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   FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05   

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https://dejure.org/2007,15112
FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05 (https://dejure.org/2007,15112)
FG München, Entscheidung vom 14.02.2007 - 10 K 4778/05 (https://dejure.org/2007,15112)
FG München, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - 10 K 4778/05 (https://dejure.org/2007,15112)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung der Räumlichkeiten im Anbau eines Wohnhauses als häusliches Arbeitszimmer; Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben; Möglichkeit einer gemeinsamen Qualifizierung mehrerer in die häusliche Sphäre eingebundener ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1; ; EStG § 12 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrgeschossiger Anbau im Stile eines Wintergartens an das Einfamilienhaus als "häusliches Arbeitszimmer" oder als Betriebsstätte eines gewerblichen Kalenderverkaufs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mehrgeschossiger Anbau im Stile eines Wintergartens an das Einfamilienhaus als "häusliches Arbeitszimmer" oder als Betriebsstätte eines gewerblichen Kalenderverkaufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer bei Anbau

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 820
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05
    Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--dahingehend definiert, dass es sich um einen Arbeitsraum handelt, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

    Denn dies sind Tätigkeiten, die häufig auch in einem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden und die (ggf. vorbereitend und unterstützend) der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

    Erfüllen mehrere vom Steuerpflichtigen genutzte Räume die Qualifikationsmerkmale des häuslichen Arbeitszimmers, so fallen alle hierdurch verursachten Aufwendungen insgesamt unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

    Letztlich hält der Senat auch im vorliegenden Fall die typische, vom Gesetz als Grundlage der Abzugsbeschränkung vorausgesetzte Sachverhaltskonstellation für verwirklicht, dass die Trennung der betrieblichen/ beruflichen und privaten Sphäre äußerlich nur schwer oder gar nicht erkennbar ist und sich so einer wirksamen Kontrolle durch die Finanzbehörden bzw. -gerichte entzieht (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139 m.w.N.).

  • BFH, 28.06.2006 - IV B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05
    Publikumsverkehr schließt die Einbindung in die häusliche Sphäre nur aus, wenn er intensiv und dauerhaft ist (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243 m.w.N.).

    Hierauf deutet vor allem aber auch der Umstand hin, dass die Kläger durch ihre nichtselbstständige berufliche Haupttätigkeit ohnehin nur in sehr eingeschränktem Umfang in den Räumen anwesend sein konnten (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2243).

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Auszug aus FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05
    Ferner ist Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich betrieblichen Zwecken dient (BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; BFH- Beschluss vom 04. Mai 2005 VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549).

    Kann hingegen ein als Arbeitszimmer genutzter Raum nicht der privaten Wohnung bzw. dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, so ist er in der Regel auch kein "häusliches" Arbeitszimmer (BFH in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

    Auszug aus FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05
    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Diese liegt aber nur vor, wenn verschiedene Räume nahezu identisch genutzt werden (BFH-Urteil in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

    Auszug aus FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05
    Der Nachweis der Tatsachen, welche das Vorliegen von Betriebsausgaben begründen, fällt in die objektive Beweislast (Feststellungslast) des Steuerpflichtigen, der sich auf das Vorliegen abziehbarer Betriebsausgaben beruft (BFH-Urteil vom 07. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760).
  • BFH, 12.07.2002 - IV B 36/01

    Arbeitszimmer, Mitnutzung durch Angehörige

    Auszug aus FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05
    Dabei wird jedoch die Qualifikation als häusliches Arbeitszimmer nicht dadurch aufgehoben, dass das Arbeitszimmer nicht nur vom Steuerpflichtigen selbst, sondern auch von zusammen mit dem Steuerpflichtigen im Haushalt lebenden Angehörigen genutzt wird, die in seinem Unternehmen beschäftigt sind (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 IV B 36/01, BFH/NV 2002, 1570).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05
    In Abgrenzung zu anderen betrieblich genutzten Räumen im häuslichen Bereich (z.B. einer Werkstatt, einem reinen Lager, einer Arztpraxis) ist insbesondere von Bedeutung, wie der Raum eingerichtet und ausgestattet ist, ob ihm die technischen Einrichtungen der Art und dem Umfang nach das Gepräge geben, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr stattfindet und ob fremdes Personal in dem Raum tätig ist (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185).
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

    Auszug aus FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05
    (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212 m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01

    Arbeitszimmer im Hobbyraum als "häusliches" Arbeitszimmer?

    Auszug aus FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05
    Die Tatsache, dass es sich in baulicher Hinsicht um einen Anbau an das bestehende Wohnhaus handelt, schließt die Häuslichkeit der Räume nicht bereits aus; vielmehr ist auch bei Zubehörräumen die Einbindung der betreffenden Räume in die häusliche Sphäre aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BFH- Urteile vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; und vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74).
  • BFH, 04.05.2005 - VI B 35/04

    Häusliches Arbeitszimmer - berufliche Nutzung

    Auszug aus FG München, 14.02.2007 - 10 K 4778/05
    Ferner ist Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich betrieblichen Zwecken dient (BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; BFH- Beschluss vom 04. Mai 2005 VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2012 - 3 K 1740/10

    FG Rheinland-Pfalz wendet neue BFH Rechtsprechung zur Arbeitsstätte eines Piloten

    Denn für den Werbungskostenabzug ist Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dient (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 14. Februar 2007 - 10 K 4778/05, EFG 2007, 820 m.w.N.).
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    In Abgrenzung zu anderen betrieblich genutzten Räumen im häuslichen Bereich (z.B. einer Werkstatt, einem reinen Lager, einer Arztpraxis) sei laut FG München vom 14.02.2007 (10 K 4778/05) insbesondere von Bedeutung, wie der Raum eingerichtet und ausgestattet sei, ob ihm die technischen Einrichtungen der Art und dem Umfang nach das Gepräge gebe, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr stattfinde und ob fremdes Personal in dem Raum tätig sei.
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