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   FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13 F   

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https://dejure.org/2016,4074
FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13 F (https://dejure.org/2016,4074)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.2016 - 10 K 3686/13 F (https://dejure.org/2016,4074)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 10 K 3686/13 F (https://dejure.org/2016,4074)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung des Verlusts aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

  • rechtsportal.de

    EStG § 10d Abs. 4
    Berücksichtigung des Verlusts aus der Vermietung von Einrichtungsgegenständen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verhältnis von Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung - Neuregelung durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 - Zuweisung der Einkünfteermittlung zum Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 662
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.11.1988 - I R 191/84

    Steuerliche Anerkennung - Stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteil

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13
    Werden in einem Verfahren, dessen Gegenstand ein Folgebescheid i. S. von § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ist, Einwendungen erhoben, über die in einem Verfahren betreffend den für den Folgebescheid bindenden Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO) zu entscheiden ist, muss das Finanzgericht (FG) regelmäßig das den Folgebescheid betreffende Verfahren gemäß § 74 FGO so lange aussetzen, bis eine abschließende Entscheidung in dem den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahren herbeigeführt worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. November 1988 I R 191/84, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 155, 454, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1989, 343).
  • BFH, 13.01.2015 - IX R 22/14

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13
    Die Wirkung des Quasi-Grundlagenbescheides hat zur Folge, dass im Verfahren zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags keine eigenständige Einkünfteermittlung mehr stattfindet (ebenso BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10d Rdnr. D 89 f.; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 10d EStG Anm. 128).
  • FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13

    Beschwer durch einen Gewerbesteuermessbescheid - Anwendung des Bankenprivilegs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13
    Da diese, soweit sie nach § 10d Abs. 4 Satz 2 und 4 EStG Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid entfalten, anders als im Regelfall nicht nur einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides i. S. von § 157 Abs. 2 AO darstellen, ergibt sich eine Beschwer auch dann, wenn die nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen zu einem höheren verbleibenden Verlustvortrag führen (ebenso Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 10d EStG Rdnr. D 93; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 10d EStG Anm. 43; FG Hamburg, Urteil vom 28. August 2015 6 K 285/13, nicht veröffentlicht, juris).
  • FG Düsseldorf, 06.01.2014 - 13 K 329/13

    Berücksichtigung der Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13
    Der Gesetzgeber wollte demnach durch § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nur verhindern, dass Einwände gegen die der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen, die - z. B. wegen bereits eingetretener Bestandskraft des Steuerbescheides ohne Änderungsmöglichkeit - gegen den Steuerbescheid nicht mehr erfolgreich vorgebracht werden können, originär im Verfahren betreffend den Verlustfeststellungsbescheid vorgebracht werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2014 13 K 329/13 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 835; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 34. Aufl. 2015, § 10d Rn. 47, Meyer/Ball, DStR 2011, 345, 347; Butler, NWB 2013, 1636, 1637; OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 18/2011 vom 10. Juni 2011, DStR 2011, 1522).
  • BFH, 03.08.2000 - III B 179/96

    Aussetzung des Verfahrens über Folgebescheid

    Auszug aus FG Düsseldorf, 16.02.2016 - 10 K 3686/13
    Da eine Klage gegen einen Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen gegen einen Grundlagenbescheid erhoben werden und eine zunächst unbegründete Klage durch eine Änderung des Grundlagenbescheides begründet werden kann, ist es regelmäßig geboten und zweckmäßig, dass der Streit um die Rechtmäßigkeit des Folgebescheides ausgesetzt wird, solange unklar ist, ob und wie der ebenfalls angegriffene Grundlagenbescheid geändert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2000 III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33).
  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Jan-Hendrik Kister setzt sich in einer Anmerkung (EFG 2016, S. 662) mit dem Beschluss des vorlegenden Gerichts vom 16. Februar 2016 zur Aufhebung der Vollziehung (Aktenzeichen 7 V 237/15, EFG 2016, 656) auseinander.
  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15

    Möglichkeit des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags nach einem

    Materiell --wenn auch nicht formal-- gewinnen hierdurch die Steuerfestsetzungen für die Zeiträume vor dem Verlustfeststellungsstichtag --hier die Körperschaftsteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013-- gegenüber dem Verlustfeststellungsbescheid --hier auf den 31.12.2013-- den Charakter eines Grundlagenbescheides für den Verlustfeststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 13.1.2015 IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl II 2015, 829; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.9.2015 4 K 4074/15 Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG -- 2016, 356 mit Anm. Arndt --Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. IX B 121/15--; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.2.2016 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662 mit Anm. Wüllenkemper; Pfirrmann in Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 10d Rz. 23), der demnach materiell gleichsam Folgebescheid der vorgenannten Steuerfestsetzungen ist.

