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   FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08 E   

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FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08 E (https://dejure.org/2009,9206)
FG Münster, Entscheidung vom 18.06.2009 - 10 K 645/08 E (https://dejure.org/2009,9206)
FG Münster, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - 10 K 645/08 E (https://dejure.org/2009,9206)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; Im Keller liegendes Arbeitszimmer als häusliches Arbeitszimmer aufgrund der Einbindung in die häusliche Sphäre und der Unzugänglichkeit ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten bei VuV-Einkünften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitszimmer: - Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten bei VuV-Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 26.03.2009 - VI R 15/07

    Unbeschränkter Abzug von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
    Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können grundsätzlich nur dann unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemacht werden, wenn es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt (BFH-Urteil vom 26.03.2009, VI R 15/07, DStR 2009, S. 1030).

    Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn der Arbeitsraum seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 26.03.2009, VI R 15/07, DStR 2009, S. 1030; vom 18.08.2005, VI R 39/04, BStBl. II 2006, S. 428; vom 19.09.2002, VI R 70/01, BStBl. II 2003, S. 139; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2004, 5 K 1234/02, [...]).

    Ob ein Wohnhaus in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, lässt sich nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (BFH-Urteil vom 26.03.2009, VI R 15/07, DStR 2009, S. 1030).

  • BFH, 09.03.2009 - IX B 186/08

    Häusliches Arbeitszimmer - rechtliches Gehör - Sitzungsprotokoll - Sachaufklärung

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
    Insbesondere sind auch solche Einkunftsarten einzubeziehen, bei denen keine berufliche Tätigkeit, sondern die bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht, weil § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG eine nur sinngemäße Anwendbarkeit des unmittelbar nur für den Betriebsausgabenabzug geltenden Tatbestandes für alle Überschusseinkünfte vorsieht (BFH-Urteil vom 27.03.2009, VIII B 184/08, DStRE 2009, S. 578; s. auch bereits BFH-Beschluss vom 9.03.2009, IX B 186/08, [...]).

    Gleiches gilt für die Frage, wann das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt (BFH-Beschlüsse vom 9.03.2009, IX B 186/08, [...]; vom 30.01.2007, BFH/NV 2007, S. 913).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
    Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn der Arbeitsraum seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 26.03.2009, VI R 15/07, DStR 2009, S. 1030; vom 18.08.2005, VI R 39/04, BStBl. II 2006, S. 428; vom 19.09.2002, VI R 70/01, BStBl. II 2003, S. 139; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2004, 5 K 1234/02, [...]).

    In diesem Sinne nimmt die Rechtsprechung die Häuslichkeit bei einem Arbeitszimmer, das im Keller des durch den Steuerpflichtigen mit seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses gelegen ist, an (BFH-Urteil vom 19.09.2002, VI R 70/01, BStBl. II 2003, S. 139; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2006, 7 K 194/03, EFG 2007, S. 903; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15.02.2007, 13 K 2139/06, [...]).

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
    Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn der Arbeitsraum seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 26.03.2009, VI R 15/07, DStR 2009, S. 1030; vom 18.08.2005, VI R 39/04, BStBl. II 2006, S. 428; vom 19.09.2002, VI R 70/01, BStBl. II 2003, S. 139; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2004, 5 K 1234/02, [...]).

    Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern auch die Zubehörräume zur Wohnung, nämlich die Abstell-, Keller- und Speicherräume (BFH-Urteil vom 18.08.2005, VI R 39/04, BStBl. II 2006, S. 428).

  • BFH, 31.03.2004 - X R 1/03

    Handelsvertreter - häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
    Entscheidend für das Merkmal der Einbindung in die "häusliche Sphäre" ist, dass der Raum nicht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet ist (BFH-Urteil vom 31.03.2004, X R 1/03, BFH/NV 2004, S. 1387).

    Entscheidend ist, wo der Steuerpflichtige seine wesentliche Kerntätigkeit erbringt (Heinicke in: Schmidt, EStG, 28. Aufl. 2009, § 4 Rz. 594), wo er mit anderen Worten die Handlungen vornimmt, die für seinen Beruf wesentlich und prägend sind (BFH-Urteil vom 31.03.2004, X R 1/03, BFH/NV 2004, S. 1387).

