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   FG Köln, 25.06.2009 - 10 Ko 610/09   

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FG Köln, 25.06.2009 - 10 Ko 610/09 (https://dejure.org/2009,9112)
FG Köln, Entscheidung vom 25.06.2009 - 10 Ko 610/09 (https://dejure.org/2009,9112)
FG Köln, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 10 Ko 610/09 (https://dejure.org/2009,9112)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Geschäftsgebühr für anwaltliche Vertretung im finanzamtlichen Einspruchsverfahren; Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit

  • Judicialis

    RVG § 14 Abs. 1; ; RVG Anlage 1.2.3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 2300
    Geschäftsgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenrecht - Geschäftsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2,0-Geschäftsgebühr vor dem Finanzamt

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 2300 VV RVG, § 14 RVG
    Maßgebend für die Bemessung der Geschäftsgebühr sind grundsätzlich die Kenntnisse eines durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalts.

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1595
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2488/06

    Steuererlass bei Sanierungsgewinnen; Besteuerung von Gewinnen aus einem

    Auszug aus FG Köln, 25.06.2009 - 10 Ko 610/09
    Die den Erinnerungsführern im Verfahren 6 K 2488/06 zu erstattenden Kosten werden auf 1.724,22 EUR festgesetzt.

    Die Erinnerungsführer hatten im Verfahren 6 K 2488/06 wegen Erlass der Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 geklagt.

    Im vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Februar 2009 setzte der Kostenbeamte die zu erstattenden Kosten für das Verfahren 6 K 2488/06 auf 1.433,72 EUR fest.

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 8 U 11/09

    Aufzeigen des relativ sichersten Weges zu dem angestrebten steuerlichen Ziel als

    Denn der vorliegende Fall weicht eindeutig von üblichen Fällen ab und ist als überdurchschnittlich umfangreich und schwierig zu bewerten (vgl. FG Köln Beschluss vom 25.06.2009, 10 Ko 610/09 zitiert nach juris, wonach Steuersachen grds. bereits eine 2, 0 Gebühr rechtfertigen).
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