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   VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15   

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VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15 (https://dejure.org/2015,33570)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2015 - 10 K 3628/15 (https://dejure.org/2015,33570)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 10. November 2015 - 10 K 3628/15 (https://dejure.org/2015,33570)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Amtsbeendigung einer Fachhochschulrektorin; Öffentlichkeitsgrundsatz; Aktenführungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hochschulrecht; Beweis; Beweislast; Beweisvereitelung; prozessuale Mitwirkungspflicht - Aktenführungspflicht; vorzeitige Amtsbeendigung; Umkehr der Beweislast; Hochschulöffentlichkeit; Hochschulrat; Öffentlichkeitsgrundsatz; hauptamtliches Rektoratsmitglied; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tagung von Hochschulgremien - und die Hochschulöffentlichkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Aktenführungspflicht der Behörde

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Eilanträge der ehemaligen Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg erfolgreich.

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilanträge der ehemaligen Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg erfolgreich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2010 - 9 S 2315/09

    Ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung eines Hochschulsenats

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15
    Ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz macht die getroffene Entscheidung rechtswidrig (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -).

    Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollurteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 - festgestellt:.

    Gerade die Verabschiedung der Grundordnung, die als "Hochschulverfassung" die grundlegenden Organisations- und Verfahrensfragen regelt, bedarf daher einer öffentlichen Verhandlung (WissR 2010, 320 ff. und bei Juris, dort Rn. 30).".

    Zum Schutz der Antragstellerin ist daher bei dieser Sachlage aus den vorliegenden Mängeln der Aktenführung zwar - noch - keine Umkehrung der Beweislast (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, Juris Rn. 40; OVG MV, Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, 104, 106 und Juris, dort Rn. 52), aber doch eine Offenheit des Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache anzunehmen.

  • VG Stuttgart, 17.05.2018 - 10 K 1524/15

    Klage wegen vorzeitiger Beendigung des Amtes als Rektorin der Hochschule für

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15
    Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26. Februar 2015 - 10 K 1524/15 - wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg durch die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unterbleibt.

    die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26.03.2015 (10 K 1524/15) gegen die Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26.02.2015 wiederherzustellen.

    Zudem wurden die Akten der parallel anhängigen Verfahren 10 K 3627, 10 K 1524/15, 10 K 628/15 und 10 K 2343/15 beigezogen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2000 - 2 L 38/99

    Förderung nach dem Flächenstilllegungsgesetz von 1991; Grundsätze für die

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15
    Der somit in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verstoß gegen die allgemeine und auch hier bestehende Aktenführungspflicht (vgl. Schenk, a.a.O. § 24 Rn. 57-59 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83, NJW 1983, 2135 f. und in Juris, dort Rn. 3 f.; OVG MV, Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, 104, 106 f. und Juris Rn. 55 f. m. Nachw.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.01.2012 - 1 Sa 84 b/11, Juris Rn. 69) macht es derzeit, d.h. im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, unmöglich, durch weitere Aufklärung des Sachverhalts den genannten Vorwürfen weiter nachzugehen.

    Zum Schutz der Antragstellerin ist daher bei dieser Sachlage aus den vorliegenden Mängeln der Aktenführung zwar - noch - keine Umkehrung der Beweislast (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, Juris Rn. 40; OVG MV, Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, 104, 106 und Juris, dort Rn. 52), aber doch eine Offenheit des Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache anzunehmen.

  • BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 15.08

    Dienstherrnwechsel; Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit einem anderen

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15
    Da nicht angenommen werden kann, dass das Verhalten mehrerer Stimmberechtigter aus absolut identischen Gründen zur gleichen Form der Stimmabgabe geführt hat, wäre das Ermitteln eines - allgemein geforderten - "wichtigen Grundes" (vgl. Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 3, S. 145 unter Hinweis auf die amtliche Begründung, LT-Drucks 13/3640 S. 193; vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, Juris Rn. 44 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -, BVerwGE 135, 286, 301 und Juris Rn. 54) für die Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3 LHG bei genauer Betrachtung lediglich eine Form der nachträglichen Erklärung des Abstimmungsverhaltens, aber nicht der objektiven Feststellung.

    Daher dürfte der in der Rechtsprechung aktuell vertretenen Auffassung zu folgen sein, wonach sich dieser "wichtige Grund" im Erreichen einer - in besonderer Weise qualifizierten - Mehrheit niederschlägt und nicht weiter hinterfragt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338, 380 und bei Juris, dort Rn. 95; BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -, BVerwGE 135, 286, 300 f. und bei Juris, dort Rn. 52 ff.; nds.

  • BVerfG, 06.06.1983 - 2 BvR 244/83

    Führung von Akten durch die Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15
    Der somit in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verstoß gegen die allgemeine und auch hier bestehende Aktenführungspflicht (vgl. Schenk, a.a.O. § 24 Rn. 57-59 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83, NJW 1983, 2135 f. und in Juris, dort Rn. 3 f.; OVG MV, Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, 104, 106 f. und Juris Rn. 55 f. m. Nachw.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.01.2012 - 1 Sa 84 b/11, Juris Rn. 69) macht es derzeit, d.h. im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, unmöglich, durch weitere Aufklärung des Sachverhalts den genannten Vorwürfen weiter nachzugehen.
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15
    Daher dürfte der in der Rechtsprechung aktuell vertretenen Auffassung zu folgen sein, wonach sich dieser "wichtige Grund" im Erreichen einer - in besonderer Weise qualifizierten - Mehrheit niederschlägt und nicht weiter hinterfragt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338, 380 und bei Juris, dort Rn. 95; BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -, BVerwGE 135, 286, 300 f. und bei Juris, dort Rn. 52 ff.; nds.
  • OVG Niedersachsen, 02.09.2014 - 5 ME 104/14

