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   VG Potsdam, 19.10.2007 - 10 L 703/07   

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VG Potsdam, 19.10.2007 - 10 L 703/07 (https://dejure.org/2007,32438)
VG Potsdam, Entscheidung vom 19.10.2007 - 10 L 703/07 (https://dejure.org/2007,32438)
VG Potsdam, Entscheidung vom 19. Oktober 2007 - 10 L 703/07 (https://dejure.org/2007,32438)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 23.06.2005 - 3 Bs 87/05

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Weigerung der Beibringung eines

    Auszug aus VG Potsdam, 19.10.2007 - 10 L 703/07
    Eine Rauschfahrt unter Cannabiseinfluss führt bei gelegentlichem Konsum nicht ohne weiteres zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern begründet grundsätzlich zunächst lediglich Eignungszweifel, die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV durch medizinisch-psychologische Begutachtung aufzuklären sind (Entsprechend OVG Hbg., Beschl. v. 23. Juni 2005-3 Bs 87/05 -, VRS 05, 214; OVG Bln-Bbg., Beschl. v. 24. Mai 2006 -1 S 14/06-, unveröffentlicht; entgegen VGH Bd./W., Beschl. v. 7. März 2003 -10 S 323/03-, VBlBW 03, 358).

    Diese Auffassung wird auch in obergerichtlicher Rechtsprechung geteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23. Juni 2005 - 3 Bs 87/05 -, VRS 05, 214; 1. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 1 S 14/06 -, unveröffentlicht).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2006 - 1 S 14.06
    Auszug aus VG Potsdam, 19.10.2007 - 10 L 703/07
    Eine Rauschfahrt unter Cannabiseinfluss führt bei gelegentlichem Konsum nicht ohne weiteres zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern begründet grundsätzlich zunächst lediglich Eignungszweifel, die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV durch medizinisch-psychologische Begutachtung aufzuklären sind (Entsprechend OVG Hbg., Beschl. v. 23. Juni 2005-3 Bs 87/05 -, VRS 05, 214; OVG Bln-Bbg., Beschl. v. 24. Mai 2006 -1 S 14/06-, unveröffentlicht; entgegen VGH Bd./W., Beschl. v. 7. März 2003 -10 S 323/03-, VBlBW 03, 358).

    Diese Auffassung wird auch in obergerichtlicher Rechtsprechung geteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23. Juni 2005 - 3 Bs 87/05 -, VRS 05, 214; 1. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Mai 2006 - 1 S 14/06 -, unveröffentlicht).

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VG Potsdam, 19.10.2007 - 10 L 703/07
    Die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist ausschließlich bei vorangegangener Abhängigkeit anwendbar (entgegen ständiger Rechtsprechung des BayVGH, vgl. Beschl. v. 9. Mai 2005 - 11 Cs 04.2526-, BayVBl. 06, 18).

    Eine Begutachtung setzt nach Auffassung der Kammer auch nicht mit der ergänzenden Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 9. Mai 2005 - 11 Cs 04.2526 -, BayVBl. 06, 18) voraus, dass der Betroffene zuvor für eine Dauer von mindestens einem Jahr sein Konsumverhalten geändert hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2003 - 10 S 323/03

    Cannabis - gelegentlicher Konsum und Fahreignung

    Auszug aus VG Potsdam, 19.10.2007 - 10 L 703/07
    Eine Rauschfahrt unter Cannabiseinfluss führt bei gelegentlichem Konsum nicht ohne weiteres zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern begründet grundsätzlich zunächst lediglich Eignungszweifel, die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV durch medizinisch-psychologische Begutachtung aufzuklären sind (Entsprechend OVG Hbg., Beschl. v. 23. Juni 2005-3 Bs 87/05 -, VRS 05, 214; OVG Bln-Bbg., Beschl. v. 24. Mai 2006 -1 S 14/06-, unveröffentlicht; entgegen VGH Bd./W., Beschl. v. 7. März 2003 -10 S 323/03-, VBlBW 03, 358).

    Der von dem Antragsgegner nunmehr unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vertretene gegenteilige Standpunkt (vgl. VGH Bd./W., Beschl. v. 7. März 2003 - 10 S 323/03 -, VBlBW 03, 358) verkennt den Charakter der Fahrerlaubnisentziehung als Prognoseentscheidung und setzt sich mit dem Gesichtspunkt der notwendigen Wiederholungsgefahr deshalb auch nicht ansatzweise auseinander.

  • BVerwG, 15.09.1993 - 11 B 14.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Potsdam, 19.10.2007 - 10 L 703/07
    Dieser Grundsatz ist bereits nach früherem Fahrerlaubnisrecht zu § 4 Abs. 1 StVG a. F. und § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO a. F. anerkannt gewesen, wonach stets zu ermitteln war, ob eine einschlägige Rückfallgefahr besteht (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 15. Sept. 1993 -11 B 14/93-, zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG Potsdam, 19.10.2007 - 10 L 703/07
    Hinzu kommt, dass § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit (§ 46 Abs. 3 FeV) weitgehend leerliefe, denn entweder hätte sich das fehlende Trennvermögen anlässlich einer Rauschfahrt bereits endgültig erwiesen oder es bestünden ohne eine solche Rauschfahrt selbst bei erwiesenem gelegentlichem Cannabiskonsum noch nicht einmal aufklärungsbedürftige Eignungszweifel (s. Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 20. Juni 2002 -1 BvR 2062/96-, NJW 02, 2378).
  • VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum - Voraussetzungen

    Die in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris; VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) ist bedenkenswert, die die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 hält.

    (1) Eine in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, und die vom Antragstellerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) hält die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 und vertritt die Auffassung, ein Betroffener könne seine Kraftfahreignung zurückgewonnen haben, ohne zuvor einen forensisch gesicherten Nachweis über eine einjährige Abstinenz erbracht zu haben.

    All dies entbehre unterhalb der Abhängigkeitsschwelle jedoch jeder Rechtfertigung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, Rn. 13).

    Welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen habe, hänge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen ab (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, Rn. 13).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2013 - 1 M 97/12

    Wiedererlangung der Fahreignung nach offenem bewussten Drogenkonsum

    Demgegenüber wird allerdings mit guten Argumenten auch der Standpunkt eingenommen, dass Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur auf Fälle einer festgestellten Abhängigkeit von Betäubungsmitteln angewendet werden könne und die Beantwortung der Frage, welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen hat, demzufolge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen abhänge (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007 - 10 L 703/07 -, Blutalkohol 45, 152 - zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 05.10.2023 - 11 CS 23.1413

    Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Konsum von Amphetamin

    Die Mindestdauer der Abstinenz sei vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums zu bemessen (vgl. SächsOVG, B.v. 14.2.2012 - 3 B 357/11 - Blutalkohol 49, 182 = juris Rn. 5; VG Potsdam, B.v. 19.10.2007 - 10 L 703/07 - Blutalkohol 45, 152 = juris Rn. 8 ff.; Geiger, VBlBW 2004, 1/6; ders. SVR 2007, 441/446; dazu neigend auch OVG Bremen, B.v. 30.6.2003 - 1 B 206/03 -DAR 2004, 284 = juris Rn. 10).
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