856)
FG Köln, Entscheidung vom 06. Februar 2014 - 10 K 2042/12 (https://dejure.org/2014,6856)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Keine Kürzung des Basisabsicherungsbetrages um Kranken- und Pflegeversicherungserstattungen für Zeiträume vor 2010

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verringerung der Sonderausgaben duch die Verrechnung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen mit geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs 2 Satz 1; EStG § 10 Abs 1 Nr 3
    Unbeachtlichkeit von Beitragserstattungen in 2010 zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2009

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben - Unbeachtlichkeit von Beitragserstattungen in 2010 zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 906
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3456/12

    Sonderausgabenabzug, Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um Beitragsrückerstattung -

    Auszug aus FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2042/12
    Erfolgt die Erstattung nicht in demselben Jahr, erfolgt die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, vergleiche nur Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 38; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013 13 K 3456/12 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 260 m.w.N.).
  • BFH, 21.07.2009 - X R 32/07

    Verrechnung von Sonderausgaben - Gleichartigkeit der Sonderausgaben

    Auszug aus FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2042/12
    Erfolgt die Erstattung nicht in demselben Jahr, erfolgt die Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit im Erstattungsjahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, vergleiche nur Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 38; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013 13 K 3456/12 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 260 m.w.N.).
  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2015  3 K 1087/14, EFG 2016, 283, unter I.1.d und e, Revision X R 35/15; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. FG Köln, Urteil vom 6. Februar 2014  10 K 2042/12, EFG 2014, 906, Revision X R 22/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14

    Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der

    Demgemäß mindern die im Streitjahr 2011 erstatteten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig die im Streitjahr 2011 geleisteten und nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (so auch: FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260; a. A.: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.12.2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832, anhängiges Revisionsverfahren unter dem Az. X R 6/14; FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 10 K 2042/12, in juris, anhängiges Revisionsverfahren unter dem Az. X R 22/14).

    Eine grundlegende Änderung in der Systematik des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen, die zu einer Neubewertung des Kriteriums der Gleichartigkeit führen könnte, liegt hierin jedoch nicht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260; a. A. FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 10 K 2042/12, in juris).

    Denn hierauf kommt es nicht maßgeblich an (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260; a. A. FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 10 K 2042/12, in juris) .

  • BFH, 06.07.2016 - X R 22/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. Februar 2014  10 K 2042/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) war in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 906 veröffentlichten Urteil ebenfalls der Auffassung, die erstatteten, lediglich begrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Jahres 2009 und die im Jahr 2010 gezahlten Krankenversicherungsbeiträge seien wegen der unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen nicht gleichartig und könnten daher nicht verrechnet werden.

  • BFH, 03.08.2016 - X R 35/15

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer

    dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; FG Köln, Urteil vom 6. Februar 2014  10 K 2042/12, EFG 2014, 906, Rz 18, Revision X R 22/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
  • FG Düsseldorf, 06.06.2014 - 1 K 2873/13

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - Kürzung um

    Für die Bestimmung der Gleichartigkeit hat der BFH auf die Ähnlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit des Sinns und Zwecks sowie der wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der Sonderausgaben für den Steuerpflichtigen abgestellt (vgl. FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 10 K 2042/12, juris).

    Auch die steuerlichen Auswirkungen der rückerstatteten Beiträge für 2010 und den gezahlten Beiträgen im Jahr 2011 sind "gleichartig" (anders ggf. zwischen dem Veranlagungszeitraum 2009 und 2010 vgl. FG Köln, Urteil vom 06.02.2014 10 K 2042/12 , juris Rev. eingelegt Az. X R 22/14).

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