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   FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl   

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FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl (https://dejure.org/2019,3581)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl (https://dejure.org/2019,3581)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl (https://dejure.org/2019,3581)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer | Gewerbesteuerliche Behandlung der Entgelte für die Anmietung von Messestandflächen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer - Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Hinzurechnung der Miete für einen Messestand

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung der Mietzinsen für Messeflächen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Anmietung von Messeständen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer - Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

Besprechungen u.ä.

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mieten für Messestand keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kritische Analyse der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messeflächen" von RA/FAStR/StB Dr. Jürgen Schimmele und StB Moritz-Benedikt Müller, DStR 2019, 1673 - 1677

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 544
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 10 K 2717/17
    Der BFH habe mit Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, das die kurzfristige Anmietung verschiedener Veranstaltungsstätten betroffen habe, entschieden, dass für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts zum fiktiven Anlage- oder Umlaufvermögen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert werde.

    Darauf, ob vergleichbare Eigentümerbetriebe bestehen, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob es eine Wahlmöglichkeit zwischen Miete/Pacht einerseits und Erwerb andererseits gibt (BFH, Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985).

    Denn für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (vgl. zu allem BFH, Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985 ).

    Der Streitfall unterscheidet sich auch wesentlich von der Sachlage, die dem vom Beklagten zitierten Urteil des BFH vom 08.12.2016 - IV R 24/11 (BFH/NV 2017, 985) zu Grunde lag.

  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 10 K 2717/17
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Entscheidung I R 57/15 vom 25.10.2016 ausgeführt, dass Entgelte für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unterliegen würden.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil I R 57/15. Denn dieses betreffe lediglich die Vermittler von Messestandflächen, nicht aber die Endnutzer. Gegenstand des vorgenannten Urteils sei die Frage gewesen, ob ein Unternehmen, welches im Zuge seiner Geschäftstätigkeit bei Vorliegen entsprechender Kundenaufträge diesen Kunden die Teilnahme an Messen Dritter ermöglicht habe, den Aufwand für die Anmietung von Messeflächen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG hinzuzurechnen habe. Dies habe der BFH letztlich deshalb verneint, weil das Tatbestandsmerkmal des fiktiven Anlagevermögens nicht erfüllt sei, da in einem derartigen Sonderfall allein aufgrund auftragsbezogener Weisung eines Auftraggebers bestimmte (Messe-)Flächen angemietet würden.

    Das Urteil des BFH vom 25.10.2016 - I R 57/15 (BFH/NV 2017, 388) steht dem nicht entgegen.

  • FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18

    Gewerbesteuer - Zur Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von

    Im Hinblick auf die vorgenannte Vertriebsstruktur der Klägerin und die bestehenden anderweitigen Werbemöglichkeiten der Klägerin für ihre Produkte war sie deshalb nicht auf die Teilnahme an Messen angewiesen, um ihre Produkte ihren Vertriebspartnern oder deren potentiellen Kunden anzubieten (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.1.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 544 mit Anm. Lürbke, Rev. BFH: III R 15/19).

    Zwar mag der vorliegende Fall nicht derart deutlich liegen wie derjenige des Finanzgerichts Düsseldorf, in dem die dortige Klägerin (ebenfalls ein Produktionsunternehmen) sich nur alle drei Jahre jeweils frei für die Teilnahme an einer Messe entschied und hierdurch zeigte, dass die Teilnahme für ihren konkreten Betrieb keine große Bedeutung hatte (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2019, 544, Rev. BFH: III R 15/19).

    Einerseits geht der erkennende Senat von gleichen Rechtsgrundsätzen wie die dortige Vorinstanz (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2019, 544) aus, so dass insoweit keine Divergenz besteht.

  • FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

    Der vorliegende Sachverhalt sei auch nicht mit dem des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.1.2019 (Az. 10 K 2717/17) vergleichbar.

    Auch das Finanzgericht Düsseldorf habe in seinem Urteil vom 29.1.2019 (10 K 2717/17) bestätigt, dass die Messeverträge einheitlich als Mietverträge auszulegen seien.

    Eine nur gelegentliche Anmietung von Messeflächen liege demnach vorliegend - anders als in dem dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.1.2019 (10 K 2717/17 G) zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht vor.

    Aus den gleichen Gründen kann auch der seitens des FA zitierten Entscheidung des FG Düsseldorf vom 29.1.2019 (10 K 2717/17, EFG 2019, 544) keine generelle über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Einordnung von Messeteilnahmeverträgen als Mietvertrag entnommen werden.

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei

    Es ist nicht erkennbar, dass der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit der Klägerin gerade vom permanenten Vorhalten der Messestände abhing (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019 10 K 2717/17 G, Zerl, EFG 2019, 544, Rz. 31, nicht rkr., Az. des BFH: III R 15/19, wobei die dortige Klägerin nur einmal in drei Jahren an einer Messe teilnahm).
  • FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 10 K 29/20

    Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke

    46 (3) Sollte die Entscheidung des FG Düsseldorf im Urteil vom 29. Januar 2019 (10 K 2717/17, EFG 2019, 544, Rev. anhängig unter dem Az. III R 15/19) dahingehend zu verstehen sein, dass für die Zuordnung zum Anlagevermögen allein auf den Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen und die Werbung/Vermarktung isoliert zu betrachten sei, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung aus den eben angeführten Gründen nicht.
  • BFH, 12.10.2023 - III R 39/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei

    Insofern und in weiteren Punkten unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der dem Urteil des FG Düsseldorf vom 29.01.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl (EFG 2019, 544) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation, die die Klägerin als Vergleichsfall fruchtbar machen will.
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20

    Gewerbesteuermessbetrag: Keine Hinzurechnung von Aufwendung für Sponsoring sowie

    Das Niedersächsische Finanzgericht hat bei einem vergleichbaren Sachverhalt (Überlassung von Werbeflächen, u.a. Banden- und Trikotwerbung) unter anderer Wertung der o.g. Rechtsgrundsätze Anlagevermögen entgegen der hiesigen Entscheidung und der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2019 (10 K 2717/17 G, Zerl) bejaht und folglich eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG vorgenommen.
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