Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 09.03.2005 - 10 K 3682/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,30081) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Aufbaustudium - Masterstudiengang - Bachelor - Diplom
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Hamburg, 16.08.2012 - 2 K 412/11
Ausbildungsförderung für Masterstudiengang, der auch einen Diplomabschluss …
Zwar trifft der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Nr. 1 BAföG keine ausdrückliche Aussage dazu, ob es sich ausschließlich um einen Bachelor-Studiengang handeln muss, oder ob die Vorschrift auch einschlägig ist, wenn es sich um einen Studiengang handelt, der sowohl zum Bachelor, als auch zum Diplom führt (insoweit auch VG Karlsruhe, Urt. v. 9.3.2005, 10 K 3682/04, juris, Rn. 17). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2010 - 12 A 2794/09
Anforderungen an die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1a …
Die Zulassungsbegründung, mit der die Klägerin unter Hinweis auf das Vorliegen divergierender Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 9. März 2005 - 10 K 3682/04 -, juris und VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2008 - 8 K 3458/07 -, juris, sowohl das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als auch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, wird bereits den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe nicht gerecht. - VG München, 25.11.2010 - M 15 K 10.1868
Masterstudium nach Diplomstudiengang nicht förderfähig; keine Gleichsetzung von …
Die gegenteilige vom Kläger zitierte Rechtsprechung des VG Karlsruhe (v. 9.3.2005 Az. 10 K 3682/04, verfügbar in Juris), wonach ein Masterstudiengang auch dann im Sinne des § 7 Abs. 1a BAföG auf einem Bachelorstudiegang aufbaut, wenn die deutsche Hochschule nur das Diplom und eine ausländische Hochschule einen Bachelor verleiht, wird den Intentionen des Gesetzgebers bei § 7 Abs. 1a BAföG nicht gerecht und deshalb von der Kammer nicht geteilt.