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   FG München, 14.03.2008 - 10 K 539/08   

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FG München, 14.03.2008 - 10 K 539/08 (https://dejure.org/2008,12197)
FG München, Entscheidung vom 14.03.2008 - 10 K 539/08 (https://dejure.org/2008,12197)
FG München, Entscheidung vom 14. März 2008 - 10 K 539/08 (https://dejure.org/2008,12197)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Werbungskosten bei Kapitaleinkünften: Vermittlungsgebühr für Kapitallebens- und Rentenversicherung - Einkommensgrenzbetrag bei Kindergeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Vermittlungsprovision einer Lebensversicherung als Werbungskosten aus Kapitalvermögen im Rahmen der Berechnung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte des Kindes; Erfassung der Kapitalanlage einer Lebnsversicherung unter dem weiten ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abziehbarkeit der unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes gezahlten Vermittlungsgebühr für eine Kapitallebens- und Rentenversicherung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften; Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Abziehbarkeit der unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes gezahlten Vermittlungsgebühr für eine Kapitallebens- und Rentenversicherung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften - Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1376
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.10.2005 - VIII B 38/04

    Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten für Lebensversicherung

    Auszug aus FG München, 14.03.2008 - 10 K 539/08
    Deshalb ist der Werbungskostenabzug für Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten solcher Wirtschaftsgüter insbesondere im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288).

    Unter dem weiten einkommensteuerrechtlichen Begriff des mit konkreten Anschaffungskosten bewertbaren Wirtschaftsguts (s. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 07. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) erfasst der BFH auch die Kapitalanlage in einer Lebensversicherung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 288).

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 37/99

    WK bei Kapitalvermögen; Darlehensvermittlungsgebühren

    Auszug aus FG München, 14.03.2008 - 10 K 539/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342) sind Werbungskosten --über den unmittelbaren Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus-- alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen.

    Demgemäß mindern --anders als Finanzierungs- und Finanzierungsnebenkosten-- Gebühren für den Erwerb (insbesondere Makler- und Vermittlungsgebühren) nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften dienen, nur nach Maßgabe der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes (a.F.) - d.h. als Teil der Anschaffungskosten - die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1342; und vom 30. Oktober 2001, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223).

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 269/06

    Umfang der Aufklärungspflichten eines Versicherungsmaklers

    Auszug aus FG München, 14.03.2008 - 10 K 539/08
    Nach den vorgelegten Vertragsunterlagen zahlte C eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 557, 70 EUR über die Fa. F an die Fa. R. Aufgrund der Gegenüberstellung der sich aus dem Versicherungsschein vom 12. Januar 2006 und dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 12. Dezember 2006 ergebenden Beitragshöhe und der an das Inkassounternehmen zu zahlenden Gesamtbeträge (Zahlungsübersicht und Zahlungsbestätigung der P vom 16. Januar 2006 bzw. 19. Februar 2007) ist davon auszugehen, dass die Vermittlungsgebühr nicht vom Versicherer (A) aus den Versicherungsbeiträgen geleistet wurde, sondern vom Versicherungsnehmer zusätzlich zu den Gesamtversicherungsbeiträgen gegenüber der Fa. F bzw. der Fa. R geschuldet wurde (sog. Nettopolice, vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2007 III ZR 269/06, VersR 2007, 1127).
  • BFH, 10.08.2007 - III B 96/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG München, 14.03.2008 - 10 K 539/08
    Die Ausgestaltung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG als Freigrenze und den daraus folgenden Anspruchsausschluss auch bei geringfügiger Überschreitung der Einkunftsgrenze hat der BFH in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 10. August 2007 III B 96/06, BFH/NV 2007, 2274 m.w.N.).
  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus FG München, 14.03.2008 - 10 K 539/08
    Unter dem weiten einkommensteuerrechtlichen Begriff des mit konkreten Anschaffungskosten bewertbaren Wirtschaftsguts (s. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 07. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) erfasst der BFH auch die Kapitalanlage in einer Lebensversicherung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 288).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    Auszug aus FG München, 14.03.2008 - 10 K 539/08
    Ebenso hat der BFH im Falle einer Provision für die Entwicklung eines Konzepts (aus verschiedenen Versicherungsverträgen und Anlagen in Investmentfondsanteilen) und die Verschaffung des Zugangs zu diesem Konzept eine hinreichende Zuordnung der Aufwendungen zu einem konkreten Wirtschaftsgut angenommen und daher die Aufwendungen der Vermögensebene zugeordnet (BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238).
  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus FG München, 14.03.2008 - 10 K 539/08
    Demgemäß mindern --anders als Finanzierungs- und Finanzierungsnebenkosten-- Gebühren für den Erwerb (insbesondere Makler- und Vermittlungsgebühren) nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften dienen, nur nach Maßgabe der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes (a.F.) - d.h. als Teil der Anschaffungskosten - die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1342; und vom 30. Oktober 2001, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223).
  • BFH, 24.05.2011 - VIII R 46/09

