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   FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08   

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FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08 (https://dejure.org/2008,3109)
FG Köln, Entscheidung vom 25.09.2008 - 10 K 64/08 (https://dejure.org/2008,3109)
FG Köln, Entscheidung vom 25. September 2008 - 10 K 64/08 (https://dejure.org/2008,3109)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des Auffangtatbestands § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG nach einem Überschreiten der Viermonatsfrist aufgrund Nichtbeginns einer Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes; Geltung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG bei objektiver Nichterlangung eines ...

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; ; MuSchG § 3 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: - Kindergeld während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kindergeldanspruch für schwangere Kinder während des Mutterschutzes

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch für schwangere Kinder während des Mutterschutzes

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kindergeldanspruch für schwangere Kinder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeldanspruch für schwangere Kinder

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schwangeres Kind - Kindergeld während des Mutterschutzes?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 190
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Köln, 05.12.2001 - 15 K 5616/98

    Kindergeldanspruch nur bei Ausbildungswilligkeit

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
    a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG kann ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen, wenn es objektiv einen Ausbildungsplatz nicht erlangt hat und subjektiv ausbildungswillig ist (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403, FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98, EFG 2002, 412).

    Auch verfassungsrechtlich sei es selbst bei Ausbildungswilligkeit nicht geboten, eine junge Mutter während der Mutterschutzzeit und der anschließenden Erziehungszeit zu berücksichtigen, wenn sie ihre Bemühungen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes unterbreche (15. Senat des FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98, EFG 2002, 412, allerdings mit der Besonderheit, dass das Gericht nicht die Absicht des Kindes hatte feststellen können, im Anschluss an die Kindesbetreuung eine Ausbildung aufzunehmen, mithin nicht von einer Unterbrechung der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz gerade infolge der Kindesbetreuung ausgegangen werden konnte).

    Anders mögen Fälle wie der des FG Köln im Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98 (EFG 2002, 412) zu beurteilen sein, in denen nicht festgestellt werden kann, dass die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz gerade infolge der Kindesbetreuung unterbrochen worden sind.

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
    Soweit es um die Unterbrechung der Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit nach §§ 15, 20 Abs. 1 BErzGG geht, verneint der BFH in dieser Zeit unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/1558, S. 164) allerdings jedenfalls den Berücksichtigungstatbestand Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848: Unterbrechung der Schulausbildung).

    Zwar sei ein Kind, das seinen Ausbildung infolge Erkrankung und während der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterbreche (DA-FamEStG 63.3.2.7 Abs. 3, BStBl I 2004, 742), in dieser Zeit nicht anders zu behandeln, als ein Kind, das sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz bemühe, und das deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen sei (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).

    Den Ausnahmefall, bei dem die Eltern des Kindes diesem gegenüber in der Zeit unterhaltspflichtig seien, in der es das eigene Kind betreue, habe der Gesetzgeber vernachlässigen dürfen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).

  • BFH, 18.05.2004 - VIII B 242/03

    Übergangszeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
    Nach einem Überschreiten der Viermonatsfrist kommt nur noch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG als Auffangtatbestand in Fällen in Betracht, in denen die Fristüberschreitung darauf beruht, dass das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BStBl II 2003, 841 und VIII R 92/01, BFH/NV 2004, 173; ferner BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403).

    a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG kann ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen, wenn es objektiv einen Ausbildungsplatz nicht erlangt hat und subjektiv ausbildungswillig ist (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403, FG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2001 15 K 5616/98, EFG 2002, 412).

    cc) Der BFH hat die Frage, ob ein volljähriges Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, aber für die Zeit des Mutterschutzes (§ 3 Abs. 2 MuSchG) und die anschließende Zeit der Kindesbetreuung im Rahmen von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist, zuletzt offen gelassen, weil das Kind in dem dort zu entscheidenden Fall nicht ausbildungswillig und die Frage deshalb nicht klärungsfähig war (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-303/06

