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   OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 10 ME 90/13   

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OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 10 ME 90/13 (https://dejure.org/2014,21470)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.08.2014 - 10 ME 90/13 (https://dejure.org/2014,21470)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. August 2014 - 10 ME 90/13 (https://dejure.org/2014,21470)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen für die Einsetzung eines Beauftragten nach § 175 NKomVG durch den Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Einsetzung eines Beauftragten nach § 175 NKomVG durch den Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Einsetzung eines Beauftragten nach § 175 NKomVG durch den Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde

  • rechtsportal.de

    NKomVG § 175
    Voraussetzungen für die Einsetzung eines Beauftragten nach § 175 NKomVG durch den Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestellung eines Beauftragten durch die Kommunalaufsicht des Landkreises

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Osnabrück, 29.10.2013 - 1 B 18/13

    Bestellung eines Beauftragten als kommunalaufsichtliche Maßnahme; Begründung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 10 ME 90/13
    Das Verwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 29.10.2013 - 1 B 18/13 -, juris) hat dem Antrag tragend mit der Begründung stattgegeben, dass dem Antragsgegner die Zuständigkeit für die Bestellung eines Beauftragten fehle.
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 10 ME 90/13
    Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 21.6.1998 - 2 BvR 602 und 974/83 -, BVerfGE 78, 331 ff.) ergibt sich keine andere Bewertung, d.h. eine verfassungsrechtliche Pflicht zur extensiven Auslegung des § 171 Abs. 4 Satz 1 NKomVG.
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2011 - 10 ME 43/10

    "Verdeckte" Schulträgerschaft für eine Realschule in freier Trägerschaft durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 10 ME 90/13
    Dies betrifft nicht nur die nach der Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 8.2.2011 - 10 ME 43/10 -, NdsVBl 2011, 139 ff.; NdsRpfl 2011, 220 ff.; NordÖR 2011, 241 ff.) jedenfalls in dem erfolgten Umfang rechtswidrige, ungeachtet dessen fortgesetzte Unterstützung der freien Realschule (Nr. 1.7).
  • OVG Niedersachsen, 04.03.2014 - 10 LC 85/12

    Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses über die Erneuerung einer Fahrbahndecke

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 10 ME 90/13
    Handlungsmaßstab war danach nicht das NKAG i. V. m. der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung (vgl. zur generellen Unzulässigkeit der Privatfinanzierung von Straßenausbaumaßnahmen das Senatsurt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, NdsVBl 2014, 166 ff.; KommJur 2014, 265 ff.).
  • BVerwG, 10.05.1996 - 7 B 74.96

    Offene Vermögensfragen: Zuständigkeit der Vermögensämter bezüglich im Eigentum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 10 ME 90/13
    Denn daraus ist nicht zu entnehmen, dass es abweichend von den Regelungen im übrigen Recht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 10.5.1996 - 7 B 74/96 -, Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 4, juris, Rn. 2; Nds. OVG, Urt. v. 26.10.2011 - 7 KS 4/10 -, juris, Rn. 36) gerade zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zwingend einer - zumal sehr weitgehenden - Regelung der institutionellen Befangenheit bedarf (vgl. Mehlhorn, NLT-Informationen 2013, 172, 173 f. zur Rechtslage in anderen Ländern, in denen "mögliche Interessenkollisionen schlicht hingenommen werden"); im Übrigen umschreibt das Bundesverfassungsgericht die einschlägigen Konstellationen mit den Worten "unmittelbare Kollisionsfälle" (a. a. O., Rn. 31).
  • BVerwG, 26.11.1991 - 7 C 16.89

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluß - Abfalldeponie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 10 ME 90/13
    Zunächst muss sich die Antragstellerin zu 1) zurechnen lassen, dass der Antragsteller zu 2) als ihr früherer Bürgermeister unter dem Druck der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgetreten ist und damit die Erledigung des Rechtsstreits wesentlich herbeigeführt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die Kostenverteilung etwa BVerwG, Beschl. v. 26.11.1991 - 7 C 16/89 -, NVwZ 1992, 787 ff.; juris, Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2011 - 7 KS 4/10

    Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Vorhabens aufgrund eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 10 ME 90/13
    Denn daraus ist nicht zu entnehmen, dass es abweichend von den Regelungen im übrigen Recht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 10.5.1996 - 7 B 74/96 -, Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 4, juris, Rn. 2; Nds. OVG, Urt. v. 26.10.2011 - 7 KS 4/10 -, juris, Rn. 36) gerade zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zwingend einer - zumal sehr weitgehenden - Regelung der institutionellen Befangenheit bedarf (vgl. Mehlhorn, NLT-Informationen 2013, 172, 173 f. zur Rechtslage in anderen Ländern, in denen "mögliche Interessenkollisionen schlicht hingenommen werden"); im Übrigen umschreibt das Bundesverfassungsgericht die einschlägigen Konstellationen mit den Worten "unmittelbare Kollisionsfälle" (a. a. O., Rn. 31).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2015 - 3 L 386/14