    Im vorliegenden Fall gilt jedoch ausnahmsweise Abweichendes, weil aufgrund der unter I. dargestellten Wirkungsweise des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2009 i.d.F des JStG 2010 die Besteuerungsgrundlagen der Steuerfestsetzung Bindungswirkung für die Verlustfeststellung haben (ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2016, 662 mit Anm. Wüllenkemper; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.4.2016 3 K 3106/15, EFG 2016, 1091 mit Anm. Weinschütz).

  • FG Köln, 26.10.2016 - 7 K 3387/13

    Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle sind steuerlich

    Der Einkommensteuerbescheid entfaltet nämlich nach § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2010 Bindungswirkung für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum Schluss desselben Jahres, auch wenn er formal nicht den Charakter eines Grundlagenbescheids hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13.1.2015 IX R 22/14, BStBl II 2015, 829; FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2016 5 K 185/13, EFG 2016, 1432; FG Münster, Urteil vom 21.7.2016 9 K 3457/15 E,F , Juris; FG Köln, Urteil vom 16.2.2016 10 K 2574/15, EFG 2016, 1109; FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.2.2016 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662).

    Wäre allein eine Klage gegen die Verlustfeststellung zum 31.12.2010 anhängig, könnte eine solche Klage nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Erfolg haben, da eine Änderung des inhaltlich bindenden Einkommensteuerbescheides nicht möglich wäre und dies nicht allein auf einer fehlenden betragsmäßigen Auswirkung beruhen würde (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2016 5 K 185/13, EFG 2016, 1432; FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.2.2016 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662).

    Nach der hier entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung des BFH ist die Klage gegen einen Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden und eine zunächst unbegründete Klage durch eine Änderung des Grundlagenbescheides begründet werden kann (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 3.8.2000 III B 179/96, BStBl II 2001, 33, m.w.N.; FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.2.2016 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662).

  • FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19

    Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

    Mit der Regelung des § 10d Abs. 4 S. 4 EStG wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht, obwohl der Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid ist (BFH, Urteile vom 13. Januar 2015 IX R 22/14, BFHE 248, 530, BStBl. II 2015, 829; vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812; vom 07. Dezember 2016 I R 76/14, BStBl. II 2017, 704; FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662).

    Die Klage gegen einen Verlustfeststellungsbescheid ist begründet, wenn mit dem Klageantrag dieselben Einwendungen wie gegen den dem Verlustfeststellungsbescheid zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid geltend gemacht werden und diese durchgreifen (BFH, Urteil vom 27. Oktober 2020 VIII R 42/18, BFHE 271, 352, BStBl. II 2021, 481; so im Ergebnis auch FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662, das die Begründetheit der Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid an den Ausgang des Verfahrens gegen den Grundlagenbescheid knüpft).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18

    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen "Nullbescheid", wenn eine Veränderung

    Danach (vgl. m.w.N. FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662 vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017, 10 K 10105/15, EFG 2017, 1179; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2016, 3 K 3106/15, juris) hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Verhältnisses von Steuerfestsetzung und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags durch das JStG 2010 eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen normiert, die - wie § 10d Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 EStG n. F. zeigt - der eines Grundlagenbescheides im Verhältnis zum Folgebescheid entspricht.

    Daraus folgt, dass eine Beschwer i. S. von § 350 AO bzw. § 40 Abs. 2 FGO auch gegeben ist, wenn zwar die Einkommensteuer auf null Euro festgesetzt wurde, der Steuerpflichtige aber den Ansatz der Besteuerungsgrundlagen rügt (aus § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG folgt dabei nichts anderes, vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662).

    4.) Vor diesem Hintergrund ist auch die Klage in Bezug auf den Bescheid zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für den 31. Dezember 2015 unbegründet (zur Zulässigkeit einer Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid als "Quasi-Folgebescheid" vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 2016, 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662).