    Entgeltlicher Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen - Einkunftsermittlung bei

    Die Neuregelung bezieht sich nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 254; FG Köln, Urteil vom 20. Januar 2010  7 K 3371/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 953; FG München, Urteil vom 14. März 2008  10 K 539/08, EFG 2008, 1376).
  • FG Köln, 20.01.2010 - 7 K 3371/08

    Vermittlungsgebühren als Werbungskosten

    Anders als etwa Finanzierungs- und Finanzierungsnebenkosten mindern die Aufwendungen für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dienen, die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer nur nach Maßgabe steuerrechtlicher Sonderregelungen - etwa im Rahmen der §§ 17, 23 EStG - als Teil der Anschaffungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 37/99, BFH/NV 2000, 1342; BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288 und vom 6. November 2009 VIII B 186/09, Juris; FG München, Urteil vom 14. März 2008 10 K 539/08, EFG 2008, 1376).

    Zu den nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern in diesem Sinne zählt unter anderem die Kapitalanlage in einer Lebens- bzw. Rentenversicherung (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 6. November 2009 VIII B 186/09, Juris und vom 12. Oktober 2005 VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288; FG München, Urteil vom 13 März 2008 10 K 539/08, EFG 2008, 1376).

    Die gesetzliche Neuregelung bezieht sich vielmehr nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den betroffenen Kapitalversicherungen gezogenen Erträge (vgl. dazu auch FG München, Urteil vom 14. März 2008 10 K 539/08, EFG 2008, 1376 m.w.N.).

  • BFH, 28.10.2010 - VIII B 90/10

    NZB - Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei

    Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, bezieht sich die Neuregelung nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge (so auch Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 22. April 2010  11 K 85/05, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1200; FG Köln, Urteil vom 20. Januar 2010  7 K 3371/08, EFG 2010, 953; FG München, Urteil vom 14. März 2008  10 K 539/08, EFG 2008, 1376).
  • BFH, 28.10.2010 - VIII B 44/10

    Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen

    Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, bezieht sich die Neuregelung nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge (so auch Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 22. April 2010  11 K 85/05, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1200; FG Köln, Urteil vom 20. Januar 2010  7 K 3371/08, EFG 2010, 953; FG München, Urteil vom 14. März 2008  10 K 539/08, EFG 2008, 1376).
  • FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 1515/07

    Ablehnung einer beantragten Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitung der

    Die Ausgestaltung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze und den daraus folgenden Anspruchsausschluss auch bei geringfügiger Überschreitung der Einkunftsgrenze hat der BFH in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 10. August 2007 III B 96/06, BFH/NV 2007, 2274 m.w.N.; ebenso: FG München, Urteil vom 14. März 2008, 10 K 539/08, n.v.).
  • FG Niedersachsen, 22.04.2010 - 11 K 85/08

    Vermittlungsgebühren für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung

    Zu dieser Vermögenssphäre aber gehören auch weiterhin die Anschaffungsnebenkosten (ebenso FG München Urt. v. 14. März 2008 10 K 539/08, EFG 2008, 1376; FG Köln Urt. v. 20. Januar 2010 7 K 3371/08, juris, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt Az. VIII B 44/10).
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