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   FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12   

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FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12 (https://dejure.org/2015,50431)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.2015 - 10 K 2178/12 (https://dejure.org/2015,50431)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 2015 - 10 K 2178/12 (https://dejure.org/2015,50431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Keine Vorverlagerung des Beginns der Gewerbesteuerpflicht bei einer rein vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium - Darlehensgewährung an Gesellschafter - Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Gewerbesteuerpflicht einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Form einer GmbH im Gründungsstadium

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 2 S 1 GewStG 2002, § 11 Abs 1 GmbHG, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2009, GewStG VZ 2010
    Keine Vorverlagerung des Beginns der Gewerbesteuerpflicht bei einer rein vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium - Darlehensgewährung an Gesellschafter - Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sachliche Gewerbesteuerpflicht einer rein vermögensverwaltenden Gesellschaft in der Form einer GmbH im Gründungsstadium

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Gewerbesteuerpflicht einer rein vermögensverwaltenden GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensverwaltungs-GmbH im Gründungsstadium - und die Gewerbesteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1184
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (47)

  • BFH, 08.04.1960 - III 129/57 U

    Beginn der Steuerpflicht einer GmbH, die noch nicht im Handelsregister

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12
    Es werde weder in R 2.5 Abs. 2 S. 3 Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) noch im Urteil des BFH vom 8.4.1960 III 129/57 U, BStBl. III 1960, 319 auf eine werbende Tätigkeit bzw. auf die nachhaltige Aufnahme laufender Geschäftshandlungen abgestellt.

    a) aa) Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.7.1990 I R 98/87, BStBl. II 1990, 1073, dessen Sachverhalt explizit eine Vorgesellschaft zum Gegenstand hatte, ebenso wie in dem vom beklagten Finanzamt zitierten Urteil des BFH vom 8.4.1960 III 129/57 U a.a.O. und unter Bezugnahme darauf, ebenso zunächst ausgeführt, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit voraussetze.

    bb) Auch in seinem Urteil vom 8.4.1960 III 129/57 U a.a.O. stellte der BFH bereits darauf ab, ob eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erfolgt ist, verneinte dies aber im Hinblick auf den bloßen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und die Einzahlung des Stammkapitals.

    Nichts anderes ergibt sich indes aus den vorgenannten Urteilen des BFH vom 8.4.1960 III 129/57 U a.a.O. und vom 18.7.1990 I R 98/87 a.a.O. Auch dort wird explizit auf eine geschäftliche Tätigkeit nach außen im Sinne einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abgestellt und damit auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG.

    Bereits in seinem Urteil vom 8.4.1960 III 129/57 U a.a.O. hat der BFH ausgeführt, dass der Abschluss des Gesellschaftsvertrags allein vor Aufnahme einer nach außen in Erscheinung tretenden geschäftlichen Tätigkeit den Beginn der Gewerbesteuerpflicht nicht begründen könne.

  • BFH, 18.07.1990 - I R 98/87

    Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft beginnt nicht schon bei Verwaltung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12
    Bei den Erträgen handle es sich im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.07.1990 I R 98/87, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1990, 1073 zu Grunde liege, nicht um Erträge aus der Verwaltung eingezahlten Stammkapitals, sondern vielmehr um Erträge aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb "Halten und Verwalten eigenen Vermögens".

    a) aa) Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.7.1990 I R 98/87, BStBl. II 1990, 1073, dessen Sachverhalt explizit eine Vorgesellschaft zum Gegenstand hatte, ebenso wie in dem vom beklagten Finanzamt zitierten Urteil des BFH vom 8.4.1960 III 129/57 U a.a.O. und unter Bezugnahme darauf, ebenso zunächst ausgeführt, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Vorgesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit voraussetze.

    Nichts anderes ergibt sich indes aus den vorgenannten Urteilen des BFH vom 8.4.1960 III 129/57 U a.a.O. und vom 18.7.1990 I R 98/87 a.a.O. Auch dort wird explizit auf eine geschäftliche Tätigkeit nach außen im Sinne einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abgestellt und damit auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG.

    Der BFH hat zunächst in seinem Urteil vom 18.7.1990 I R 98/87 a.a.O. ausgeführt, dass die Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals, worunter insbesondere dessen verzinsliche Anlage fällt, die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft noch nicht auslösen kann, sofern diese Geldanlage nicht Teil einer anderen geschäftlichen Tätigkeit ist und dies für den zu entscheidenden Fall aufgrund der Ausgestaltung des Unternehmensgegenstandes verneint.

