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   VG Düsseldorf, 19.02.2014 - 10 K 9101/12   

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VG Düsseldorf, 19.02.2014 - 10 K 9101/12 (https://dejure.org/2014,71934)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2014 - 10 K 9101/12 (https://dejure.org/2014,71934)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - 10 K 9101/12 (https://dejure.org/2014,71934)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2014 - 10 K 9101/12
    Nach alledem hat der Kläger dem Grunde nach nicht nur gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld, sondern gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 auch die ihm im Zusammenhang mit seiner Weiterbildung HNO sowie den Sonderlehrgängen Strahlenschutz für Ärzte und Notfallmedizin in Rechnung gestellten mittelbaren und unmittelbaren Kosten zu erstatten, denn entgegen der von ihm vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei um Kosten einer Fachausbildung im Sinne des Satzes 2.Bei der Auslegung des im Soldatengesetz verwendeten Begriffs "Fachausbildung" ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass dieser ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet ist, so zuletzt noch BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, juris, mit Hinweis aufBVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/88 und vom21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203/209 f.

    Schließlich kann die Fachausbildung aufgrund ihrer Besonderheiten auch in eine Berufstätigkeit eingebettet sein und einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet dienen, so BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, aaO., mit Bezugnahme auf BVerwG,Urteil vom 5. Mai 1995 - 2 C 10.94 - BVerwGE 98, 187/190.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1999 - 12 A 1828/98
    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2014 - 10 K 9101/12
    Dies folgt daraus, dass auch eine gemäß § 55 Abs. 3 SG bei Vorliegen einer besonderen Härte auf eigenen Antrag erfolgende Entlassung mangels einer diesbezüglichen Einschränkung die in § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SG 1995 vorgesehenen Folgen auslöst und diese Regelung leer liefe, wenn dieselben Gründe, die für eine vorzeitige Entlassung erforderlich sind, auch der Erstattungsforderung entgegengehalten werden könnten, vgl. dazu Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Auflage, § 56 SG, Rdn. 22, mit Hinweisauf OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 -, juris.
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2014 - 10 K 9101/12
    Nach alledem hat der Kläger dem Grunde nach nicht nur gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld, sondern gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 auch die ihm im Zusammenhang mit seiner Weiterbildung HNO sowie den Sonderlehrgängen Strahlenschutz für Ärzte und Notfallmedizin in Rechnung gestellten mittelbaren und unmittelbaren Kosten zu erstatten, denn entgegen der von ihm vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei um Kosten einer Fachausbildung im Sinne des Satzes 2.Bei der Auslegung des im Soldatengesetz verwendeten Begriffs "Fachausbildung" ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass dieser ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet ist, so zuletzt noch BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, juris, mit Hinweis aufBVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/88 und vom21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203/209 f.
  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2014 - 10 K 9101/12
    Nach alledem hat der Kläger dem Grunde nach nicht nur gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld, sondern gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 auch die ihm im Zusammenhang mit seiner Weiterbildung HNO sowie den Sonderlehrgängen Strahlenschutz für Ärzte und Notfallmedizin in Rechnung gestellten mittelbaren und unmittelbaren Kosten zu erstatten, denn entgegen der von ihm vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei um Kosten einer Fachausbildung im Sinne des Satzes 2.Bei der Auslegung des im Soldatengesetz verwendeten Begriffs "Fachausbildung" ist nach ständiger Rechtsprechung davon auszugehen, dass dieser ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet ist, so zuletzt noch BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, juris, mit Hinweis aufBVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/88 und vom21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203/209 f.
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2014 - 10 K 9101/12
    Dies entspricht der durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 115 ff., betreffend überzahltes Witwengeld, gebilligten Praxis bei der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies nicht gleichermaßen auch für die Erstattung von Zahlungen der vorliegenden Art zu gelten hat.
  • BVerwG, 05.05.1995 - 2 C 10.94

    Fachausbildung - Weiterbildung eines Arztes zum Facharzt für Inneres

    Auszug aus VG Düsseldorf, 19.02.2014 - 10 K 9101/12
    Schließlich kann die Fachausbildung aufgrund ihrer Besonderheiten auch in eine Berufstätigkeit eingebettet sein und einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet dienen, so BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - 6 BV 12.19 -, aaO., mit Bezugnahme auf BVerwG,Urteil vom 5. Mai 1995 - 2 C 10.94 - BVerwGE 98, 187/190.
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VG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2014 - 10 K 9101/12 (https://dejure.org/2014,77356)
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