  • FG Münster, 26.04.2017 - 9 K 3847/15

    Körperschaften - Schulschwimmen, Dauerverlustgeschäft, Spartenbildung,

    Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor, wenn das FA --wie hier-- trotz fehlender betragsmäßiger Auswirkungen der Steuerschuld formal einen Änderungsbescheid erlässt und die Änderung daher gerade nicht unterblieben ist; in derartigen Konstellationen ist/bleibt die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid zulässig (Senatsurteil vom 21.7.2016 - 9 K 3457/15 E,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 1871, Rev. BFH: IX R 30/16; im Ergebnis ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.2.2016 - 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662; Zwischengerichtsbescheid des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.4.2016 - 3 K 3106/15, EFG 2016, 1091; a.A. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 29.10.2015 - 4 K 307/15, juris).
  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15

    Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der

    Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, weil das FA trotz fehlender betragsmäßiger Änderung der Steuerschuld formal einen Änderungsbescheid erlassen hat und die Änderung daher gerade nicht unterblieben ist (im Ergebnis ebenso Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.2.2016 10 K 3686/13 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 662; Zwischengerichtsbescheid des FG Berlin-Brandenburg vom 28.4.2016 3 K 3106/15, EFG 2016, 1091; a.A. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 29.10.2015 4 K 307/15, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8168/20

    Zur Unzulässigkeit einer Klage gegen sog. Nullbescheide mit dem Ziel einer

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, auch bei einer Nullfestsetzung sei über die Höhe des Verlustes im Steuerfestsetzungsverfahren und nicht im Verlustfeststellungsverfahren zu entscheiden (z.B. BFH, Urteil vom 30. Juni 2020 - IX R 3/19 -, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rn. 16f; BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016 I R 76/14, BStBl. II 2017, 704, FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 10 K 3686/13 F - juris; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Zwischengerichtsbescheid vom 28. April 2016 - 3 K 3106/15 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. März 2019 - 4 K 187/18 -, Rn. 21, juris) vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Die gegenteilige Auffassung (ausführlich FG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 10 K 3686/13 F -, Rn. 17, juris; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Zwischengerichtsbescheid vom 28. April 2016 - 3 K 3106/15 -, juris; ebenso aber ohne Begründung BFH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - I R 76/14 -, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704, Rn. 15, BFH, Urteil vom 30. Juni 2020 - IX R 3/19 -, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rn. 16f), überzeugt den Senat nicht.

    Die Auffassung, § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG hebe nicht etwa die Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen auf, sondern meine nur den Verzicht auf die Erteilung eines neuen Steuerbescheids (so FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2016 10 K 3686/13 F, Rn. 17, juris), verkennt, dass auch die isolierte Änderung der Besteuerungsgrundlagen den Erlass eines neuen Steuerbescheides erforderlich macht, wenn auch es sich hinsichtlich des Regelungsgehalts um eine wiederholende Verfügung handeln dürfte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 10 K 10105/15

    Keine Berücksichtigung weiterer Verluste bei Anfechtung nur der

    Ist eine Änderung des Steuerbescheids des Verlustentstehungsjahres unabhängig von der fehlenden betragsmäßigen Auswirkung - wie hier - auch verfahrensrechtlich nicht möglich, so bleibt es hingegen bei der Bindungswirkung des § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG bzw. § 35 b Abs. 2 Satz 2 GewStG (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812; BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 IX R 31/15, BFH/NV 2017, 100; Beschluss des FG Düsseldorf vom 16. Februar 2016 10 K 3686/13 F, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2016, 662; Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, § 35 b GewStG Rn. 36, Dokumentenstand 10.2015).

    Wäre aber die Korrektur des Einkommensteuerbescheids unabhängig von der betragsmäßigen Auswirkung auch verfahrensrechtlich nicht möglich, gilt weiterhin die "Bindungswirkung" der Steuerfestsetzung für die Verlustfeststellung (s. Bundesrats-Drucksache 318/10, S. 77; vgl. zum Ganzen Beschluss des FG Düsseldorf vom 16. Februar 2016 10 K 3686/13 F, EFG 2016, 662 m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - 3 K 3106/15

    Vorrang der Anfechtung eines ESt Nullbescheids vor der des

    Hingegen meint das FG Düsseldorf in einem Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens gegen Verlustfeststellungsbescheide (FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2016 10 K 3686/13 F, Juris), auch bei (nicht bestandskräftigen) Nullbescheiden müsse gegen diese vorgegangen werden, die Verlustfeststellungsbescheide seien hingegen Folgebescheide, das Verfahren über diese müsse ausgesetzt werden.

    Satz 5 hebe nicht etwa die Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an die bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen auf, sondern meine nur den Verzicht auf die Erteilung eines neuen Steuerbescheids (FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2016 10 K 3686/13 F, Juris Rn. 17).

  • FG Münster, 14.03.2018 - 3 K 2271/16

    Finanz- und Abgaberecht

  • FG Düsseldorf, 17.12.2019 - 13 K 3467/18

    Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung

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