    Zur Bemessung der Kastenstandsbreite für Sauen nach § 24 Abs. 4 Nr. 4

    Eine "institutionelle Befangenheit" einer Behörde kennt die Rechtsordnung grundsätzlich nicht, da sie von der Grundannahme ausgeht, dass die gesamte öffentliche Hand bei ihrem Handeln allein das öffentliche Interesse und kein spezielles Eigeninteresse verfolgt (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 19. August 2014 - 10 ME 90/13 -, zit. nach JURIS; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 21 Rdnr. 15, § 20 Rdnr. 9).
  • OVG Niedersachsen, 08.04.2020 - 10 ME 61/20

    Beteiligung; Genossenschaft; Ingerenzpflicht; institutionelle Befangenheit;

    Die "zu entscheidende Angelegenheit" bestimmt sich nach dem (objektiven) Inhalt der Verfügung (Senatsbeschluss vom 19.08.2014 - 10 ME 90/13 -, juris Rn. 9).

    Eine "Beteiligung" im Sinne der Vorschrift setzt in Anlehnung an die in § 41 Abs. 1 Satz 1 NKomVG geregelte personelle Befangenheit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil der Kommunalaufsichtsbehörde voraus (vgl. Bahr in BeckOK KommunalR Nds., Stand: 01.01.2020, NKomVG § 171 Rn. 9 f.; Smollich in KVR Nds., Stand: Juni 2019, NKomVG § 171 Rn. 5; Thiele, NKomVG, 2. Auflage 2017, § 171 Rn. 4; in diesem Sinne auch bereits der Senatsbeschluss vom 19.08.2014 - 10 ME 90/13 -, juris Rn. 8; das OVG Nordrhein-Westfalen lässt es hingegen unter Heranziehung des Beteiligungsbegriffs in § 13 VwVfG NRW genügen, dass die rechtlichen Interessen der Aufsichtsbehörde durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, Beschluss 13.02.2013 - 15 A 2052/12 -, BeckRS 2013, 47749).

    Dies entspricht auch dem Verständnis der Norm als Ausnahmevorschrift (Bahr in BeckOK KommunalR Nds., Stand: 01.01.2020, NKomVG § 171 Rn. 10; Smollich in KVR Nds., Stand: Juni 2019, NKomVG § 171 Rn. 5; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.08.2014 - 10 ME 90/13 -, juris Rn. 8).

    Eine sogenannte institutionelle Befangenheit einer Behörde kennt die Rechtsordnung allerdings grundsätzlich nicht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2018 - 7 C 9.16 -, juris Rn. 18; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 17.04.2018 - 15 KF 9/17 -, juris Rn. 84; Senatsbeschluss vom 19.08.2014 - 10 ME 90/13 -, juris Rn. 8).

    Die Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Behörde vielmehr zur Unparteilichkeit (BVerwG, Urteil vom 11.07.2017 - 7 C 36.15 -, juris Rn. 18; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 19.08.2014 - 10 ME 90/13 -, juris Rn. 8).

  • VG Greifswald, 11.06.2015 - 2 B 33/15

    Bestellung eines Beauftragten zur Wahrnehmung verwaltungsrechtlicher Aufgaben

    Die für eine Antragsbefugnis gegen die Maßnahme erforderliche unmittelbare Rechtsbetroffenheit vermag dies nicht zu begründen (Thüringer OVG, Beschl. v. 14.02.2014 - 3 EO 80/14 - VG Osnabrück, Beschl. v. 29.10.2013 - 1 B 18/13 - bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.08.2014 - 10 ME 90/13 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.11.2003 - 2 M 500/03; VG Dresden, Beschl. v. 26.09.1995 - 4 K 2119/95 - veröffentlicht alles in Juris; i.E. a.A. Matzick in Darsow/Gentner/Glaser/Meyer [Hrsg.], Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern, 4. Aufl., § 83 Rn. 7).
  • VG Hannover, 17.02.2020 - 1 B 5514/19

    Beteiligung; Bürgermeister; Genossenschaft; Hauptamt; Nebentätigkeit;

    Eine "Beteiligung" i. S. d. § 171 Abs. 4 Satz 1 NKomVG setzt nämlich einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil für den Träger der Kommunalaufsichtsbehörde voraus (Nds. OVG, Beschl. v. 19.08.2014 - 10 ME 90/13 -, juris Rn. 8), der hier nicht angenommen werden kann.
  • VG Hannover, 28.11.2022 - 1 A 5025/19

    Beteiligung; Bürgermeister; Genossenschaft; Hauptamt; Nebentätigkeit;

    Eine "Beteiligung" i. S. d. § 171 Abs. 4 Satz 1 NKomVG setzt nämlich einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil für den Träger der Kommunalaufsichtsbehörde voraus ( Nds. OVG, Beschl. v. 19.08.2014 - 10 ME 90/13 -, juris Rn. 8), der hier nicht angenommen werden kann.
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