Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 23.04.1999 - 10 M 1330/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover - 6 B 254/99
- OVG Niedersachsen, 23.04.1999 - 10 M 1330/99
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.01.1994 - 6 B 12.93
Apotheker - Prüfung - Krankheitsbedingter Rücktritt - Unverzügliche Mitteilung …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.1999 - 10 M 1330/99
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.3.1989 - 7 B 39.89 -, Buchholz Prüfungswesen 421.0 Nr. 260 u. Beschl. v. 27.1.1994 - 6 B 12.93 -, Buchholz aaO Nr. 328), der sich der Senat anschließt, verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung vom Vorliegen eines wichtigen (hier: triftigen) Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig gemacht wird. - BVerwG, 03.07.1995 - 6 B 34.95
Klage gegen das Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung in der zahnärztlichen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.1999 - 10 M 1330/99
Da als Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne nur die "zeitweise Beeinträchtigung des physischen und psychischen Zustandes eines Prüflings" anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.7.1995 - 6 B 34.95 -, Buchholz aaO Nr. 352), sind die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Prüfungsunfähigkeit nicht ohne weiteres gleichzusetzen. - BVerwG, 14.03.1989 - 7 B 39.89
Arzt - Zulassung - Prüfungsrücktritt - Wichtiger Grund - Mitteilungspflicht - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.1999 - 10 M 1330/99
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.3.1989 - 7 B 39.89 -, Buchholz Prüfungswesen 421.0 Nr. 260 u. Beschl. v. 27.1.1994 - 6 B 12.93 -, Buchholz aaO Nr. 328), der sich der Senat anschließt, verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung vom Vorliegen eines wichtigen (hier: triftigen) Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig gemacht wird. - BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.1999 - 10 M 1330/99
Dass hierbei der wichtige oder triftige Grund näher konkretisiert werden muss, um dem Prüfungsamt, gerade wenn wie im Falle der Antragstellerin noch kein ärztliches Attest vorliegt, eine eigene möglichst zeitnahe Überprüfung zu ermöglichen, ob tatsächlich ein wichtiger bzw. triftiger Grund gegeben ist und ggf. die Vorlage des Zeugnisses eines Gesundheitsamtes zu verlangen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 TAppO), um so zum Schutze der anderen Prüflinge in ihrer Chancengleichheit einen missbräuchlichen Rücktritt auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, Buchholz aaO Nr. 259 = BVerwGE 80, 282), versteht sich von selbst.
- OVG Niedersachsen, 12.08.2016 - 2 ME 150/16
Amtsarzt; Attest; Erkrankung; Fürsorge; Fürsorgepflicht; Gesundheitsamt; …
Das Gebot, die Chancengleichheit bei berufsbezogenen Prüfungen (Art. 12 Abs. 1 GG) zu sichern, macht es erforderlich, den Rücktritt von einer solchen Prüfung mit der Folge einer zusätzlichen Wiederholungsmöglichkeit nur dann zu gestatten, wenn die Gründe hierfür der Prüfungsbehörde nachvollziehbar offenbart worden sind und auf diese Weise einem Missbrauch wirksam vorgebeugt wird (vgl. bereits beschließendes Gericht, Beschl. v. 23.4.1999 - 10 M 1330/99 -, juris).Gerade das unterscheidet die Situation auch von der des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber (vgl. bereits beschließendes Gericht, Beschl. v. 23.4.1999 - 10 M 1330/99 -, juris, Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 279, zweifelnd Zimmerling, MedR 2001, 634).
- OVG Niedersachsen, 16.05.2019 - 2 LB 369/19
Attest; Attest, privatärztliches; berufsbezogene Prüfung; Chancengleichheit; …
Der Hinweis des Arztes, der Prüfling sei prüfungsunfähig, genügt nicht (…Senatsbeschl. v. 12.8.2016 - 2 ME 150/16 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. v. 23.4.1999 - 10 M 1330/99 -, juris Rn. 1). - VG Hannover, 14.12.2000 - 6 A 3015/99
Abgabe; Beweis; Darlegung; Fristversäumnis; Hochschulprüfung; Nachsicht; …
Besteht wie im vorliegenden Fall Streit darüber, ob die Rücktrittserklärung abgegeben worden ist, muss der Prüfungskandidat nicht nur die Abgabe der Erklärung, sondern auch deren Zugang beim Empfänger darlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen (Beschluss der Kammer vom 23.1.1999 - 6 B 254/99 - bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschuss vom 23.4.1999 - 10 M 1330/99 -).