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   FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08   

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FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08 (https://dejure.org/2008,28572)
FG Köln, Entscheidung vom 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08 (https://dejure.org/2008,28572)
FG Köln, Entscheidung vom 08. Dezember 2008 - 10 Ko 1355/08 (https://dejure.org/2008,28572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsverfahren: - Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 515
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Köln, 28.06.2004 - 10 Ko 1603/04

    Entstehung der Erledigungsgebühr wegen "Mitwirkens" des Rechtsanwalts an der

    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08
    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).

    Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wird (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642).

  • BFH, 17.02.1994 - VII E 3/93

    Festsetzung eines Streitwertes und Behandlung als Gesamtschuldner

    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08
    Deshalb bemisst sich der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819).
  • BFH, 12.02.2007 - III B 140/06

    Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08
    Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109 ).
  • BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89

    Keine Erstattung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren, soweit

    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08
    Zu diesen Auslagen gehört auch die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, die dieser nach Nr. 7008 VV in voller Höhe beanspruchen kann, sofern die Umsatzsteuer nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt (BFH-Beschluss - vom 6. März 1990 VII E 9/89, BFHE 160, 133 , BStBl II 1990, 584 ).
  • BFH, 09.04.1990 - III E 3/89

    Bestimmung des Streitwerts

    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08
    Deshalb bemisst sich der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819).
  • FG Niedersachsen, 23.11.2000 - 5 KO 14/00

    Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei den Prozesskosten eines

    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08
    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers auch nicht aus dem Beschluss des Niedersächsischen FG vom 23. November 2000 5 KO 14/00 (EFG 2001, 307).
  • FG Schleswig-Holstein, 09.10.2003 - 1 KO 192/03

    Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Rahmen der Kostenfestsetzung;

    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08
    Deshalb scheidet ein Vorsteuerabzug aus mit der Folge, dass die vom Bevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattungsfähig ist (vgl. Müller, Anm. zu FG Schleswig Holstein, Beschluss vom 9. Oktober 2003 1 KO 192/03, EFG 2004, 135 ).
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 1 Ko 2/95
    Auszug aus FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 1355/08
    Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 30.03.2022 - 15 Ko 158/22

    Anwaltliche Vergütung nach der Beendigung eines Klageverfahrens durch

    Dies sei im finanzgerichtlichen Verfahren anerkannt, wie beispielsweise der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 8.12.2008 (10 Ko 1355/08, juris) belege.
  • FG Hamburg, 24.09.2013 - 3 KO 172/13

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Erledigungsgebühr des beigeordneten Anwalts

    Dabei muss es sich in Abgrenzung zur Verfahrensgebühr Nr. 3200 RVG-VV nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht um eine über das Betreiben des Verfahrens hinausgehende besondere Mitwirkung handeln, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern ein besonderes Bemühen um eine unstreitige oder außergerichtliche Erledigung umfasst (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 19.04.2011 3 Ko 24/11, BeckRS, Juris m. w. N.; FG Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.2010 2 Ko 4/10, EFG 2010, 1447; FG Köln vom 08.12.2008 10 Ko 1355/08, EFG 2009, 515; Schleswig-Holsteinisches FG vom 20.12.2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. A., VV 1002 Rd. 38; Hartmann, Kostengesetze, 44. A., VV 1002 Rd. 9, 10).
  • FG Hamburg, 19.04.2011 - 3 KO 24/11

    Keine Erledigungsgebühr für Einreichung von Beweisunterlagen - Zuständigkeit für

    Dabei muss es sich in Abgrenzung zur Verfahrensgebühr Nr. 3200 RVG-VV nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht um eine über das Betreiben des Verfahrens hinausgehende besondere Mitwirkung handeln, die nicht nur allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung umfasst (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2010 2 Ko 4/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1447; FG Köln vom 8. Dezember 2008 10 Ko 1355/08, EFG 2009, 515; Schleswig-Holsteinisches FG vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. A., VV 1002 Rd. 38; Hartmann, Kostengesetze, 41. A., VV 1002 Rd. 9, 10).
  • FG Niedersachsen, 08.05.2012 - 3 KO 1/12

    Erstattungsfähigkeit der vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

    Nach dem Beschluss des FG Köln (vom 8. Dezember 2008 - 10 Ko 1355/08, EFG 2009, 515) gelten die Ausführungen des Niedersächsischen FG nur bei Prozesskosten im Zusammenhang mit Betriebsteuern.
  • FG Düsseldorf, 17.10.2022 - 11 Ko 1819/22

    Erstattungsfähigkeit von den Erinnerungsführern in Rechnung gestellter

    aa) Zwar wird teilweise vertreten, bei Verfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen sei ein Bezug der Beratungsleistung "für das Unternehmen" nicht erkennbar, weshalb ein Vorsteuerabzug ausscheide und in der Folge die vom Bevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattungsfähig sei (FG Köln, Beschluss vom 08.12.2008 10 Ko 1355/08, juris; Müller, Anm. zu FG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.10.2003 1 Ko 192/03, Entscheidungen der FG 2004, 135).
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