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   FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11 E   

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FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11 E (https://dejure.org/2013,3899)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2013 - 10 K 829/11 E (https://dejure.org/2013,3899)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 10 K 829/11 E (https://dejure.org/2013,3899)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung von Fahrten eines einzelunternehmerisch im Bereich der EDV-Organisation und Software-Entwicklung tätigen Unternehmers zum einzigen Auftraggeber mit einem überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden nur dann Fahrten i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zwischen Wohnung und Betriebsstätte, wenn Unternehmer in der Einrichtung des Kunden eine eigene Betriebsstätte i. S. von § 12 AO ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden nur dann Fahrten i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zwischen Wohnung und Betriebsstätte, wenn Unternehmer in der Einrichtung des Kunden eine eigene Betriebsstätte i. S. von § 12 AO ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einrichtung eines Kunden als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fahrten zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 1029
  • EFG 2013, 765
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 13.07.1989 - IV R 55/88

    Zum Begriff der Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11
    Es kann dahinstehen, ob die Räume im Obergeschoss des Gebäudes A- Straße ... in B, die der Kläger für seinen Betrieb nutzt, als Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift beurteilt werden können, oder ob die Wohnung des Klägers, die sich im gleichen Gebäude befindet, dem Ganzen das Gepräge gibt und die Räume deshalb nicht als Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG angesehen werden können, sondern als Wohnung i. S. dieser Bestimmung anzusehen sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 744; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23; vom 19. September 1990 X R 44/89, BStBl II 1991, 97, und vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875).

    Zwar wurde darin bislang ein Grund dafür gesehen, den Begriff der Betriebsstätte abweichend vom Normzweck und Verständnis des § 12 AO auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421, und vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2012 X B 11/11, BFH/NV 2013, 245).

    Ob das Gericht auch bei einem Sachverhalt, wie er dem BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 (IV R 55/88, BStBl II 1990, 23) zugrunde lag, die Fahrten zum Sitz des Auftraggebers als Dienstreisen und nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ansehen würde, kann dahinstehen.

    Ungeachtet dessen dürften die besseren Gründe zudem dafür sprechen, dass die vom VI. Senat des BFH entwickelte Rechtsprechung dazu geführt hat, dass auch an den Ausführungen im BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 (IV R 55/88, BStBl II 1990, 23) nicht mehr festgehalten werden kann, weil auch einem auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätigen selbständigen Steuerpflichtigen eine Reduzierung seines Fahrtaufwands für die Fahrten zum Auftraggeber durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in dessen Nähe nicht zumutbar ist, denn der Fortbestand des Auftragsverhältnisses ist weit weniger gewiss als der eines Arbeitsverhältnisses oder der einer aus eigenem Recht genutzten Betriebsstätte.

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11
    Dieser Grund ist jedoch entfallen mit der Folge, dass § 12 AO für die Auslegung des Betriebsstättenbegriffs, wie er in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG verwendet wird, ohne Einschränkung heranzuziehen ist, weil der für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuständige VI. Senat des BFH in nunmehr ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BStBl II 2010, 852; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BStBl II 2012, 827, und vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 238, 53).

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung verfügt (BFH-Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53).

    Gerade darauf hat auch der VI. Senat des BFH in seiner jüngsten Entscheidung (Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53) ausdrücklich hingewiesen.

  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11
    Es kann dahinstehen, ob die Räume im Obergeschoss des Gebäudes A- Straße ... in B, die der Kläger für seinen Betrieb nutzt, als Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift beurteilt werden können, oder ob die Wohnung des Klägers, die sich im gleichen Gebäude befindet, dem Ganzen das Gepräge gibt und die Räume deshalb nicht als Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG angesehen werden können, sondern als Wohnung i. S. dieser Bestimmung anzusehen sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 744; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23; vom 19. September 1990 X R 44/89, BStBl II 1991, 97, und vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875).

    Zwar wurde darin bislang ein Grund dafür gesehen, den Begriff der Betriebsstätte abweichend vom Normzweck und Verständnis des § 12 AO auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421, und vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2012 X B 11/11, BFH/NV 2013, 245).

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 93/94

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Fahrten zwischen zwei

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11
    Es kann dahinstehen, ob die Räume im Obergeschoss des Gebäudes A- Straße ... in B, die der Kläger für seinen Betrieb nutzt, als Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift beurteilt werden können, oder ob die Wohnung des Klägers, die sich im gleichen Gebäude befindet, dem Ganzen das Gepräge gibt und die Räume deshalb nicht als Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG angesehen werden können, sondern als Wohnung i. S. dieser Bestimmung anzusehen sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 744; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23; vom 19. September 1990 X R 44/89, BStBl II 1991, 97, und vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875).

