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   VG Hamburg, 26.10.2010 - 10 K 498/10   

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https://dejure.org/2010,31064
VG Hamburg, 26.10.2010 - 10 K 498/10 (https://dejure.org/2010,31064)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2010 - 10 K 498/10 (https://dejure.org/2010,31064)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 10 K 498/10 (https://dejure.org/2010,31064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rundfunkgebührenbefreiung - Härtefall bei Maßregelvollzug

  • Justiz Hamburg

    Rundfunkgebührenbefreiung - Härtefall bei Maßregelvollzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rundfunkgebühren; Befreiung; Härtefall; Maßregelvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkgebühren im Maßregelvollzug

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Hannover, 12.01.2010 - 7 A 4548/08

    Maßregelvollzug; Rundfunkgebührenbefreiung; Taschengeld

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2010 - 10 K 498/10
    Ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liegt vor, wenn ein im hamburgischen Maßregelvollzug Untergebrachter als einzige Einnahmequelle ein Taschengeld erhält, dass ihm nach der landesrechtlichen Vorschrift nach den Grundsätzen und Maßstäben des SGB XII bewilligt wird (wie VG Hannover, Urt. v. 12.01.2010, Az. 7 A 4548/08).

    Dies stellt eine besondere Härte dar, die vom Landesgesetzgeber, der gerade die finanzielle Gleichstellung der im Maßregelvollzug Untergebrachten wollte, nicht beabsichtigt ist (ebenso VG Hannover, Urt. vom 12.01.2010, Az. 7 A 4548/08 in juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2007 - 3 O 35/06

    Rundfunkgebührenpflicht

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2010 - 10 K 498/10
    Für den Fall, dass der Antragsteller auch die tatsächlichen Grundlagen für eine Entscheidung nach der Härtefallregelung bei Antragstellung mitteilt, hat der Beklagte nicht nur die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV zu prüfen, sondern von Amts wegen auch eine Entscheidung nach § 6 Abs. 3 RGebStV zu treffen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. vom 08.02.2007, Az. 3 O 35/06 in juris).
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