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT SCHÜTZT EINEN ARBEITNEHMER, DER WEGEN EINER BEHINDERUNG

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
    Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist danach beispielsweise anzunehmen, wenn eine Regelung zwar formal geschlechtsneutral formuliert ist, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechterrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen werden; selbst neutrale, harmlose oder in gutem Glauben festgelegte Maßnahmen ohne jede diskriminierende Absicht werden erfasst, wenn sie sich auf Menschen mit einem bestimmten Geschlecht stärker auswirken als auf Menschen des anderen Geschlechts (EuGH-Urteile vom 6. Dezember 2007 C-300/06, vom 15. Dezember 1994 Rs. C-399/92 u.a., Slg. 1994 I-5727 zur Entgeltregelung gemäß Art. 141 EG; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763, nach dem das Diskriminierungsverbot nicht auf die besonderen Gruppen zugehörigen Personen beschränkt ist, sondern auch Personen in den Schutzbereich einbezieht, die - wie etwa die Mutter eines behinderten Kindes - eine besondere Beziehung zu den betroffenen Personen der Gruppe haben; ebenso die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl. etwa BVerwG-Urteil vom 13. März 2008 2 C 128/07, ZTR 2008, 407, IÖD 2008, 188, BAG-Urteil vom 21. Mai 2008 5 AZR 187/07, DB 2008, 1918; zuletzt ferner OVG NW, Beschluss vom 10. September 2008 6 A 2446/05).

    Unzulässig ist dementsprechend auch die Diskriminierung der Eltern dieser jungen Mütter durch den Ausschluss von Kindergeld, auch wenn die (Groß)-Eltern selbst durch die Erziehungszeit ihres Kindes nicht betroffen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
    Der Gleichheitssatz des GG enthält das Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches - entsprechend seiner Eigenart - verschieden zu regeln (Beschluss des BVerfG vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255/271, BGBl I 1986, 346; BVG-Urteil vom 3. April 2001 1 BvR 1629/94; BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05, Homepage des BVerfG).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 C 128.07

    Lehrer, Teilzeitbeschäftigung, mittelbare Diskriminierung, Mehrarbeit,

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
    Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist danach beispielsweise anzunehmen, wenn eine Regelung zwar formal geschlechtsneutral formuliert ist, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechterrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen werden; selbst neutrale, harmlose oder in gutem Glauben festgelegte Maßnahmen ohne jede diskriminierende Absicht werden erfasst, wenn sie sich auf Menschen mit einem bestimmten Geschlecht stärker auswirken als auf Menschen des anderen Geschlechts (EuGH-Urteile vom 6. Dezember 2007 C-300/06, vom 15. Dezember 1994 Rs. C-399/92 u.a., Slg. 1994 I-5727 zur Entgeltregelung gemäß Art. 141 EG; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763, nach dem das Diskriminierungsverbot nicht auf die besonderen Gruppen zugehörigen Personen beschränkt ist, sondern auch Personen in den Schutzbereich einbezieht, die - wie etwa die Mutter eines behinderten Kindes - eine besondere Beziehung zu den betroffenen Personen der Gruppe haben; ebenso die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl. etwa BVerwG-Urteil vom 13. März 2008 2 C 128/07, ZTR 2008, 407, IÖD 2008, 188, BAG-Urteil vom 21. Mai 2008 5 AZR 187/07, DB 2008, 1918; zuletzt ferner OVG NW, Beschluss vom 10. September 2008 6 A 2446/05).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2008 - 6 A 2446/05

    Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen des Anspruchs teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
    Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist danach beispielsweise anzunehmen, wenn eine Regelung zwar formal geschlechtsneutral formuliert ist, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechterrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen werden; selbst neutrale, harmlose oder in gutem Glauben festgelegte Maßnahmen ohne jede diskriminierende Absicht werden erfasst, wenn sie sich auf Menschen mit einem bestimmten Geschlecht stärker auswirken als auf Menschen des anderen Geschlechts (EuGH-Urteile vom 6. Dezember 2007 C-300/06, vom 15. Dezember 1994 Rs. C-399/92 u.a., Slg. 1994 I-5727 zur Entgeltregelung gemäß Art. 141 EG; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763, nach dem das Diskriminierungsverbot nicht auf die besonderen Gruppen zugehörigen Personen beschränkt ist, sondern auch Personen in den Schutzbereich einbezieht, die - wie etwa die Mutter eines behinderten Kindes - eine besondere Beziehung zu den betroffenen Personen der Gruppe haben; ebenso die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl. etwa BVerwG-Urteil vom 13. März 2008 2 C 128/07, ZTR 2008, 407, IÖD 2008, 188, BAG-Urteil vom 21. Mai 2008 5 AZR 187/07, DB 2008, 1918; zuletzt ferner OVG NW, Beschluss vom 10. September 2008 6 A 2446/05).
  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
    Der Gleichheitssatz des GG enthält das Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches - entsprechend seiner Eigenart - verschieden zu regeln (Beschluss des BVerfG vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255/271, BGBl I 1986, 346; BVG-Urteil vom 3. April 2001 1 BvR 1629/94; BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008 2 BvL 14/05, Homepage des BVerfG).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-300/06

    DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
    Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist danach beispielsweise anzunehmen, wenn eine Regelung zwar formal geschlechtsneutral formuliert ist, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechterrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen werden; selbst neutrale, harmlose oder in gutem Glauben festgelegte Maßnahmen ohne jede diskriminierende Absicht werden erfasst, wenn sie sich auf Menschen mit einem bestimmten Geschlecht stärker auswirken als auf Menschen des anderen Geschlechts (EuGH-Urteile vom 6. Dezember 2007 C-300/06, vom 15. Dezember 1994 Rs. C-399/92 u.a., Slg. 1994 I-5727 zur Entgeltregelung gemäß Art. 141 EG; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763, nach dem das Diskriminierungsverbot nicht auf die besonderen Gruppen zugehörigen Personen beschränkt ist, sondern auch Personen in den Schutzbereich einbezieht, die - wie etwa die Mutter eines behinderten Kindes - eine besondere Beziehung zu den betroffenen Personen der Gruppe haben; ebenso die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl. etwa BVerwG-Urteil vom 13. März 2008 2 C 128/07, ZTR 2008, 407, IÖD 2008, 188, BAG-Urteil vom 21. Mai 2008 5 AZR 187/07, DB 2008, 1918; zuletzt ferner OVG NW, Beschluss vom 10. September 2008 6 A 2446/05).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-399/92

    Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.

    Auszug aus FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08
    Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist danach beispielsweise anzunehmen, wenn eine Regelung zwar formal geschlechtsneutral formuliert ist, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechterrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betroffen werden; selbst neutrale, harmlose oder in gutem Glauben festgelegte Maßnahmen ohne jede diskriminierende Absicht werden erfasst, wenn sie sich auf Menschen mit einem bestimmten Geschlecht stärker auswirken als auf Menschen des anderen Geschlechts (EuGH-Urteile vom 6. Dezember 2007 C-300/06, vom 15. Dezember 1994 Rs. C-399/92 u.a., Slg. 1994 I-5727 zur Entgeltregelung gemäß Art. 141 EG; vgl. ferner EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-303/06, NJW 2008, 2763, nach dem das Diskriminierungsverbot nicht auf die besonderen Gruppen zugehörigen Personen beschränkt ist, sondern auch Personen in den Schutzbereich einbezieht, die - wie etwa die Mutter eines behinderten Kindes - eine besondere Beziehung zu den betroffenen Personen der Gruppe haben; ebenso die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, vgl. etwa BVerwG-Urteil vom 13. März 2008 2 C 128/07, ZTR 2008, 407, IÖD 2008, 188, BAG-Urteil vom 21. Mai 2008 5 AZR 187/07, DB 2008, 1918; zuletzt ferner OVG NW, Beschluss vom 10. September 2008 6 A 2446/05).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • BAG, 21.05.2008 - 5 AZR 187/07

    Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 78/99

    Kein Kindergeldabspruch in Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem

  • FG München, 20.09.2007 - 5 K 4302/05

    Nachweis der Ausbildungswilligkeit trotz anders lautenden Vermerks beim

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.10.2005 - 3 K 1593/04

    Bemühen um einen Ausbildungsplatz in der Zeit des Mutterschutzes

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 92/01

    Kindergeld: Übergangszeit von mehr als 4 Monaten

  • BFH, 24.09.2009 - III R 83/08

    Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn ernsthafte

    Das Finanzgericht (FG) gab der auf Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum ab März 2004 bis Juli 2006 gerichteten Verpflichtungsklage mit Urteil vom 25. September 2008 10 K 64/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 190) statt und ließ die Revision zu.
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