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   FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19 Kfz   

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FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19 Kfz (https://dejure.org/2021,45760)
FG Münster, Entscheidung vom 23.09.2021 - 10 K 3692/19 Kfz (https://dejure.org/2021,45760)
FG Münster, Entscheidung vom 23. September 2021 - 10 K 3692/19 Kfz (https://dejure.org/2021,45760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kraftfahrzeugsteuer/Verfahrensrecht - Zur Frage, ob ein Kfz-Steuerbescheid auch für Zeiträume nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gilt und zur Bindungswirkung der Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde im Hinblick auf Steuerbefreiungen

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Schaustellerbetriebes auf Befreiung eines gehaltenen Sattelanhängers von der Kraftfahrzeugsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Für die Kraftfahrzeugsteuer zählen nur die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ist für Kraftfahrzeugsteuer bindend

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eintragung in der Zulassungsbescheinigung ist für Kraftfahrzeugsteuer bindend - Änderung des Eintragung entfaltet keine Rückwirkung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kraftfahrzeugsteuer - Bindungswirkung eines Kfz-Steuerbescheids und Bindungswirkung der Feststellung der Fahrzeugklasse durch die Zulassungsbehörde im Hinblick auf Steuerbefreiungen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.12.2011 - III R 41/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Ablehnung oder der Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld der Streitgegenstand und damit der Streitzeitraum grundsätzlich auf die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beschränkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 22.12.2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, unter II.2., zu einer Ablehnung, und vom 05.07.2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, unter II.1., zu einer Aufhebung).

    Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes) sei es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene oder Unterlassene auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben (vgl. etwa BFH-Urteile in BStBl II 2012, 681, unter II.2.b, und vom 19.10.2017 III R 25/15, BFH/NV 2018, 546, unter 1.c).

  • BFH, 07.11.1989 - VII R 115/87

    Äußerlich als Krankenfahrzeuge gekennzeichnete Fahrzeuge sind von der

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
    Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.11.1989 - VII R 115/87, vom 22.09.1992 - VII R 45/92 und vom 25.04.2018 - III R 40/17 sowie auf das an den Deutschen Schaustellerbund e.V. gerichtete Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen --BMF-- vom 14.07.2017 (III B 5 - S 6105/97/10002).

    Soweit die Klägerin auf die Urteile des BFH vom 07.11.1989 (Aktenzeichen VII R 115/87), vom 22.09.1992 (Aktenzeichen VII R 45/92) und vom 25.04.2018 (Aktenzeichen III R 40/17) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 12.11.2020 - IV R 36/19

    Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen im landwirtschaftlichen Betrieb

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
    Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt insoweit einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) dar, an den die Zollverwaltung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt, so z.B. § 18 Abs. 12 KraftStG in der bis zum 22.10.2020 geltenden Fassung (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 21.02.2019 - III R 20/18, BFHE 264, 517, BFH/NV 2019, 1031; und BFH-Urteil vom 12.11.2020 - IV R 36/19, BFH/NV 2021, 652).

    In diesem Verzeichnis sind im Abschn. A unter Teil A 1A die von den Zulassungsbehörden verwendeten EG-Fahrzeugklassen und in Teil A 1B die nationalen Fahrzeug- und Aufbauarten ausgewiesen (vgl. BFH in BFH/NV 2021, 652, und in BFHE 264, 517, BFH/NV 2019, 1031).

  • BFH, 21.02.2019 - III R 20/18

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von "LOF.Sattelzugmaschinen"

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
    Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt insoweit einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) dar, an den die Zollverwaltung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt, so z.B. § 18 Abs. 12 KraftStG in der bis zum 22.10.2020 geltenden Fassung (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 21.02.2019 - III R 20/18, BFHE 264, 517, BFH/NV 2019, 1031; und BFH-Urteil vom 12.11.2020 - IV R 36/19, BFH/NV 2021, 652).

    In diesem Verzeichnis sind im Abschn. A unter Teil A 1A die von den Zulassungsbehörden verwendeten EG-Fahrzeugklassen und in Teil A 1B die nationalen Fahrzeug- und Aufbauarten ausgewiesen (vgl. BFH in BFH/NV 2021, 652, und in BFHE 264, 517, BFH/NV 2019, 1031).

