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   FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17 E   

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https://dejure.org/2019,12374
FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17 E (https://dejure.org/2019,12374)
FG Münster, Entscheidung vom 14.03.2019 - 10 K 2990/17 E (https://dejure.org/2019,12374)
FG Münster, Entscheidung vom 14. März 2019 - 10 K 2990/17 E (https://dejure.org/2019,12374)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Mindert sich der nach der Pauschalwertmethode ermittelte geldwerte Vorteil für eine PKW-Überlassung in Höhe der auf eine Garage des Arbeitnehmers entfallenden anteiligen Grundstückskosten?

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Überlassung eines Pkw und Abzug der eigenen Garagenkosten - Pech gehabt

  • IWW (Kurzinformation)

    Firmen-Pkw | Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges durch selbst getragene..

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Garagenkosten mindern Nutzungswert des Fahrzeugs nicht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Höhe des geldwerten Vorteils für PKW-Überlassung bei Grundstückskosten für Garage

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil des Dienstwagens?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Garagenkosten mindern Nutzungswert des Fahrzeugs nicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Garagenkosten dürfen 1 %-Vorteil für Dienstwagen nicht mindern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Garagenkosten mindern nicht Nutzungswert eines Firmenwagens - Unterbringung des Fahrzeugs in einer Garage für Inbetriebnahme des Wagens nicht notwendig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer - Dienstwagenüberlassung, geldwerter Vorteil, Minderung um Garagenkosten

Besprechungen u.ä.

  • nwb-experten-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mindern Garagenkosten den Vorteil der privaten Kfz-Nutzung?

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 1083
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.11.2016 - VI R 2/15

    Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17
    Zu Begründung führten sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30.11.2016, - VI R 2/15 -, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, an, die Aufwendungen seien nicht anders zu beurteilen, als wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs einen Zuschuss zahle.

    Nach dieser mindert die Zahlung eines Nutzungsentgeltes an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz, den Wert des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung (BFH, Urteile vom 30.11.2016 - VI R 2/15 -, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014 und - VI R 49/14 -, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 101).

    Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wonach dieser von vornherein nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Zuwendung besteht (vgl. BFH vom 30.11.2016 - VI R 2/15 - a.a.O.).

    (BFH vom 30.11.2016 - VI R 2/15 - a.a.O. unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

    Darunter sind jedoch nur die Aufwendungen zu verstehen, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt (vgl.: BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14 -, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011), Kraftstoffkosten (vgl.: BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15, a.a.O.) oder (teilweise) Übernahme von Leasingraten (vgl.: BFH- Urteil vom 15.2.2017 - VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155).

    So stellt der BFH auch ausdrücklich auf "mit dem Kfz verbundene individuelle Kosten" ab (vgl.: BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15, a.a.O.) und zitiert insoweit auch die obig beschriebenen Aufwendungen.

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 37/03

    Keine Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung für Straßenbenutzungsgebühren und

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17
    Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden (BFH, Urteil vom 14.9.2005 - VI R 37/03 -, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72).

    Zu diesen Aufwendungen zählen nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen (BFH, Urteil vom 14.9.2005 - VI R 37/03 -, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72).

    Erfasst werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete (BFH, Urteil vom 14.9.2005 a.a.O.).

  • BFH, 30.11.2016 - VI R 49/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17
    Nach dieser mindert die Zahlung eines Nutzungsentgeltes an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz, den Wert des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung (BFH, Urteile vom 30.11.2016 - VI R 2/15 -, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014 und - VI R 49/14 -, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 101).

    Darunter sind jedoch nur die Aufwendungen zu verstehen, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt (vgl.: BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14 -, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011), Kraftstoffkosten (vgl.: BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15, a.a.O.) oder (teilweise) Übernahme von Leasingraten (vgl.: BFH- Urteil vom 15.2.2017 - VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155).

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17
    Sowohl die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit (BFH, Urteil vom 7.6.2002 - VI R 145/99 -, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).
  • BFH, 13.12.2012 - VI R 51/11

    1 %-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17
    Der Gesetzgeber ist sowohl bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode als auch bei dessen Bemessung nach der 1 %-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt (z.B. BFH, Urteil vom 13.12.2012 - VI R 51/11 -, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385).
  • BFH, 20.03.2014 - VI R 35/12

    Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17
    Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG (z.B. BFH, Urteil vom 20.3.2014 - VI R 35/12 -, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643; m.w.N.).
  • BFH, 28.01.2015 - I R 70/13

    Bindung des Gesellschafters an die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17
    Nach dieser mindert die Zahlung eines Nutzungsentgeltes an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz, den Wert des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung (BFH, Urteile vom 30.11.2016 - VI R 2/15 -, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014 und - VI R 49/14 -, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 101).
  • BFH, 15.02.2017 - VI R 50/15

    Feststellung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs - steuerliche

    Auszug aus FG Münster, 14.03.2019 - 10 K 2990/17
    Darunter sind jedoch nur die Aufwendungen zu verstehen, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt (vgl.: BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14 -, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011), Kraftstoffkosten (vgl.: BFH, Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15, a.a.O.) oder (teilweise) Übernahme von Leasingraten (vgl.: BFH- Urteil vom 15.2.2017 - VI R 50/15, BFH/NV 2017, 1155).
  • FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19

    Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen bei

    Überdies sind sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 14. März 2019 (10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083) der Ansicht, dass es in diesem Zusammenhang für die Minderung des geldwerten Vorteils nicht auf ein zusätzliches Erfordernis einer rechtlichen oder faktischen Verpflichtung zur Garagennutzung ankommen könne.

    Das Gericht teilt insofern die Auffassung des FG Münster (Urteil vom 14. März 2019 10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083), dass diesen Ausführungen insbesondere zur Zwangsläufigkeit und Unmittelbarkeit der nutzungsabhängigen Kosten zu entnehmen ist, dass die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nur für solche Aufwendungen gilt, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.

    Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 14. März 2019 (10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083), dem der Senat in der Sache weitgehend gefolgt ist, ebenfalls die Revision zugelassen, die jedoch von den Beteiligten nicht eingelegt worden ist.

  • FG Köln, 20.04.2023 - 1 K 1234/22

    Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz

    Sowohl das FG Niedersachsen im Urteil v. 09.10.2020 (14 K 21/19, EFG 2021, 191) als auch das FG Münster im Urteil v. 14.03.2019 (10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083) verträten die Auffassung, den Ausführungen des BFH im vorgenannten Urteil insbesondere zur Zwangsläufigkeit und Unmittelbarkeit der nutzungsabhängigen Kosten sei zu entnehmen, dass die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nur für solche Aufwendungen gelte, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig seien, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel erforderlich seien.

    Auch die neueren Urteile des Niedersächsischen FG v. 09.10.2020 (14 K 21/19, EFG 2021, 191) und des FG Münster v. 14.03.2019 (10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083) stünden einer den geldwerten Vorteil mindernden Berücksichtigung der getragenen Aufwendungen im vorliegenden Fall nicht entgegen.

    Dem stehen auch nicht die von den Beteiligten zitierten Urteile des FG Münster v. 14.03.2019 (10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083) und des Niedersächsischen Finanzgerichts v. 09.10.2020 (14 K 21/19, EFG 2021, 191) entgegen.

  • BFH, 04.07.2023 - VIII R 29/20

    Zur Selbstbindung der Verwaltung und zur Berücksichtigung vorteilsmindernder

    Dem schließt sich der erkennende Senat an (gleiche Ansicht im Ergebnis FG Münster, Urteil vom 14.03.2019 - 10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083, Rz 20).
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