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   FG Düsseldorf, 07.06.2017 - 10 K 2219/14 AO   

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https://dejure.org/2017,18974
FG Düsseldorf, 07.06.2017 - 10 K 2219/14 AO (https://dejure.org/2017,18974)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.06.2017 - 10 K 2219/14 AO (https://dejure.org/2017,18974)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Juni 2017 - 10 K 2219/14 AO (https://dejure.org/2017,18974)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Festsetzungsfrist für Zinsen nach § 233a AO: Hemmung nach § 171 Abs. 10 Satz AO aufgrund der Bindungswirkung des Steuerbescheids als Grundlagenbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1059
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 176/07

    Festsetzungsverjährung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO - Verhältnis von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.06.2017 - 10 K 2219/14
    Steuerbescheid und Zinsbescheid stehen zwar auch dann in einem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander, wenn es um die Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a AO geht (BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07, BStBl II 2009, 117).

    Der VIII. Senat hat im Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07 (BStBl II 2009, 117) in den durch § 233a Abs. 5 i. V. m. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 AO getroffenen Regelungen einerseits und den durch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 171 Abs. 10 AO getroffenen Regelungen andererseits weitgehend identische Regelungskonzepte gesehen, wobei diese für jene Vorbild gewesen seien.

    Gerade diese Entscheidung findet jedoch, wie der VIII. Senat des BFH im Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07 (BStBl II 2009, 117) entschieden hat, im Verhältnis von Steuer- und Zinsfestsetzung keine Anwendung, sondern wird durch die Regelungen in § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 AO verdrängt.

    Das Gericht folgt vielmehr dem BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07 (BStBl II 2009, 117), dem es entnimmt, dass § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 AO im Verhältnis zu § 171 Abs. 10 AO die spezielleren Regelungen enthält, sodass diese Vorschrift nicht zu denjenigen gehört, die nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechend anzuwenden sind.

    An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es deshalb, weil die Rechtsfrage, ob § 171 Abs. 10 AO bei der Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a AO anwendbar ist, durch den BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 176/07 (BStBl II 2009, 117) geklärt ist, lediglich noch nicht in einem Hauptsacheverfahren.

  • BFH, 13.07.1994 - XI R 21/93

    Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen beginnt bei Mittäterschaft nicht,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.06.2017 - 10 K 2219/14
    So hat der BFH (Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 21/93, BStBl II 1994, 885) speziell § 171 Abs. 10 AO für entsprechend anwendbar gehalten, wenn ein Zinsbescheid als Folgebescheid i. S. von § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ergeht.

    Das Gericht ist bei seiner Entscheidung nicht vom BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 XI R 21/93 (BStBl II 1994, 885) abgewichen, weil es dort um die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ging.

  • BFH, 08.07.2009 - VIII R 5/07

    Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.06.2017 - 10 K 2219/14
    Die durch die Einsprüche bewirkte Ablaufhemmung hatte daher auf den Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einfluss (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 VIII R 5/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2010, 583; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz. 3).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 31/91

    Zeitlicher Bezug von § 52 Abs. 6 S. 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.06.2017 - 10 K 2219/14
    Zum anderen war es gerade die eingeschränkte, lediglich die bindenden Regelungen im Grundlagenbescheid betreffende Wirkung der Ablaufhemmung in § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ("soweit"), die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 4. November 1992 XI R 31/91, BStBl II 1993, 425) nicht Teil der in § 171 Abs. 4 AO geregelten Ablaufhemmung ist, die den Finanzausschuss dazu bewogen hat, die Gesetz gewordene Neufassung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO vorzuschlagen.
  • BFH, 04.11.1992 - XI R 32/91

    Reichweiter der Festsetzungsfrist-Hemmung durch Außenprüfung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.06.2017 - 10 K 2219/14
    Zum anderen war es gerade die eingeschränkte, lediglich die bindenden Regelungen im Grundlagenbescheid betreffende Wirkung der Ablaufhemmung in § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ("soweit"), die nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 4. November 1992 XI R 31/91, BStBl II 1993, 425) nicht Teil der in § 171 Abs. 4 AO geregelten Ablaufhemmung ist, die den Finanzausschuss dazu bewogen hat, die Gesetz gewordene Neufassung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO vorzuschlagen.
  • BFH, 16.01.2019 - X R 30/17

    Keine Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf das Verhältnis von Steuerbescheid und

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2017  10 K 2219/14 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1059 veröffentlichtem Urteil, das FA habe die Zinsen für die Streitjahre erst nach Ablauf der einjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt.

  • FG Düsseldorf, 12.08.2019 - 10 K 1892/19

    Anhörungsrüge gegen gerichtliche Streitwertfestsetzung: Entscheidungserhebliche

    Strittig ist die vom Gericht im Verfahren 10 K 2219/14 AO vorgenommene Streitwertfestsetzung.

    Das Gericht hob die Zinsbescheide für diese Jahre durch Urteil vom 7. Juni 2017 10 K 2219/14 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1059) wegen vor Bekanntgabe der Bescheide bereits eingetretener Festsetzungsverjährung auf.

    Dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der im Verfahren 10 K 2219/14 AO strittigen Zinsen für die Streitjahre.

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