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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - 10 N 48.09   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - 10 N 48.09 (https://dejure.org/2011,13851)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2011 - 10 N 48.09 (https://dejure.org/2011,13851)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. November 2011 - 10 N 48.09 (https://dejure.org/2011,13851)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de

    Ein Student, der fremde Textbeiträge aus dem Internet ohne Quellenhinweis in seine Hausarbeit übernimmt, täuscht (die Prüfungskommission)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Täuschung durch wörtliche Übernahmen aus einer Internetquelle

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 31 Abs 1 S 1 HSchulG BE, § 9 Abs 1 PrOWI, § 15 Abs 3 S 1 PrOWI
    Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin; Studiengang Wirtschaft (Diplom); (erweiterte) Hausarbeit; Täuschung; wörtliche Übernahmen aus einer Internetquelle; Bewertung mit "nicht ausreichend" als Sanktion für Täuschung; Rechtsgrundlage; Vorbehalt des Gesetzes; ...

  • JurPC

    Täuschung durch wörtliche Übernahmen aus einer Internetquelle

  • info-it-recht.de

    Student täuscht mit fremden Texten in der Hausarbeit (hier: Texte aus Internetquelle)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unerlaubte wörtliche Übernahmen aus Internetquelle in wissenschaftliche Hausarbeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unerlaubte wörtliche Übernahmen aus Internetquelle in wissenschaftliche Hausarbeit

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wörtliche Übernahme einer Internetquelle bei Hausarbeit stellt Täuschung dar

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2011 - 10 N 21.09

    Täuschung bei ärztlicher Prüfung durch Mitnahme eines Spickzettels, ohne diesen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - 10 N 48.09
    Dies bedeutet, dass die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Prüfungsschranke nach ihrer Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein darf (vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2011 - OVG 10 N 21.09 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Dabei genügt es, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008 - OVG 10 A 1.08 -, juris Rn. 47; Beschluss des Senats vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 4, jeweils m.w.N.).

    Die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens innerhalb dieses Rahmens gehören nicht zu den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen, sondern dürfen der Regelung durch Hochschulsatzung vorbehalten bleiben, wobei der Gesetzgeber erwarten kann, dass der Satzungsgeber bewährte Prüfungsordnungen in Betracht zieht und die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze beachtet (Beschluss des Senats von 7. November 2011, a.a.O., Rn. 5).

    Es bedurfte daher keiner weitergehenden ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers über die Sanktionierung von Täuschungshandlungen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 10 A 1.08

    Normenkontrollantrag gegen Belegpunktesystem in Studien- und Prüfungsordnung für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - 10 N 48.09
    Dabei genügt es, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008 - OVG 10 A 1.08 -, juris Rn. 47; Beschluss des Senats vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.05.2006 - 7 CE 06.1197

    Unterschleif (Plagiat) ; Schwere des Unterschleifs; Betrug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - 10 N 48.09
    Dies wird insbesondere im Schlussteil (Seite 13 der Arbeit) deutlich, dem gewöhnlich die Aufgabe einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Arbeit zukommt und der deshalb gerade auf eigenständige Aufarbeitung, Interpretation und Meinungsäußerung angewiesen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 7 CE 06.1197 -, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - 10 N 48.09
    Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2017 - 9 S 2056/16

    Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Regelung zum Recht auf

    Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1998, a.a.O., unter Hinweis auf Beschlüsse vom 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 -, BVerfGE 47, 46, 79 m.w.N., und vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130, 140; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.05.2011 - 9 S 599/11 -, NVwZ-RR 2011, 764, 766, und vom 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011 - 10 N 48.09 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2012 - 10 N 47.10

    Prüfungsrecht: endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung; Ablauf der Frist zur

    Die Regelungen über die Durchführung derartiger berufsrelevanter Prüfungen und die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 830, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - BVerwG 6 C 19.11 -, juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 10 N 48.09 -, juris Rn. 6).

    Diese Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. November 2011, a.a.O.).

    Diese Anforderungen, die sich für Verordnungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben, gelten in ähnlicher Weise für die Satzungen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen dürfen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 10 A 1.08 -, juris Rn. 47; Beschluss vom 30. November 2011, a.a.O., Rn. 7; siehe auch Waldeyer in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 16 Rn. 22, wonach an die gesetzliche Vorprogrammierung der Hochschulprüfungsordnungen keine höheren Anforderungen als nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gestellt werden können).