  • BFH, 30.01.2007 - XI B 84/06

    NZB: häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
    Gleiches gilt für die Frage, wann das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt (BFH-Beschlüsse vom 9.03.2009, IX B 186/08, [...]; vom 30.01.2007, BFH/NV 2007, S. 913).
  • FG München, 31.07.2008 - 1 K 441/08

    Gewinnerzielungsabsicht einer auch nebenberuflich tätigen Ärztin

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
    Allein die Möglichkeit eines Zutritts über den Garten führt nicht zu einer Loslösung von der häuslichen Sphäre (vgl. auch FG München, Gerichtsbescheid vom 31.07.2008, 1 K 441/08, [...]).
  • BFH, 17.06.2004 - IV R 33/02

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
    Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden (BFH-Urteile vom 17.06.2004, IV R 33/02, BFH/NV 2005, S. 70; vom 23.01.2003, IV R 71/00, BStBl. II 2004, S. 43).
  • BFH, 25.08.2004 - IX B 94/04

    Kostenstreitigkeit: Beschwerde

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
    Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden (BFH-Urteile vom 17.06.2004, IV R 33/02, BFH/NV 2005, S. 70; vom 23.01.2003, IV R 71/00, BStBl. II 2004, S. 43).
  • BFH, 27.03.2009 - VIII B 184/08

    Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers -

    Auszug aus FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08
    Insbesondere sind auch solche Einkunftsarten einzubeziehen, bei denen keine berufliche Tätigkeit, sondern die bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht, weil § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG eine nur sinngemäße Anwendbarkeit des unmittelbar nur für den Betriebsausgabenabzug geltenden Tatbestandes für alle Überschusseinkünfte vorsieht (BFH-Urteil vom 27.03.2009, VIII B 184/08, DStRE 2009, S. 578; s. auch bereits BFH-Beschluss vom 9.03.2009, IX B 186/08, [...]).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

  • FG Hessen, 15.02.2007 - 13 K 2139/06

    Kellerraum eines Bildberichterstatters als häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 34/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Bildjournalisten

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01

    Arbeitszimmer im Hobbyraum als "häusliches" Arbeitszimmer?

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07

    Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

  • BFH, 26.06.2003 - IV R 9/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines Architekten

  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2006 - 7 K 194/03

    Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors bei umfangreicher

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.03.2004 - 5 K 1234/02

    Zur Frage eines außerhäuslichen Arbeitszimmers

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Dem gegenüber erfordern Einkunftsarten, bei denen die Nutzenziehung im Vordergrund steht, grundsätzlich ein kontinuierliches, aktuelles Tätigwerden des Steuerpflichtgen in Form der Vermögensverwaltung (zu den Tätigkeiten eines Vermieters vgl. bspw. FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2009  10 K 645/08 E, juris).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Juni 2009 (Aktenzeichen 10 K 645/08 I) stelle sogar fest, dass ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Betracht komme.
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Es sprechen daher aus Sicht des Senats gute Gründe dafür, die Renten- und Versorgungsbezüge bei der Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit des Klägers außer Ansatz zu lassen und nur tatsächliche aktuelle Betätigungen einzubeziehen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.11.2011, 12 K 264/09, EFG 2012, 593, Revision anhängig unter VIII R 3/12, wohl auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11, EFG 2012, 2100, FG Münster, Urteil vom 18.06.2009, 10 K 645/08 E, Juris, FG Köln, Urteil vom 10.12.2008, 7 K 97/07, EFG 2009, 649).

    Dieser liegt nach der maßgeblichen qualitativen Betrachtungsweise nicht im Arbeitszimmer des Klägers (so Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 8 K 254/11, a.a.O., FG Münster, Urteil vom 18.06.2009, 10 K 645/08 E, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines

    In seinem Urteil vom 18. Juni 2009, 10 K 645/08 E, juris hatte das FG Münster in einem Fall zu entscheiden, in dem der dortige Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, eine Betriebsrente und eine Leibrente bezog.
  • FG München, 18.08.2016 - 15 K 1519/15

    Vermietungseinkünfte bei 70 Objekten und auswärtiger Übernachtung

    Dies gilt insbesondere auch bei Tätigkeiten, bei denen die bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht (Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Juni 2009 10 K 645/08 E, juris).
  • FG München, 09.12.2014 - 15 K 2153/12

    (Zum Mittelpunkt einer Vermietungstätigkeit bei umfangreichem Grundbesitz -

    Dies gilt insbesondere auch bei Tätigkeiten, bei denen die bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht (Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Juni 2009 10 K 645/08 E, juris).
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