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   FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14   

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FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14 (https://dejure.org/2017,14369)
FG Köln, Entscheidung vom 18.01.2017 - 10 K 3615/14 (https://dejure.org/2017,14369)
FG Köln, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 10 K 3615/14 (https://dejure.org/2017,14369)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Bilanzierung einer Umtauschanleihe bei rückwirkender Verschmelzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1012
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 5/09

    Rückstellungen für Zulassungskosten eines Pflanzenschutzmittels - Rezeptur eines

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14
    Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den GoB und gilt gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz (z.B. BFH-Urteile vom 19.08.2002 - VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131; vom 25.03.2004 - IV R 35/02, BStBl II 2006, 644; vom 08.09.2011 - IV R 5/09, BStBl II 2012, 122).

    Der Schuldner muss ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen, und die Geltendmachung der (Außen-)Verpflichtung muss sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag als wahrscheinlich darstellen (ständige Rspr., vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.12.1998 - IV R 21/97, BStBl II 2000, 116; vom 08.09.2011 - IV R 5/09, BStBl II 2012, 122).

    Zudem muss die ungewisse Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht oder rechtlich entstanden sein (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 - IV R 5/09, BStBl II 2012, 122).

  • BFH, 12.12.2012 - I B 27/12

    Bestimmung des Wertaufhellungszeitraums

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14
    Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind zudem bei der Bewertung alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2012 - I B 27/12, BFH/NV 2013, 545).

    des jeweiligen Folgejahres (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2012 - I B 27/12, BFH/NV 2013, 545).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind als "werterhellend" jedoch nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2012 - I B 27/12, BFH/NV 2013, 545; BFH-Urteil vom 04.04.1973 - I R 130/71, BStBl II 1973, 485).

  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14
    Speziell zum Fall einer in einem früheren Jahr gebildeten Rückstellung hat der BFH in Anwendung dieser Grundsätze entschieden, dass diese an einem späteren Bilanzstichtag aufzulösen ist, wenn und soweit sie von Anfang an nicht hätte gebildet werden dürfen und dieser Fehler nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt korrigiert werden kann, weil er in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid berücksichtigt worden und jener Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr änderbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 - I R 43/08, BStBl II 2012, 688).

    Dabei ist anerkannt, dass die Korrektur grundsätzlich erfolgswirksam zu erfolgen hat, wenn auch der Bilanzierungsfehler sich an der Fehlerquelle erfolgswirksam ausgewirkt hat (sog. Stornierungsgedanke; vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 - I R 43/08, a.a.O. m.w.N.; speziell zur erfolgswirksamen Auflösung von gegen Aufwand eingebuchten Forderungen vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2009 - X R 51/08, BFH/NV 2009, 1789).

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14
    b) Für Verbindlichkeiten bedeutet dies, dass diese grundsätzlich mit ihrem Nennwert, ggf. mit dem höheren Teilwert, anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1988 - VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359; Kulosa in: Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 6 Rz. 441).

    Für den Ansatz eines höheren Teilwerts ist bei Verbindlichkeiten eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung erforderlich; ein höherer Teilwert kann also nur dann angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. BFH-Urteile vom 23.4.2009 - IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; vom 22.11.1988 - VIII R 62/85, BStBl II 1989, 359).

  • BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96

    Formeller Bilanzenzusammenhang

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist, wenn ein fehlerhafter Bilanzansatz in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist und jener Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geändert werden kann, bei der Steuerfestsetzung für ein nachfolgendes Jahr als "Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG das der früheren Veranlagung zugrunde gelegte Betriebsvermögen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1965 - GrS 1/65 S, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteile vom 07.06.1988 - VIII R 296/82, BStBl II 1988, 886; vom 28.04.1998 - VIII R 46/96, BStBl II 1998, 443).
  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 296/82

    1. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung - 2.

