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VG Hamburg, 22.08.2006 - 10 K 2384/06 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 51 Abs. 6; VwVfG § 36 Abs. 2; AufenthG § 12 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 2
D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltserlaubnis, Auflage, Wohnsitzauflage, Anfechtungsklage, örtliche Zuständigkeit, Ausländerbehörde, Umverteilung, Wohnsitzauflage - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VG Hamburg, 17.08.2004 - 10 K 4361/03
Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2006 - 10 K 2384/06
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist als Anfechtungsklage statthaft, da die Beschränkung der Wohnsitznahme eine selbständig anfechtbare Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 HmbVwVfG, § 51 Abs. 6 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335/337f -, VG Hamburg, Urt. v. 17.8.2004 - 10 K 4361/03 [juris]).Diese Auffassung hat das Gericht bereits in einem Urteil vom 17..2004 - 10 K 4361/03 - (juris), damals noch unter Geltung des Ausländergesetzes, vertreten; hieran wird unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes festgehalten.
- BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93
Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter …
Auszug aus VG Hamburg, 22.08.2006 - 10 K 2384/06
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist als Anfechtungsklage statthaft, da die Beschränkung der Wohnsitznahme eine selbständig anfechtbare Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 HmbVwVfG, § 51 Abs. 6 AufenthG ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335/337f -, VG Hamburg, Urt. v. 17.8.2004 - 10 K 4361/03 [juris]).
- OVG Niedersachsen, 13.04.2010 - 8 ME 5/10
Anforderungen an die Ermessensausübung einer Ausländerbehörde bzgl. des …
Teilweise erhobene Bedenken, die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestatte keine länderüberschreitende Wohnsitzauflage, weil sie diese nicht ausdrücklich zulasse (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2006 - 10 K 2384/06 -, juris Rn. 19 ff.;… Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, AufenthG, § 12 Rn. 10), teilt der Senat nicht.