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   FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18 Kg   

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FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18 Kg (https://dejure.org/2018,30645)
FG Münster, Entscheidung vom 02.08.2018 - 10 K 819/18 Kg (https://dejure.org/2018,30645)
FG Münster, Entscheidung vom 02. August 2018 - 10 K 819/18 Kg (https://dejure.org/2018,30645)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18
    a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum "Verbrauch" der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, juris).

    Hierfür ist es erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

    Der Bundesfinanzhof hat insoweit entschieden, dass der notwendige enge Zusammenhang regelmäßig nicht mehr vorliegt, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts voraussetzt, dass vorher eine Berufstätigkeit bzw. berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde (BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615, betreffend ein Studium an der VWA, welches eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzte).

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteile vom 11.04.2018 III R 18/17, juris und vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, juris; FG Saarland, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, juris - Revision anhängig unter III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 3/18 Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris).

  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    Auszug aus FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18
    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteile vom 11.04.2018 III R 18/17, juris und vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, juris; FG Saarland, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, juris - Revision anhängig unter III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 3/18 Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris).

    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg - nachfolgend: BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, juris und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17, betrifft die weitere Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 2/18, betrifft die weitere Ausbildung einer Bankkauffrau zur staatlich geprüften Betriebswirtin; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 3 K 2555/17 KG, juris; anders: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris).

    Die praktische Berufstätigkeit stelle daher eine entsprechende Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten dar (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 18/17 und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17).

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18
    a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum "Verbrauch" der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163, BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, juris).

    Hierfür ist es erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl II 2016, 163).

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18
    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg - nachfolgend: BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, juris und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17, betrifft die weitere Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 2/18, betrifft die weitere Ausbildung einer Bankkauffrau zur staatlich geprüften Betriebswirtin; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 3 K 2555/17 KG, juris; anders: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris).

    Die praktische Berufstätigkeit stelle daher eine entsprechende Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten dar (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 18/17 und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17).

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

    Auszug aus FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18
    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg - nachfolgend: BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, juris und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17, betrifft die weitere Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 2/18, betrifft die weitere Ausbildung einer Bankkauffrau zur staatlich geprüften Betriebswirtin; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 3 K 2555/17 KG, juris; anders: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris).

    Die praktische Berufstätigkeit stelle daher eine entsprechende Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten dar (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 18/17 und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17).

  • BFH, 08.09.2016 - III R 27/15

    Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld

    Auszug aus FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18
    Nicht nachvollziehbar sei, warum der Streitfall anders behandelt werden sollte, als der vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.09.2016 in dem Verfahren III R 27/15 entschiedene Fall (BStBl II 2017, 278).

    b) Anders als in dem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl II 2017, 278 entschiedenen Fall, hat die Tochter des Klägers vorliegend während des Akademiestudiums eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt.

  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18
    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg - nachfolgend: BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, juris und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17, betrifft die weitere Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 2/18, betrifft die weitere Ausbildung einer Bankkauffrau zur staatlich geprüften Betriebswirtin; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 3 K 2555/17 KG, juris; anders: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris).

    Die praktische Berufstätigkeit stelle daher eine entsprechende Zäsur zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten dar (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 18/17 und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17).

  • BFH, 29.10.1999 - VI R 53/99

    Kindergeld: Promotionsvorbereitung als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18
    Daher könnte es nahe liegen, das Akademiestudium - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - als Ausbildung einzustufen (BFH-Urteile vom 14.12.2004, VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039; vom 09.06.1999, VI R 33/98, BStBl. II 1999, 701; vom 18.03.2009, III R 26/06, BFHE 225, 331; vom 29.10.1999, VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431 und vom 24.02.2010 III R 80/08, BFH/NV 2010, 1431).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 - 5 K 2388/15

    Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

    Auszug aus FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18
    Das gelte unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ob die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (FG Münster, Urteile vom 23.05.2017 1 K 2410/16 Kg - nachfolgend: BFH-Urteil vom 11.04.2018 III R 18/17, juris und 1 K 3050/16 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 47/17, betrifft die weitere Ausbildung einer Steuerfachangestellten zur Betriebswirtin bzw. Bilanzbuchhalterin; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 3 K 2536/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 2/18, betrifft die weitere Ausbildung einer Bankkauffrau zur staatlich geprüften Betriebswirtin; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 3 K 2555/17 KG, juris; anders: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris).
  • FG Niedersachsen, 17.10.2017 - 13 K 76/17

    Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes beim Kindergeld während der

    Auszug aus FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18
    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteile vom 11.04.2018 III R 18/17, juris und vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, juris; FG Saarland, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, juris - Revision anhängig unter III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 3/18 Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris).
  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 44/04

    Kindergeld: Berufsausbildung - Erwerbstätigkeit

  • BFH, 24.02.2010 - III R 80/08

    Qualifizierungsmaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

  • BFH, 18.03.2009 - III R 26/06

    Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung

  • FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17

    Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei

  • FG Münster, 17.01.2018 - 3 K 2555/17

    Ausbildung - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

  • BFH, 11.12.2018 - III R 2/18

    (Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)

  • BFH, 22.05.2019 - III R 3/18

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

  • FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw.

  • BFH, 22.05.2019 - III R 54/18

    Kindergeld

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 02.08.2018 - 10 K 819/18 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des FG Münster vom 2. August 2018 - 10 K 819/18 Kg sowie den Ablehnungsbescheid vom 5. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2018 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld ab 1. Oktober 2013 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.

  • FG Niedersachsen, 13.12.2018 - 11 K 155/18

    Streit um die Gewährung von Kindergeld; Erstausbildung

    Das gilt unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit vor Beginn der zweiten und zu dem weiteren Abschluss führenden Ausbildungsmaßnahme ausgeübt wird, oder ab die Berufstätigkeit und die weitere Ausbildungsmaßnahme parallel aufgenommen werden (FG Münster, Gerichtsbescheid vom 2. August 2018 10 K 819/18 Kg, Juris Rdnr. 33 m. w. N. aus der Rechtsprechung der FG).
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