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 45/92

    Begriffsdefinition "landwirtschaftlicher Betrieb" (§ 3 Nr. 7 KraftStG 1979)

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
    Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.11.1989 - VII R 115/87, vom 22.09.1992 - VII R 45/92 und vom 25.04.2018 - III R 40/17 sowie auf das an den Deutschen Schaustellerbund e.V. gerichtete Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen --BMF-- vom 14.07.2017 (III B 5 - S 6105/97/10002).

    Soweit die Klägerin auf die Urteile des BFH vom 07.11.1989 (Aktenzeichen VII R 115/87), vom 22.09.1992 (Aktenzeichen VII R 45/92) und vom 25.04.2018 (Aktenzeichen III R 40/17) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 25.04.2018 - III R 40/17

    Kfz-Steuerbefreiung für Zugmaschinen im Schaustellerbetrieb

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
    Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.11.1989 - VII R 115/87, vom 22.09.1992 - VII R 45/92 und vom 25.04.2018 - III R 40/17 sowie auf das an den Deutschen Schaustellerbund e.V. gerichtete Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen --BMF-- vom 14.07.2017 (III B 5 - S 6105/97/10002).

    Soweit die Klägerin auf die Urteile des BFH vom 07.11.1989 (Aktenzeichen VII R 115/87), vom 22.09.1992 (Aktenzeichen VII R 45/92) und vom 25.04.2018 (Aktenzeichen III R 40/17) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 05.07.2012 - V R 58/10

    Zeitliche Bindungswirkung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung - Zum

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Ablehnung oder der Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld der Streitgegenstand und damit der Streitzeitraum grundsätzlich auf die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beschränkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 22.12.2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, unter II.2., zu einer Ablehnung, und vom 05.07.2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, unter II.1., zu einer Aufhebung).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 56/13

    Reichweite eines Verpflichtungsurteils in Kindergeldangelegenheiten

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
    Eine entsprechende Klage gegen einen solchen Bescheid ist dementsprechend grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie nicht über den zulässigen Streitgegenstand hinausgeht (vgl. etwa BFH-Urteil vom 25.09.2014 III R 56/13, BFH/NV 2015, 206, unter II.1.c und 2.b aa).
  • BFH, 19.10.2017 - III R 25/15

    Kindergeld: Streitgegenstand einer (Untätigkeits-)Klage gegen einen

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
    Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes) sei es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene oder Unterlassene auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben (vgl. etwa BFH-Urteile in BStBl II 2012, 681, unter II.2.b, und vom 19.10.2017 III R 25/15, BFH/NV 2018, 546, unter 1.c).
  • BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19

    Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben;

    Auszug aus FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
    Ist dies der Fall, so ist der Kraftfahrzeugsteuerbescheid - ggf. auch rückwirkend - ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem nach dem Feststellungsbescheid die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 38/19, BFHE 272, 160, BFH/NV 2021, 1037).
  • FG Hessen, 31.10.2023 - 5 K 1499/20

    Kein Ausschluss landeseigener oder kommunaler fortwirtschaftlicher Betriebe von

    Insoweit folgt der Senat der Ansicht des FG Münster im Urteil vom 23.09.2021 10 K 3692/19 Kfz (Umsatzsteuer- und Verkehrssteuerrundschau - UVR - 2022, 73), wonach diejenigen Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) für den Streitgegenstand bei finanzgerichtlichen Klageverfahren über Kindergeld gelten, auf die Dauerverwaltungsakte im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer zu übertragen sind.
  • FG Münster, 16.06.2023 - 10 K 2561/21

    Kraftfahrzeugsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind ein LKW und ein Anhänger

    Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt insoweit einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) dar, an den die Zollverwaltung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gebunden ist, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt, so z.B. § 18 Abs. 12 KraftStG in der bis zum 22.10.2020 geltenden Fassung (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 21.02.2019 III R 20/18, BFHE 264, 517, BFH/NV 2019, 1031; und BFH-Urteil vom 12.11.2020 IV R 36/19, BFH/NV 2021, 652; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 23.09.2021 10 K 3692/19 Kfz, juris).
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