Weitere Entscheidung unten: FG Baden-Württemberg, 24.10.2011

Rechtsprechung
   FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 3397/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8093
FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 3397/09 (https://dejure.org/2012,8093)
FG Köln, Entscheidung vom 15.02.2012 - 10 K 3397/09 (https://dejure.org/2012,8093)
FG Köln, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 10 K 3397/09 (https://dejure.org/2012,8093)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines Abrechnungsbescheids durch das Finanzamt bei fälschlicher Zahlung einer Bank eines Steuerschuldners aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung über das Guthaben des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückzahlungsanspruch der irrtümlich wegen Steuerschulden zu hoch in Anspruch genommenen Drittschuldnerin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Rückzahlungsanspruch der irrtümlich wegen Steuerschulden zu hoch in Anspruch genommenen Drittschuldnerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überzahlung des Drittschuldners gegenüber dem Finanzamt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1017
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.09.1999 - VII B 35/99

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 3397/09
    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. September 1999 VII B 35/99, (BFH/NV 2000, 305) ist im Streitfall nicht einschlägig, da es in diesem Fall um ein Einkommensteuererstattungsguthaben des Vollstreckungsschuldners ging und damit um die Zahlung einer Steuer ohne rechtlichen Grund.
  • BFH, 22.11.2011 - VII R 27/11

    Rückruf einer Überweisung auf gekündigtes Konto

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 3397/09
    Aus demselben Grund ist auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2011 VII R 27/11 nicht einschlägig.
  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01

    Rückabwicklung der Leistung des Drittschuldners auf eine nicht bestehende

    Auszug aus FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 3397/09
    Besteht die gepfändete Forderung nicht, steht dem Drittschuldner, der an den Gläubiger geleistet hat, der Anspruch gegen den Gläubiger unmittelbar zu (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.6.2002 IX ZR 242/01, Entscheidungen des BGH in Zivilsachen -BGHZ- 151, 127 = NJW 2002, 2871; Stöber in Zöller, a.a.O., § 836 ZPO, Rn 7).
  • BFH, 11.12.2012 - VII R 13/12

    Kein Abrechnungsbescheid über Rückzahlungsanspruch der Bank wegen versehentlicher

    Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1017 veröffentlichten Gründen den Abrechnungsbescheid auf und verurteilte das FA, der Klägerin 21.368,07 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2009 zu zahlen.
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 10 K 3397/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17729
FG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 10 K 3397/09 (https://dejure.org/2011,17729)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.10.2011 - 10 K 3397/09 (https://dejure.org/2011,17729)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Oktober 2011 - 10 K 3397/09 (https://dejure.org/2011,17729)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Keine Feststellung von Körperschaftsteuerguthaben für eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens einer nicht zu Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen berechtigten Stiftung durch nicht ausgeschüttete Gewinne

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Keine Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens bei einer rechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen an ihre Destinitäre vorgenommen hat

  • datenbank.nwb.de

    Keine Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens bei einer rechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen an ihre Destinitäre vorgenommen hat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 174
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.11.2010 - I R 98/09

    Zahlungen einer Familienstiftung an Familienangehörige als Einkünfte aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 10 K 3397/09
    Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG besteuert werden daher regelmäßige Zahlungen an die Destinatäre aus den Erträgen einer Stiftung, zumindest wenn diese das Ausschüttungsverhalten der Stiftung steuern können (BFH-Urteil vom 3. November 2010 I R 98/09, BStBl. II 2011, 417).
  • BFH, 08.02.1995 - I R 73/94

    Vereinigung der Eigentümer von Rittergütern ist keine ins körperschaftsteuerliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 10 K 3397/09
    Ihre Leistungen führten bei den Empfängern nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. Februar 1995 I R 73/94, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1995, 552).
  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 10 K 3397/09
    Dazu wurde ein Teil des mit 40% belasteten Eigenkapitals rechnerisch auf eine Steuerbelastung von 30 % herabgeschleust (vgl. Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 14/2683, S. 127), indem ein Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von 1/6 des mit 40% belasteten Teilbetrags gebildet wurde.
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2019 - 1 K 1505/15

    Steuerliches Einlagekonto bei rechtsfähiger, nicht steuerbefreiter Stiftung -

    Ist demgegenüber ein Einfluss der Destinatäre auf das "Ausschüttungsverhalten" der Stiftung ausgeschlossen, führen deren "Ausschüttungen" an die Destinatäre zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) EStG und damit nicht zu Leistungen iSd § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit der Folge, dass für solche Stiftungen der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 7 KStG nicht eröffnet ist (vgl. zu derartigen Sachverhalten etwa Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2011 10 K 3397/09, EFG 2012, 174).
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