    Zuständigkeit des Hochschulsenats für die Abberufung einzelner Mitglieder des

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15
    OVG, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 ME 104/14 -, WissR 201, 402 ff., Juris Rn. 39 f.).
  • OVG Thüringen, 05.06.2014 - 1 EO 106/14

    Abwahl des Präsidenten einer Hochschule

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15
    Da nicht angenommen werden kann, dass das Verhalten mehrerer Stimmberechtigter aus absolut identischen Gründen zur gleichen Form der Stimmabgabe geführt hat, wäre das Ermitteln eines - allgemein geforderten - "wichtigen Grundes" (vgl. Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 3, S. 145 unter Hinweis auf die amtliche Begründung, LT-Drucks 13/3640 S. 193; vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, Juris Rn. 44 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -, BVerwGE 135, 286, 301 und Juris Rn. 54) für die Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3 LHG bei genauer Betrachtung lediglich eine Form der nachträglichen Erklärung des Abstimmungsverhaltens, aber nicht der objektiven Feststellung.
  • BVerfG, 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG an die Interessenabwägung bei der Entscheidung

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15
    Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsbehelf in der Hauptsache als nicht erfolgreich erweisen und mit der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter einhergehen würde (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104, 105).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91

    Ratsmitglied bei Streit um Sitzungsöffentlichkeit nicht klagebefugt

    Auszug aus VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15
    Mit dem Zweck, eine gesetzmäßige und sachgerechte Arbeit zu ermöglichen und Missdeutungen der Willensbildung und Beschlussfassung zu vermeiden, dient der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit damit dem öffentlichen Interesse an demokratischer Legitimation und mitgliedschaftlicher Begleitung und Kontrolle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, VBlBW 1992, 375 für die kommunale Selbstverwaltung).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerwG, 31.01.2002 - 1 DB 2.02

    Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

    Dem hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.11.2015 - 10 K 3628/15 - im Wesentlichen stattgegeben.

    - die Gerichtsakten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Stuttgart, 10 K 3628/15, VGH Bad.-Württ., 9 S 2445/15) sowie.

    Soweit die Klägerin behauptet, der Kommissionsbericht habe nach einem internen Aktenvermerk dazu benutzt werden sollen, um zum Zwecke der Abberufung gezielt öffentlichen Druck aufzubauen (S. 2 des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15), geht dies an dem tatsächlichen Inhalt des Vermerks vorbei.

    Die vom Beklagten vorgelegte Gegenüberstellung beider Fassungen (Bl. 293-311 der Akte 10 K 3628/15) sowie die von der Klägerin formulierten Einwände (insbes. S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15) belegen zwar, dass bei strenger Einzelbetrachtung nicht alle Kürzungen dem angegebenen Zweck entsprechend notwendig gewesen sein mögen, eine verfälschende oder sonst rechtserhebliche Qualität der Weglassungen lässt sich jedoch nicht erkennen (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 87).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2015 - 10 K 3628/15 - geändert.

    Soweit die Antragstellerin behauptet, der Kommissionsbericht habe nach einem internen Aktenvermerk dazu benutzt werden sollen, um zum Zwecke der Abberufung gezielt öffentlichen Druck aufzubauen (S. 2 des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15), geht dies an dem tatsächlichen Inhalt des Vermerks vorbei.

    Die vom Antragsgegner vorgelegte Gegenüberstellung beider Fassungen (Bl. 293-311 der Akte 10 K 3628/15) sowie die von der Antragstellerin formulierten Einwände (insbes. S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15) belegen zwar, dass bei strenger Einzelbetrachtung nicht alle Kürzungen dem angegebenen Zweck entsprechend notwendig gewesen sein mögen, eine verfälschende oder sonst rechtserhebliche Qualität der Weglassungen lässt sich jedoch nicht erkennen.

  • OVG Saarland, 20.02.2018 - 2 B 719/17

    Einzelfall der Rücknahme einer rechtswidrigen Verlängerung der Baugenehmigung für

    Zwar erscheint unklar, weshalb es hinsichtlich der Verfügung vom 4.8.2016 offenkundig nicht zu einer Absendung gekommen ist und mag die Aktenführung der Antragsgegnerin - an dieser Stelle - durchaus Fragen aufwerfen.(vgl. dazu etwa Kallerhoff, a.a.O., § 29 Rn. 29 ff., m.w.N., dort auch zur Möglichkeit der Umkehr der Beweislast bei nicht ordnungsgemäßer Aktenführung; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2015 - 10 K 3628/15 -, juris) Insbesondere lässt sich derzeit nicht ohne weiteres feststellen, ob es sich insoweit lediglich um eine beabsichtigte Entscheidung (Entscheidungsentwurf) über die Rücknahme handeln sollte, deren Fertigung die Rücknahmefrist noch nicht in Lauf gesetzt hätte;(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 20.9.2001 - 7 C 6/01 -, juris, Rn. 13) zu der Behauptung der Antragsteller, die angegebene und zwischenzeitlich bei einer anderen Kommune beschäftigte Verfasserin habe es seinerzeit abgelehnt, den Bescheid zu unterzeichnen, hat sich die Antragsgegnerin bislang nicht substantiiert geäußert.
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