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12
    Nach ständiger Rechtsprechung beginnt deshalb die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30.8.2012 IV R 54/10, BStBl. II 2012, 927).

    Entscheidend ist danach, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (BFH-Urteil vom 30.8.2012 IV R 54/10, BStBl. II 2012, 927 und BFH-Beschluss vom 28.11.2012 - IV B 11/12, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 773 m.w.N).

    Eine werbende Tätigkeit erfordert die Vornahme von Geschäftshandlungen und ist abzugrenzen gegenüber den gewerbesteuerrechtlich unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen, die den Gewerbebetrieb noch nicht in Gang setzen, wie beispielsweise die Anmietung eines Geschäftslokals, das erst hergerichtet werden muss oder die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird (Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG a.a.O, § 2 Rn. 255; BFH-Urteile vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BStBl. II 1995, 300, und vom 30.8.2012 IV R 54/10, BStBl. II 2012, 927).

    Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit kann weiter nicht generell definiert werden; er ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein (z.B. BFH-Urteil vom 30.8.2012 IV R 54/10, BStBl. II 2012, 927 m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12
    Ihre Geschäftsvorfälle werden in vollem Umfang als gewinn- oder verlustwirksam behandelt und wirken sich damit auch steuerlich aus (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl. II 2004, 464; BFH-Beschluss vom 3.12.2003 IV B 192/03, BStBl. II 2004, 303; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Beschluss vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 116, 164 sowie Nichtannahmebeschluss vom 24.3.2010 1 BvR 2130/09, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2010, 2116).

    (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl. II 2004, 464;vom26.3.1985 VIII R 260/8, BStBl II 1985, 433; vom 11.3.1982 IV R 25/79, BStBl II 1982, 707 und vom 24.4.1980 IV R 68/77, BStBl II 1980, 658).

    Dementsprechend kann auch für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht nicht gefordert werden, dass eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorzuliegen habe (BFH-Urteile vom 23.2.2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354 vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl. II 2004, 464).

    So kommt beispielsweise in Fällen originär gewerblich tätiger Personengesellschaften, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind, allein aufgrund der Handelsregistereintragungen derselben ein Beginn der Gewerbesteuerpflicht nicht in Betracht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82 a.a.O; BFH-Urteile vom 5.3.1998 IV R 23/97, BStBl. II 1998, 745, und vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl. II 2004, 464).

  • BFH, 28.11.2012 - IV B 11/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anfechtung einer Einspruchsentscheidung, mit der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12
    Entscheidend ist danach, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (BFH-Urteil vom 30.8.2012 IV R 54/10, BStBl. II 2012, 927 und BFH-Beschluss vom 28.11.2012 - IV B 11/12, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2013, 773 m.w.N).

    Eine derartige Erweiterung der Gewerbesteuerpflicht widerspräche nicht zuletzt dem Charakter der Gewerbesteuer als einer betriebsbezogenen Sondersteuer (BFH-Beschluss vom 28.11.2012 - IV B 11/12 a.a.O.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

    Dabei kann der im Gesellschaftsvertrag beschriebene Gegenstand des Unternehmens ein Indiz sein, letztlich maßgebend ist jedoch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IV B 11/12, BFH/NV 2013, 773).

  • BFH, 09.07.1986 - I R 85/83

    Ein ausschließlich für ein Touristikunternehmen tätiger Fremdenführer, der sich

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12
    Auch wenn die Tätigkeit in quantitativer Hinsicht somit auf einen beschränkten Personenkreis gerichtet sein kann, ist in qualitativer Hinsicht weiterhin immer eine Tätigkeit erforderlich, die nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (BFH-Urteile vom 15.12.1999 I R 16/99, BStBl. II 2000, 404 und vom 9.7.1986 I R 85/83 a.a.O.; Sarazzin in Lenski/Steinberg, GewStG, a.a.O., § 2 Rn 243 ff.).