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist, wenn ein fehlerhafter Bilanzansatz in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist und jener Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geändert werden kann, bei der Steuerfestsetzung für ein nachfolgendes Jahr als "Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG das der früheren Veranlagung zugrunde gelegte Betriebsvermögen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1965 - GrS 1/65 S, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteile vom 07.06.1988 - VIII R 296/82, BStBl II 1988, 886; vom 28.04.1998 - VIII R 46/96, BStBl II 1998, 443).
  • BFH, 13.02.2008 - I R 44/07

    Nachholverbot für Pensionsrückstellungen - Grundsatz des formellen

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14
    Die Korrektur ist in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist (Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.02.2008 - I R 44/07, BStBl II 2008, 673 m.w.N.).
  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist, wenn ein fehlerhafter Bilanzansatz in einem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist und jener Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht geändert werden kann, bei der Steuerfestsetzung für ein nachfolgendes Jahr als "Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres" i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG das der früheren Veranlagung zugrunde gelegte Betriebsvermögen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1965 - GrS 1/65 S, BStBl III 1966, 142; BFH-Urteile vom 07.06.1988 - VIII R 296/82, BStBl II 1988, 886; vom 28.04.1998 - VIII R 46/96, BStBl II 1998, 443).
  • BFH, 29.04.2009 - X R 51/08

    Auflösung eines passivischen Korrekturpostens - Berücksichtigung der

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14
    Dabei ist anerkannt, dass die Korrektur grundsätzlich erfolgswirksam zu erfolgen hat, wenn auch der Bilanzierungsfehler sich an der Fehlerquelle erfolgswirksam ausgewirkt hat (sog. Stornierungsgedanke; vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 - I R 43/08, a.a.O. m.w.N.; speziell zur erfolgswirksamen Auflösung von gegen Aufwand eingebuchten Forderungen vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2009 - X R 51/08, BFH/NV 2009, 1789).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 59/07

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Wegfall des Verlustvortrags nach § 10a

    Auszug aus FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3615/14
    In der Rechtsprechung des BFH und in der einschlägigen Kommentarliteratur wird zudem ebenfalls vertreten, dass nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare mit dem Vermögensübergang verbundene Folgen am steuerlichen Übertragungsstichtag zu erfassen sind (vgl. Hörtnagl in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwStG, 7. Aufl. 2016, § 2 Rz. 91 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 03.02.2010 - IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492 zum Beispiel einer umwandlungsbedingten Vereinigung sämtlicher Anteile an einer Personengesellschaft in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers).
  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 35/02

    Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt

  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

  • BFH, 17.12.1998 - IV R 21/97

    Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

  • BFH, 05.06.2007 - I R 97/06

    Bewertungswahlrecht bei einer Verschmelzung

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um

  • BFH, 04.04.1973 - I R 130/71

    Wertaufhellende Tatsachen - Wertbeeinflussende Tatsachen

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06

    Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

  • BFH, 27.03.2019 - I R 20/17

    Keine Teilwertzuschreibung auf Verpflichtung aus Umtauschanleihe bei

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.01.2017 - 10 K 3615/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln vom 18. Januar 2017 - 10 K 3615/14 aufzuheben und den Bescheid für 2006 über Körperschaftsteuer vom 6. März 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2014 und des Änderungsbescheids vom 29. September 2015 mit der Maßgabe zu ändern, dass ein zusätzlicher nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreier Gewinn aus den Aktienübertragungen im Zusammenhang mit der Umtauschanleihe in Höhe von ... EUR berücksichtigt wird.

    (2) Nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Fiktionswirkung --anders als es insoweit das FG (ebenso Müller, FR 2017, 1054, 1055) gesehen hat-- zwar nur auf die steuerliche Behandlung des angesprochenen übertragenen Vermögens und damit nicht auf Wirtschaftsgüter, die nicht in der Bilanz der Überträgerin ausgewiesen sind.

    (3) (Mittelbare) Folge der vorgenannten Betrachtungsweise und der danach erforderlichen Neutralisierung ist es, dass die sich am 31. Dezember 2005 zivilrechtlich noch in der Hand der GmbH befindlichen und für den Umtausch vorgesehenen AG-Aktien zum steuerlichen Übertragungsstichtag bei der erwerbenden Klägerin mit dem bisher bei der GmbH angesetzten Buchwert auszuweisen waren (ebenso Dötsch/Werner in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 24; Neitz-Hackstein, EFG 2017, 1019, 1020; Müller, FR 2017, 1054, 1055; a.A. Prinz, FR 2017, 735, 736).

  • VG Gelsenkirchen, 16.07.2018 - 10 L 952/18

    Konzept des abgestuften Verfahrens, offene Erfolgsaussichten, Folgenabwägung

    Soweit die Antragstellerin insoweit zudem auf ein gerichtliches Verfahren aus dem Jahr 2014 vor der beschließenden Kammer verweist (10 K 3615/14), ist dieses für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.
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