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   LG Bonn, 28.10.2014 - 10 O 160/14   

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LG Bonn, 28.10.2014 - 10 O 160/14 (https://dejure.org/2014,50390)
LG Bonn, Entscheidung vom 28.10.2014 - 10 O 160/14 (https://dejure.org/2014,50390)
LG Bonn, Entscheidung vom 28. Oktober 2014 - 10 O 160/14 (https://dejure.org/2014,50390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Rechtsschutz gegenüber dem Ehemann der Versicherungsnehmerin für eine Klage gegen die Griechische Republik auf Grundlage einer Rechtsschutzversicherung; Realisierung eines zivilrechtlichen Anspruches auf der Grundlage der vom Ehemann erworbenen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Konstanz, 19.11.2013 - 2 O 132/13

    Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland: Unzulässigkeit einer vor einem

    Auszug aus LG Bonn, 28.10.2014 - 10 O 160/14
    Nunmehr beruft sich die Beklagte, insbesondere unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19.11.2013 (2 O 132/13) auch auf fehlende Erfolgsaussichten der von dem Kläger beabsichtigen Klage.
  • OLG Frankfurt, 09.07.1997 - 7 U 210/96

    Anforderungen an einen bindenden Stichentscheid

    Auszug aus LG Bonn, 28.10.2014 - 10 O 160/14
    Die dem Rechtschutzversicherer zur Verfügung stehende Bescheidungsfrist hinsichtlich seiner Einschätzung der Erfolgsaussichten wird auf zwei bis drei Wochen nach vollständiger Informationserteilung beziffert (OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1386 = VersR 1998, 357).
  • AG Diez, 31.03.2000 - 3 C 493/99

    Verteidigergebühren im Bußgeldverfahren

    Auszug aus LG Bonn, 28.10.2014 - 10 O 160/14
    Bei Versäumung dieser Bescheidungsfrist ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf fehlende Erfolgsaussichten oder gar Mutwilligkeit zu berufen (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Köln NVersZ 2000, 590 = R+S 2000, 288 = zfs 2000, 266).
  • OLG Köln, 22.02.2000 - 9 U 74/99
    Auszug aus LG Bonn, 28.10.2014 - 10 O 160/14
    Bei Versäumung dieser Bescheidungsfrist ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf fehlende Erfolgsaussichten oder gar Mutwilligkeit zu berufen (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Köln NVersZ 2000, 590 = R+S 2000, 288 = zfs 2000, 266).
  • LG Düsseldorf, 21.03.2013 - 11 O 397/12

    Deckung durch die Rechtsschutzversicherung bei Vorgehen gegen die Enteignung von

    Auszug aus LG Bonn, 28.10.2014 - 10 O 160/14
    Mit Schreiben vom 15.11.2013 (Anlage K8) versagte die Beklagte, die zwischenzeitlich der Ehefrau des Klägers in der gleichen Angelegenheit Rechtsschutz bewilligt hatte, unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2013 (11 O 397/12) gegenüber dem Kläger die begehrte Deckung.
  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

    (5) Das Geltendmachen von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit einem gesetzlich angeordneten Umtausch von Inhaberschuldverschreibungen eines Staates ist deshalb bei der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungsangelegenheiten im Sinne des § 3 (3) d) der ARB des Versicherers anzusehen (so zu wortgleichen Bedingungen LG Bonn r+s 2015, 232; Cornelius-Winkler, jurisPR-VersR 2/2014 Anm. 6; Schimikowski, r+s 2013, 552; a.A. LG Hannover r+s 2015, 135 zu § 4 (1) r) ARB 1975/2002; LG Düsseldorf r+s 2013, 550, 551; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 72; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 344a).

    a) Insoweit kann es dahinstehen, ob hierin eine auch den Streitfall erfassende Umgestaltung der Rechtslage erblickt werden kann - was zweifelhaft sein könnte, weil dort nicht über vertragliche Ansprüche entschieden wurde - und ob eine eventuelle Umgestaltung durch eine höchstrichterliche Entscheidung auch die nachträgliche Erhebung des Einwands rechtfertigen kann (vgl. dazu LG Bonn r+s 2015, 232, 233 juris Rn. 46).

  • OLG Köln, 01.09.2017 - 6 U 186/16

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Republik Griechenland auf Rückzahlung von im

    a) Insoweit kann es dahinstehen, ob hierin eine auch den Streitfall erfassende Umgestaltung der Rechtslage erblickt werden kann - was zweifelhaft sein könnte, weil dort nicht über vertragliche Ansprüche entschieden wurde - und ob eine eventuelle Umgestaltung durch eine höchstrichterliche Entscheidung auch die nachträgliche Erhebung des Einwands rechtfertigen kann (vgl. dazu LG Bonn r+s 2015, 232, 233 juris Rn. 46).
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