    Je nach den Umständen des Einzelfalls hat es der BFH zur Annahme einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch immer wieder genügen lassen, wenn die Geschäftsbeziehungen nur zu einem einzigen Vertragspartner bestanden: so z.B. bei Versicherungsvertretern, die nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig werden (BFH-Urteil vom 26.10.1977 I R 110/76, BStBl II 1978, 137), bei Rundfunkermittlern im Auftrag einer einzigen Rundfunkanstalt (BFH-Urteile vom 27.6.1978 VIII R 184/75, BStBl II 1979, 53 und vom 14.12.1978 I R 121/76, BStBl II 1979, 188), bei einem Fremdenführers, der nur für ein Touristikunternehmen arbeitet (BFH-Urteil vom 9.7.1986 I R 85/83, BStBl II 1986, 851) oder im Falle einer Anlageberaterin, die im Auftrag einer Bank nur einen Kunden und einen Fonds betreut (BFH-Urteil vom 2.9.1988 III R 58/85, BStBl II 1989, 24).

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12
    Eine werbende Tätigkeit erfordert die Vornahme von Geschäftshandlungen und ist abzugrenzen gegenüber den gewerbesteuerrechtlich unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen, die den Gewerbebetrieb noch nicht in Gang setzen, wie beispielsweise die Anmietung eines Geschäftslokals, das erst hergerichtet werden muss oder die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach dessen Fertigstellung begonnen wird (Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG a.a.O, § 2 Rn. 255; BFH-Urteile vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BStBl. II 1995, 300, und vom 30.8.2012 IV R 54/10, BStBl. II 2012, 927).

    So hat der BFH hierzu auch entschieden, dass ausgehend vom jeweiligen Unternehmensgegenstand bei vorbereitenden Maßnahmen auf der Beschaffungsseite regelmäßig der Gewerbebetrieb noch nicht in Gang gesetzt ist: so etwa beim Erwerb des späteren Vermietungsobjekts durch den Vermieter, bei Errichtung eines Windparks zum "Betrieb einer Windkraftanlage" oder durch bei Herstellung von Wasserspeicherbecken durch ein Unternehmen, das die Aufnahme und Bereitstellung von Wasser betreibt, sowie ferner in Fällen einer Baureederei, die erst den Betrieb eines Schiffes zum Gegenstand hat (BFH-Urteile vom 5.3.1998 IV R 23/97, BStBl. II 1998, 745; vom 14.4.2011 IV R 52/09, BStBl. II 2011, 929; vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BStBl. II 1995, 900 und vom 3.4.2014 IV R 12/10, BStBl. II 2014, 1000).

  • BFH, 05.03.1998 - IV R 23/97

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Leasingunternehmen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12
    So kommt beispielsweise in Fällen originär gewerblich tätiger Personengesellschaften, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind, allein aufgrund der Handelsregistereintragungen derselben ein Beginn der Gewerbesteuerpflicht nicht in Betracht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82 a.a.O; BFH-Urteile vom 5.3.1998 IV R 23/97, BStBl. II 1998, 745, und vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl. II 2004, 464).

    So hat der BFH hierzu auch entschieden, dass ausgehend vom jeweiligen Unternehmensgegenstand bei vorbereitenden Maßnahmen auf der Beschaffungsseite regelmäßig der Gewerbebetrieb noch nicht in Gang gesetzt ist: so etwa beim Erwerb des späteren Vermietungsobjekts durch den Vermieter, bei Errichtung eines Windparks zum "Betrieb einer Windkraftanlage" oder durch bei Herstellung von Wasserspeicherbecken durch ein Unternehmen, das die Aufnahme und Bereitstellung von Wasser betreibt, sowie ferner in Fällen einer Baureederei, die erst den Betrieb eines Schiffes zum Gegenstand hat (BFH-Urteile vom 5.3.1998 IV R 23/97, BStBl. II 1998, 745; vom 14.4.2011 IV R 52/09, BStBl. II 2011, 929; vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BStBl. II 1995, 900 und vom 3.4.2014 IV R 12/10, BStBl. II 2014, 1000).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12
    Eine derartige Erweiterung der Gewerbesteuerpflicht widerspräche nicht zuletzt dem Charakter der Gewerbesteuer als einer betriebsbezogenen Sondersteuer (BFH-Beschluss vom 28.11.2012 - IV B 11/12 a.a.O.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

    So kommt beispielsweise in Fällen originär gewerblich tätiger Personengesellschaften, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind, allein aufgrund der Handelsregistereintragungen derselben ein Beginn der Gewerbesteuerpflicht nicht in Betracht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82 a.a.O; BFH-Urteile vom 5.3.1998 IV R 23/97, BStBl. II 1998, 745, und vom 20.11.2003 IV R 5/02, BStBl. II 2004, 464).

