Rechtsprechung
LG Magdeburg, 21.05.2014 - 10 O 173/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 812 Abs 1 S 1 BGB, § 308 Nr 1 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 311b Abs 1 BGB, § 311b Abs 1 S 2 BGB
Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung wegen fehlenden Rechtsgrunds für die Leistung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 21.05.2014 - 10 O 173/12
- OLG Naumburg, 29.10.2014 - 5 U 105/14
- BGH, 13.05.2016 - V ZR 265/14
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.06.2013 - V ZR 10/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete …
Auszug aus LG Magdeburg, 21.05.2014 - 10 O 173/12
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung kann danach selbst in der vom potentiellen Annehmenden für den Anbieter vorformulierten Angebotserklärung enthalten sein (vgl. etwa die Klausel, die dem BGH, Versäumnisurteil vom 07.06.2013 - V ZR 10/12 - zu Grunde lag).Da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist die Bestimmung über die Fortgeltung nichtig und kann auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion aufrecht erhalten bleiben (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 07.06.2013 - V ZR 10/12 -).
- BGH, 27.09.2013 - V ZR 52/12
Bauträgervertrag: Frist für den Eingang der Annahmeerklärung; Inhaltskontrolle …
Auszug aus LG Magdeburg, 21.05.2014 - 10 O 173/12
Er darf diesen Einnahmen auch nicht die Finanzierungskosten entgegenhalten, denn die Finanzierungskosten sind nicht als entreichernder Posten in die Saldierung einzubeziehen, weil nach der Interessenlage der Bereicherungsgläubiger insoweit das Entreicherungsrisiko selbst trägt (BGH, Urteil vom 27.09.2013 - V ZR 52/12, K 30). - BGH, 27.05.2011 - V ZR 122/10
Grundstückskaufvertrag: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von …
Auszug aus LG Magdeburg, 21.05.2014 - 10 O 173/12
Soweit der Nebenintervenient zu 1. sich wegen seiner abweichenden Ansicht auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 02.06.2010, 4 U 175/07, ist dieses durch den BGH korrigiert worden; dieser hat ausdrücklich im Urteil vom 27.05.2011 - V ZR 122/10 - festgestellt, dass als Zeitpunkt des Kenntnis vom Mangel bei einem zunächst formunwirksamen Vertrag nicht auf die Heilung, sondern der ursprünglichen Vertragsschluss abzustellen ist. - OLG Frankfurt, 02.06.2010 - 4 U 175/07
Minderung des Kaufpreises für Wohnungseigentum wegen fehlender Nutzbarkeit der …
Auszug aus LG Magdeburg, 21.05.2014 - 10 O 173/12
Soweit der Nebenintervenient zu 1. sich wegen seiner abweichenden Ansicht auf ein Urteil des OLG Frankfurt vom 02.06.2010, 4 U 175/07, ist dieses durch den BGH korrigiert worden; dieser hat ausdrücklich im Urteil vom 27.05.2011 - V ZR 122/10 - festgestellt, dass als Zeitpunkt des Kenntnis vom Mangel bei einem zunächst formunwirksamen Vertrag nicht auf die Heilung, sondern der ursprünglichen Vertragsschluss abzustellen ist.
- BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17
Notarhaftung: Umfang der notariellen Belehrungspflichten im Hinblick auf ein …
Sie entsprechen im Übrigen dem eigenen Vortrag der Klägerin als Beklagte im Vorprozess, wonach auch sie die Immobilie "zum tatsächlich vereinbarten Kaufpreis", das heißt zu dem notariell verbrieften Kaufpreis abzüglich der Eigenprovision, verkaufen wollte (Schriftsatz vom 10. März 2014, Seite 9 [Bd. IV Bl. 162 der Beiakte LG Magdeburg - 10 O 173/12 -]). - LG Magdeburg, 10.12.2014 - 10 O 2127/13
Notarhaftung: Verschulden bei Verwendung einer unbefristeten Fortgeltungsklausel …
Der Kläger hat gegen die Rechtsnachfolgerin einer der Verkäufer, die N GmbH am 29.10.2014 bereits in II. Instanz vor dem Oberlandesgericht Naumburg (5 U 105/014; I. Instanz Landgericht Magdeburg 10 O 173/12) ein Urteil erstritten, wonach die Nordland verurteilt wurde, an den Kläger 54.950,01 ? Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung des Wohnungseigentums zu zahlen.Der Kläger hat im Rahmen der seiner persönlichen Anhörung am 29.01.2014 in dem Rechtsstreit gegen den Verkäufer (10 O 173/12;… siehe Zitat Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2014, S. 4, Blatt 106 d. A.) folgende Erklärung abgegeben:.
- LG Magdeburg, 17.05.2017 - 10 O 1408/16
Notarhaftung: Schutzzweck der Belehrungspflicht
In einem Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen 10 O 173/12, dessen Urteil nach erfolgloser Revision nunmehr rechtskräftig ist, wurde die Klägerin verurteilt, zu Händen eines von dem Erwerber K zu beauftragenden Notars 54.950,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.02.2012 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärungen des Klägers vor dem beauftragten Notar:.