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   FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 397/07   

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https://dejure.org/2011,25673
FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 397/07 (https://dejure.org/2011,25673)
FG Köln, Entscheidung vom 24.03.2011 - 10 K 397/07 (https://dejure.org/2011,25673)
FG Köln, Entscheidung vom 24. März 2011 - 10 K 397/07 (https://dejure.org/2011,25673)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abziehbarkeit von Zinsen aus einem vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommenen Darlehen als Werbungskosten bei einer hälftigen Beteiligung des Eigentümer-Ehegatten an einer Feststellungsgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs 1
    Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der alleinigen Darlehensaufnahme des Nichteigentümers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten: - Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der alleinigen Darlehensaufnahme des Nichteigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Drittaufwand bei Vermietungsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 32
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 397/07
    Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind (Drittaufwand), so können die Aufwendungen des Dritten im Falle der Abkürzung des Zahlungsweges als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein, d.h. wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (Beschluss des Großen Senats vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c aa).

    Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld (Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1.).

  • BFH, 21.10.2010 - IX B 61/10

    Drittaufwand und Eigenaufwand bei Ehegatten

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 397/07
    Dies gilt selbst dann, wenn - wie im Streitfall - der Eigentümer-Ehegatte für das Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. eine gesamtschuldnerische Haftung übernommen und seine Immobilie mit Grundpfandrechten belastet hat (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 11, BStBl II 2001, 785 m.w.N., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 IX B 61/10, BFH/NV 2010, 40).

    Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 11, BStBl II 2001, 785, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 IX B 61/10, BFH/NV 2010, 40).

  • BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 397/07
    Dies gilt selbst dann, wenn - wie im Streitfall - der Eigentümer-Ehegatte für das Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft bzw. eine gesamtschuldnerische Haftung übernommen und seine Immobilie mit Grundpfandrechten belastet hat (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 11, BStBl II 2001, 785 m.w.N., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 IX B 61/10, BFH/NV 2010, 40).

    Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 11, BStBl II 2001, 785, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 IX B 61/10, BFH/NV 2010, 40).

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 78/07

    Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden

    Auszug aus FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 397/07
    Etwas anderes ergibt sich im Streitfall schließlich auch nicht aus dem nur begrenzt vergleichbaren Fall des BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 78/07 (BFHE 222, 489, BStBl II 2009, 299).
  • FG Köln, 24.03.2011 - 10 K 2959/09

    Nichtabziehbarkeit von als Drittaufwand geleisteten Darlehenszinsen im Falle der

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben des Beklagten vom 13. April 2007, 19. Juli 2007 und 21. August 2007 im Verfahren 10 K 397/07 Bezug genommen.

    Aus den anschließend geänderten Feststellungsbescheiden für die Jahre 2003 und 2004 vom 14. Januar 2008 ist zwischen den Beteiligten jetzt noch die Berücksichtigung von knapp 35.000 EUR Zinsen streitig, die sich aus der Übersicht der Anlage II zum Schreiben des Beklagten vom 12. März 2008 ergeben (GA 10 K 397/07 Bl. 101).

    Insoweit legt die Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2008 eine Vereinbarung der Teilhaberinnen vom 16. Dezember 2000 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (GA 10 K 397/07 Bl. 121, 135).

  • FG München, 21.06.2012 - 10 K 3566/09

    Folgen der Insolvenz des Mitinhabers eines sog. Oder-Kontos - Zinsen für

    Allerdings hat das FG Köln mit Urteilen vom 24. März 2011 (10 K 2959/09, n.v., juris; 10 K 397/07, EFG 2012, 32) entschieden, dass auch dann, wenn nur der Nichteigentümer-Ehegatte das Darlehen aufgenommen hat, die Zinszahlungen bei dem Eigentümer-Ehegatten abziehbare Werbungskosten sein können, wenn er sie aus eigenen Mitteln bezahlt (Gedanke der selbst getragenen Kosten).
  • FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2964/09

    Schuldnovation als Vertragsdurchführung

    Entsprechendes gilt für die Zahlung von Versicherungsbeiträgen an den Gebäudeversicherer (vgl. hierzu auch Urteil des FG Köln vom 24.3.2011 10 K 397/07, EFG 2012, 32).
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