  • BFH, 30.06.1971 - I R 57/70

    Beteiligung eines Berufsverbands - Kapitalgesellschaft - Wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - 10 K 2178/12
    b) Auch das bloße Halten der Anteile an sich stellt vorliegend keine gewerbliche Betätigung dar, auch wenn mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft immer auch die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten verbunden ist (BFH-Urteil vom 30.6.1971 I R 57/70, BStBl. II 1971, 753;Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.6.1979 X (VII) 114/77, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1979, 517).

    Zwar hat die Rechtsprechung im Falle der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann eine gewerbliche Tätigkeit für möglich erachtet, wenn der Gesellschafter aktiv in die Geschäftsführung der von ihm beherrschten Gesellschaft eingreift, dies jedoch dann wiederum bei einer 100-prozentigen Beteiligung für den Gesellschafter-Geschäftsführer verneint (BFH-Urteile vom 30.6.1971 I R 57/70, BStBl. II 1971, 753 und vom 4.3.1980 VIII R 150/76, BStBl. II 1980, 389; Heuermann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft - DStJG - Bd. 30 (2007), S. 121).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BFH, 24.04.1980 - IV R 68/77

    GmbH - Einstellung der werbenden Tätigkeit - Liquidation - Gewerbesteuerpflicht

  • BFH, 11.03.1982 - IV R 25/79

    Betriebsaufgabegewinn bei GmbH & Co. KG nicht Teil des Gewerbeertrags

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

  • BFH, 24.01.1990 - X R 44/88

    Qualifizierung eines Steuerschuldners als gewerbesteuerpflichtiger Unternehmer

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 26.03.1985 - VIII R 260/81

    Gewerbesteuer - Gewerbliche Tätigkeit - GmbH & Co. KG

  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

  • BFH, 30.05.1997 - I B 1/97
  • BFH, 26.10.1977 - I R 110/76

    Die Tätigkeit selbständiger Versicherungsvertreter ist auch dann gewerblich, wenn

  • BFH, 10.08.1983 - I R 120/80

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 94/99

    Pilot als Gewerbetreibender

  • BFH, 27.06.1978 - VIII R 184/75

    Selbständig tätiger Rundfunkermittler ist Gewerbetreibender

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 52/09

    Zur Berücksichtigung von AfA beim Gewerbeertrag im Zeitpunkt der Aufnahme des

  • BFH, 02.09.1988 - III R 58/85

    Ein Anlageberater ("Finanzanalyst") ist gewerblich tätig

  • BFH, 08.03.1989 - X R 108/87

    Zur Frage, wann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der außerhalb

  • BFH, 29.08.1984 - I R 68/81

    Hinzurechnungsbesteuerung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Konzernleitende

  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft -

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.1979 - X (VII) 114/77
  • BFH, 14.12.1978 - I R 121/76

    Arbeitnehmereigenschaft - Rundfunkmitarbeiter

  • FG Köln, 20.09.1996 - 3 K 4394/92
  • BFH, 04.03.1980 - VIII R 150/76

    Zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit bei An-

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

  • BFH, 30.07.2003 - X R 7/99

    Gewerblicher Wertpapierhandel

  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • BFH, 13.12.1960 - I 245/60 U

    Voraussetzungen zum Eintritt in die Gewerbesteuerpflicht bei Kapitalverwaltung

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

  • BFH, 02.02.1994 - II R 7/91

    Die Haftung des Gesellschafters einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft

  • BFH, 15.01.1987 - V R 3/77

    Bloßes Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht

  • BFH, 14.10.1992 - I R 17/92

    Steuerrechtliche Behandlung der GmbH-Vorgesellschaft

  • BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 2130/09

    Zur Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH sowie zur Vereinbarkeit

  • BFH, 03.12.2003 - IV B 192/03

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform

  • BFH, 22.08.1990 - I R 67/88

    Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb i. S. des

  • BFH, 08.11.1989 - I R 174/86

    "Vorgründungsgesellschaft" und "Vorgesellschaft" im Körperschaftsteuerrecht

  • BFH, 24.01.2017 - I R 81/15

    Gewerbesteuerpflicht einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft vor ihrer

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. September 2015  10 K 2178/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Festsetzung aufgehoben (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2015  10 K 2178/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1184).

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