    Das Gericht weicht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Eigenschaft der Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers zwar nicht von der im BFH-Urteil vom 21. März 1995 (XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875) wiedergegebenen Rechtsprechung zur Betriebsstätte von Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ab.

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11
    Dieser Grund ist jedoch entfallen mit der Folge, dass § 12 AO für die Auslegung des Betriebsstättenbegriffs, wie er in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG verwendet wird, ohne Einschränkung heranzuziehen ist, weil der für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuständige VI. Senat des BFH in nunmehr ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BStBl II 2010, 852; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BStBl II 2012, 827, und vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 238, 53).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer jahrelang bei einem bestimmten Kunden seines Arbeitgebers tätig gewesen sein sollte, weil der Arbeitnehmer - angesichts der Ungewissheit, wie lange die vertragliche Beziehung zwischen seinem Arbeitgeber und dessen Kunden andauert - sich darauf typischerweise nicht einstellen kann, so dass er den Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht durch eine Wohnsitznahme in der Nähe der Betriebsstätte des Kunden seines Arbeitgebers reduzieren kann (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BStBl II 2010, 852).

  • BFH, 15.07.1986 - VIII R 134/83

    Nur Kilometer-Pauschbetrag für Fahrten zwischen wohnung und Betriebsstätte, auch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11
    Es kann dahinstehen, ob die Räume im Obergeschoss des Gebäudes A- Straße ... in B, die der Kläger für seinen Betrieb nutzt, als Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift beurteilt werden können, oder ob die Wohnung des Klägers, die sich im gleichen Gebäude befindet, dem Ganzen das Gepräge gibt und die Räume deshalb nicht als Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG angesehen werden können, sondern als Wohnung i. S. dieser Bestimmung anzusehen sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 744; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23; vom 19. September 1990 X R 44/89, BStBl II 1991, 97, und vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875).

    Der Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, eine Gleichbehandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei der Ermittlung von Gewinneinkünften mit Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung von Überschusseinkünften sicherzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, BStBl II 1986, 744, unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/1470, 250), steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

  • BFH, 25.07.2012 - X B 11/11

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11
    Zwar wurde darin bislang ein Grund dafür gesehen, den Begriff der Betriebsstätte abweichend vom Normzweck und Verständnis des § 12 AO auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421, und vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2012 X B 11/11, BFH/NV 2013, 245).
  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11
    Dieser Grund ist jedoch entfallen mit der Folge, dass § 12 AO für die Auslegung des Betriebsstättenbegriffs, wie er in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG verwendet wird, ohne Einschränkung heranzuziehen ist, weil der für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuständige VI. Senat des BFH in nunmehr ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BStBl II 2009, 818; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BStBl II 2009, 822; vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BStBl II 2010, 852; vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BStBl II 2012, 827, und vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 238, 53).
  • BFH, 19.09.1990 - X R 44/89

    Beschäftigungsstätte als Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11
    Es kann dahinstehen, ob die Räume im Obergeschoss des Gebäudes A- Straße ... in B, die der Kläger für seinen Betrieb nutzt, als Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift beurteilt werden können, oder ob die Wohnung des Klägers, die sich im gleichen Gebäude befindet, dem Ganzen das Gepräge gibt und die Räume deshalb nicht als Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG angesehen werden können, sondern als Wohnung i. S. dieser Bestimmung anzusehen sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1986, 744; vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl II 1989, 421; vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BStBl II 1990, 23; vom 19. September 1990 X R 44/89, BStBl II 1991, 97, und vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875).
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 829/11
    Der Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, eine Gleichbehandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei der Ermittlung von Gewinneinkünften mit Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung von Überschusseinkünften sicherzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, BStBl II 1986, 744, unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/1470, 250), steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 22/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei

  • BFH, 25.07.1997 - VI R 109/96

    Rechtliche Wirkungen einer ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung

  • BFH, 22.04.2009 - I B 196/08

    Keine Betriebsstättenbegründung allein durch Tätigkeit in Räumen des

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

  • FG Düsseldorf, 28.07.2015 - 10 K 320/15
    Das Gericht gab der vom Kläger dagegen erhobenen Klage im ersten Rechtsgang statt (Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 829/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 765), weil es in den vom Kläger bei seinem Auftraggeber genutzten Räumlichkeiten keine Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sah.
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