    Dabei kann der Gesetzgeber erwarten, dass der Regelungsgeber bewährte Prüfungsordnungen in Betracht zieht und die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze beachtet (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, juris Rn. 39; OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 5 und vom 30. November 2011, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2016 - 10 C 10948/15

    Normenkontrollantrag gegen Prüfungsordnung - Antragsbefugnis

    Dabei kann offenbleiben, ob die auf der Grundlage von §§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 86 Abs. 2 Nr. 3, 87 Satz 1 HochSchG ergangene Prüfungsordnung als Sonderverordnung zur Regelung von Rechten und Pflichten der in einem Sonderstatusverhältnis zur Hochschule befindlichen Studierenden (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 47 Rn. 34) oder als Satzung einzuordnen ist, weil der Fachbereichsrat als demokratisch gebildetes Organ mit der Prüfungsordnung eigene Angelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Hochschule (§ 6 Abs. 1 HochSchG) regelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 10 N 48.09 -, juris).

    Die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens innerhalb dieses Rahmens gehören nicht zu den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen, sondern dürfen der Regelung in der Prüfungsordnung vorbehalten bleiben, wobei der Gesetzgeber erwarten kann, dass der Satzungsgeber bewährte Prüfungsordnungen in Betracht zieht und die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze beachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011, a.a.O.).

  • VG Berlin, 26.09.2014 - 12 K 978.13

    Feststellung, dass eine Bachelorarbeit nicht bestanden und die Wiederholung

    Dies bedeutet, dass die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Prüfungsschranke nach ihrer Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 10 N 48.09 - juris Rdn. 6).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dem sich die Kammer insoweit anschließt, hat in seinem Beschluss vom 30. November 2011, a.a.O. Rdn. 7 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 BerlHG a.F., der keine weitergehenden Regelungen als die genannten aktuellen Vorschriften traf, ausgeführt:.

  • VG Koblenz, 29.05.2019 - 4 K 1252/18

    Bei einer wesentlichen Überschreitung der Bearbeitungszeit darf Klausur mit

    17 Vor dem Hintergrund des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und der allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätze stellt es eine typische verfahrensrechtliche Regelung dar, bei einer erheblichen Überschreitung der Bearbeitungszeit eine schriftliche Prüfungsleistung mit der Sanktionsnote "nicht bestanden" zu bewerten (vgl. zur Vergabe der Sanktionsnote bei Täuschungshandlungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - 10 N 48.09 -, juris, Rn. 8).
  • VG Berlin, 27.10.2020 - 12 K 68.19
    Denn es soll für die Leserin oder den Leser zu erkennen sein, dass die Verwendung der "Letztquelle" auf die Verwendung der "Zwischenquelle" zurückgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - 10 N 48.09 - juris Rn. 10 f.; VG Düsseldorf Urteil vom 20. März 2014 - 15 K 2271/13 - juris Rn. 124 u. 169).
  • VG Berlin, 02.11.2021 - 3 K 176.20

    Doktorarbeiten: Gericht verlangt Beleg nach jedem übernommenen Satz

    Denn auch dann verschweigt der Autor, dass er die durch seinen Text widergespiegelte Interpretation der "Letztquelle" und deren semantische Wiedergabe nicht selbst vorgenommen hat, sondern im Wortlaut identisch aus einer Zwischenquelle übernommen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 10 N 48.09 - Juris Rn. 10 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21

    Erhebung eines Nutzungsentgelts: Angemessenheit eines Entgelts bei

    Die allgemeinen Kriterien für ein angemessenes Entgelt lassen sich nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres klären (vgl. OVG Bln-Bbg, Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - OVG 10 N 48.09 - juris Rn. 16).
  • OVG Hamburg, 18.01.2023 - 3 Bs 147/22

    Zur Geltung einer neuen Prüfungsordnung für Studierende, die ihr Studium bereits

    Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 2.4.2019, 4 ZKO 331/17, ThürVBl 2020, 172, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2011, OVG 10 N 48.09, juris Rn. 7; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 22).
  • VG Berlin, 04.11.2022 - 12 K 532.19
    Denn es soll für die Leserin oder den Leser zu erkennen sein, dass die Verwendung der "Letztquelle" auf die Verwendung der "Zwischenquelle" zurückgeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - 10 N 48.09 - juris Rn. 10 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 - 15 K 2271/13 - juris Rn. 124 und 169).
  • VG Berlin, 18.02.2020 - 12 L 499.19

    Eilrechtsschutz auf vorläufige Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung;

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